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322_1990 AT

322. Verordnung: Liebhabereiverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Verordnung: Liebhabereiverordnung

Zu § 2 Abs. 3 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

§ 2 Abs. 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, § 8

Abs. 1 KStG 1966, BGBl. Nr. 156/1966, § 7 Abs. 2

KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, und § 200 Abs. 1

BAO, BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet

Abschnitt I

Einkommen- und Körperschaftsteuer

Artikel I

§ 1. (1) Das Vorliegen von Einkünften ist zu

vermuten bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder

einem Rechtsverhältnis), die

— durch die Absicht veranlaßt ist, einen

Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß

der Einnahmen über die Werbungskosten

(§ 3) zu erzielen, und

— nicht unter Abs. 2 fällt.

Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die

Absicht nicht anhand objektiver Umstände (§ 2

Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen

einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch

in sich geschlossene und mit einer gewissen

Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu

beurteilen. Als derartige Einheit gilt weiters eine

Betätigung, die für sich die Voraussetzungen des

Abs. 3 Z 1 erfüllt.

(2) Liebhaberei ist zu vermuten bei einer

Betätigung, wenn Verluste entstehen

1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern,

die sich nach der Verkehrsauffassung in

einem besonderen Maß für eine Nutzung im

Rahmen der Lebensführung eignen (zB

Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung

dienen, Luxuswirtschaftsgüter,

Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des

persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und

typischerweise einer besonderen in der Lebensführung

begründeten Neigung entsprechen

oder

2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine

besondere in der Lebensführung begründete

Neigung zurückzuführen sind.

Die Vermutung kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 4

widerlegt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen

der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in

sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit

ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

Als derartige Einheit gilt weiters eine

Betätigung, die für sich die Voraussetzungen des

Abs. 3 Z 1 erfüllt.

(3) Liebhaberei liegt nicht vor,

1. wenn Verluste aus einer auf Erzielung

angemessener Einnahmen gerichteten Betätigung

aus gesamtwirtschaftlichen Gründen

oder im Hinblick auf öffentliche Interessen aus

besonderen regionalen Gründen (zB besondere

wirtschaftliche Bedeutung für die Infrastruktur)

in Kauf genommen werden, oder

2. wenn eine Betätigung bei einer einzelnen

Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die

im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren

Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität,

der Marktpräsenz oder der

wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten

wird.

§ 2. (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1

Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht,

einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der

Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu

erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände

zu beurteilen

1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,

2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder

Überschüssen,

3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu

vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder

Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß

erzielt wird,

4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf

angebotene Leistungen,

5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die

Preisgestaltung,

6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur

Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde

Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).

(2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre

(Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB

Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1,

längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre

(Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen

Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese

Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum).

Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung

der Gründlagen der Betätigung auf Dritte

nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes

ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch

innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild

der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom

Vorliegen von Einkünften auszugehen ist.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im

Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung

von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn

des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis

des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn

oder Gesamtüberschuß geplant ist, zum üblichen

Kalkulationszeitraum zu beurteilen.

(4) Die Vermutung im Sinn des § 1 Abs. 2 kann

nur widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung

oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn

oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die

Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist

das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser

Betätigung so lange zu vermuten, als die Vermutung

nicht durch eine Änderung der Art der Bewirtschaftung

oder der Tätigkeit im Sinn des vorstehenden

Satzes widerlegt wird.

§ 3. (1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag

der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen

abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu

verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit

anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von

Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen

von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen

gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach

§ 5 EStG anzusetzen.

(2) Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag

der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten

abzüglich des Gesamtbetrags der

Verluste zu verstehen.

§ 4. (1) Die §§ 1 bis 3 sind auch bei

Personenvereinigungen (Personengemeinschaften)

ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden.

(2) Es ist zuerst für die Personenvereinigung

(Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die gemeinschaftliche

Betätigung als Liebhaberei im Sinn des

§ 1 zu beurteilen ist.

(3) Zusätzlich ist gesondert zu prüfen, ob jeweils

beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei

vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen

(Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben)

der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen.

(4) Bei der Prüfung im Sinn des Abs. 3 ist weiters

darauf Bedacht zu nehmen, ob nach den Umständen

des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß der

Gesellschafter (das Mitglied) vor dem Erzielen eines

anteiligen Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses)

aus der Personenvereinigung (Personengemeinschaft)

ausscheidet. In diesem Fall ist auch für den

Zeitraum gemäß § 2 Abs. 2 sowie bei Betätigungen

im Sinn des § 1 Abs. 3 das Vorliegen von

Liebhaberei zu prüfen.

§ 5. Die §§ 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf

1. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften

des öffentlichen Rechts (§ 2 KStG 1988, § 2

KStG 1966),

2. juristische Personen des privaten Rechts, an

denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich

Körperschaften des öffentlichen Rechts

beteiligt sind, soweit § 2 Abs. 4 dritter Satz

KStG 1988 anzuwenden ist,

3. Körperschaften, Personenvereinigungen oder

Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger,

mildtätiger oder kirchlicher

Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO

dienen, und

4. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinn des

§ 31 BAO.

Artikel II

Artikel I ist auf alle nicht endgültig rechtskräftig

veranlagten Fälle anzuwenden.

Abschnitt II

Bundesabgabenordnung

Ergehen Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO

vorläufig, weil zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich

ist, daß Liebhaberei vorliegt, so berührt

dies nicht die Verpflichtung zur Führung von

Büchern und Aufzeichnungen.

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