322. Verordnung: Liebhabereiverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Zu § 2 Abs. 3 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,
§ 2 Abs. 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, § 8
Abs. 1 KStG 1966, BGBl. Nr. 156/1966, § 7 Abs. 2
KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, und § 200 Abs. 1
BAO, BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet
Abschnitt I
Einkommen- und Körperschaftsteuer
Artikel I
§ 1. (1) Das Vorliegen von Einkünften ist zu
vermuten bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder
einem Rechtsverhältnis), die
— durch die Absicht veranlaßt ist, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß
der Einnahmen über die Werbungskosten
(§ 3) zu erzielen, und
— nicht unter Abs. 2 fällt.
Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die
Absicht nicht anhand objektiver Umstände (§ 2
Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen
einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch
in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen. Als derartige Einheit gilt weiters eine
Betätigung, die für sich die Voraussetzungen des
Abs. 3 Z 1 erfüllt.
(2) Liebhaberei ist zu vermuten bei einer
Betätigung, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern,
die sich nach der Verkehrsauffassung in
einem besonderen Maß für eine Nutzung im
Rahmen der Lebensführung eignen (zB
Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung
dienen, Luxuswirtschaftsgüter,
Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des
persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechen
oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind.
Die Vermutung kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 4
widerlegt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen
der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in
sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Als derartige Einheit gilt weiters eine
Betätigung, die für sich die Voraussetzungen des
Abs. 3 Z 1 erfüllt.
(3) Liebhaberei liegt nicht vor,
1. wenn Verluste aus einer auf Erzielung
angemessener Einnahmen gerichteten Betätigung
aus gesamtwirtschaftlichen Gründen
oder im Hinblick auf öffentliche Interessen aus
besonderen regionalen Gründen (zB besondere
wirtschaftliche Bedeutung für die Infrastruktur)
in Kauf genommen werden, oder
2. wenn eine Betätigung bei einer einzelnen
Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die
im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren
Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität,
der Marktpräsenz oder der
wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten
wird.
§ 2. (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1
Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht,
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu
erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände
zu beurteilen
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu
vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß
erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf
angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde
Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
(2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB
Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1,
längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen
Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese
Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum).
Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung
der Gründlagen der Betätigung auf Dritte
nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes
ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch
innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom
Vorliegen von Einkünften auszugehen ist.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im
Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung
von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn
des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis
des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn
oder Gesamtüberschuß geplant ist, zum üblichen
Kalkulationszeitraum zu beurteilen.
(4) Die Vermutung im Sinn des § 1 Abs. 2 kann
nur widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung
oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn
oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist
das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser
Betätigung so lange zu vermuten, als die Vermutung
nicht durch eine Änderung der Art der Bewirtschaftung
oder der Tätigkeit im Sinn des vorstehenden
Satzes widerlegt wird.
§ 3. (1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag
der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen
abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu
verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit
anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von
Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen
von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen
gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach
§ 5 EStG anzusetzen.
(2) Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag
der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten
abzüglich des Gesamtbetrags der
Verluste zu verstehen.
§ 4. (1) Die §§ 1 bis 3 sind auch bei
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden.
(2) Es ist zuerst für die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die gemeinschaftliche
Betätigung als Liebhaberei im Sinn des
§ 1 zu beurteilen ist.
(3) Zusätzlich ist gesondert zu prüfen, ob jeweils
beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei
vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen
(Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben)
der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Prüfung im Sinn des Abs. 3 ist weiters
darauf Bedacht zu nehmen, ob nach den Umständen
des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß der
Gesellschafter (das Mitglied) vor dem Erzielen eines
anteiligen Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses)
aus der Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ausscheidet. In diesem Fall ist auch für den
Zeitraum gemäß § 2 Abs. 2 sowie bei Betätigungen
im Sinn des § 1 Abs. 3 das Vorliegen von
Liebhaberei zu prüfen.
§ 5. Die §§ 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf
1. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften
des öffentlichen Rechts (§ 2 KStG 1988, § 2
KStG 1966),
2. juristische Personen des privaten Rechts, an
denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich
Körperschaften des öffentlichen Rechts
beteiligt sind, soweit § 2 Abs. 4 dritter Satz
KStG 1988 anzuwenden ist,
3. Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher
Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO
dienen, und
4. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinn des
§ 31 BAO.
Artikel II
Artikel I ist auf alle nicht endgültig rechtskräftig
veranlagten Fälle anzuwenden.
Abschnitt II
Bundesabgabenordnung
Ergehen Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO
vorläufig, weil zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich
ist, daß Liebhaberei vorliegt, so berührt
dies nicht die Verpflichtung zur Führung von
Büchern und Aufzeichnungen.