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322_1989 AT

322. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Waschmittel für Textilien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Waschmittel für Textilien

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979

über die Kennzeichnung flüssiger Waschmittel für

Textilien, BGBl. Nr. 192/1979, wird wie folgt

geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„§ 2. (1) Flüssige Waschmittel dürfen nur mit

einem Mindestfüllvolumen von 250, 500, 750 oder

1000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen

von 1000 ml und entweder

1. in Behältnissen mit einer Verschlußkappe

(Meßkappe) oder

2. in Behältnissen, die zum Nachfüllen von

Behältnissen gemäß Z 1 bestimmt sind,

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in

Verkehr gesetzt werden."

2. § 3 lautet

„§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher

bestimmten Behältnis anzubringen. Bei

Behältnissen mit einem Mindestfüllvolumen von

250 oder 500 ml dürfen die Angaben gemäß Abs. 4

Z 2 lit. d und Abs. 5 Z 3 lit. d auch auf einem am

Behältnis befestigten Anhänger erfolgen.

(2) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache,

lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern

zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke

sind zulässig.

(3) Die Kennzeichnungselemente für alle flüssigen

Waschmittel sind

1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)

und der Sitz des erzeugenden, verpackenden,

vertreibenden oder importierenden inländischen

Unternehmers;

2. das Erzeugungsland (erzeugt in . . .);

3. der Name oder die Marke des Produktes;

4. der Verwendungsbereich des Produktes (§ 1

Abs. 1);

5. das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml) oder

Liter (l);

6. die Angabe der nachstehenden Inhaltsstoffgruppen

in Masseprozenten (in Ganzzahlen

auf 100 Prozent) zum Zeitpunkt der Herstellung

a) waschaktive Substanzen (Seifen, synthetische

Substanzen),

b) Waschmittelaufbaustoffe (zB Soda,

Natron, Pottasche, Wasserglas, Silicate,

Phosphate, Celluloseglykolate),

c) Sonderzusätze (zB Natriumperborat,

Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat,

optische Aufheller, Polywachse, Polyglykole,

Triäthanolamin, Verdickungsmittel,

Enzyme),

d) Hilfsstoffe (zB Wasser, Salze);

Bleichmittel, Enzyme und optische Aufheller

sind ohne Prozentangabe anzuführen; bei

Behältnissen mit einem Mindestfüllvolumen

von 250 oder 500 ml dürfen die Kennzeichnungselemente

der Z 6 lit. a bis d entfallen;

die zusätzliche Angabe der in jeder Gruppe

tatsächlich enthaltenen Inhaltsstoffe ist zulässig;

7. die für die einzelnen Textilerzeugnisse empfohlenen

Waschtemperaturen

a) 30 °C für Wäschestücke aus Wolle und

wollhältigem Material, Baumwolle, Pflegeleichtwäsche,

Seide und Kunstseide,

b) 30 °C für Wäschestücke aus synthetischen

Fasern, wie Polyacryl, Polyamid und

Polyester,

c) 60 °C für nicht kochechte, farbige

Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen und

synthetischen Mischgeweben sowie weiße

und bunte, bügelfreie und pflegeleichte

Baumwollartikel,

d) 95 °C für Wäschestücke aus Baumwolle,

Leinen, Zellwolle, weiß und kochecht

gefärbt;

bei Verwendung des Waschsymbols gemäß

den Vorschriften über die Textilpflegekennzeichnung

darf die Temperaturangabe ohne

das Celsius-Zeichen erfolgen;

8. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes

außerhalb der Reichweite von Kindern

sowie auf das Spülen der Wäsche und der

Hände nach dem Waschen.

(4) Die Kennzeichnungselemente für flüssige

Waschmittel in Behältnissen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

sind

1. die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter

(1), die auf der Einsatzkonzentration für die

Handwäsche bei der Dosierung gemäß Z 2

lit. c basiert; die zusätzliche Angabe der

Ergiebigkeit des Behältnisses bezogen auf

Kilogramm Trockenwäsche ist zulässig;

2. die Angabe über die Dosierung und

Waschmethode

a) für Trommelwaschmaschine (Automat),

Bottichwaschmaschine, Kessel-, Topf- oder

Handwäsche oder zum Einweichen

geeignet,

b) die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang

zu verwendenden Meßkappen

aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche

bei Trommelwaschmaschinen,

bb) für zwei bis drei Kilogramm Trockenwäsche

bei Bottichwaschmaschinen,

cc) für zehn Liter Wasser bei Kesselwäsche

und zum Einweichen,

dd) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche,

wobei diese Angabe auf allen

Behältnissen zu erfolgen hat,

c) der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe)

in Milliliter (ml) und die Angabe,

für wieviel Liter Waschlauge bei Handwäsche

eine Meßkappe ausreicht; die zusätzliche

Angabe, für wieviel Kilogramm

Trockenwäsche eine Meßkappe bei Handwäsche

ausreicht, ist zulässig,

d) die Anzahl der Meßkappen, bezogen auf

die Wasserhärte unter Berücksichtigung

der deutschen Härtegrade (1 ° dH entspricht

10 Milligramm Kalziumoxid je

Liter Wasser)

aa) weiches bis mäßig hartes Wasser (0 °

bis 10° dH);

bb) ziemlich hartes Wasser (10° bis 16°

dH);

cc) hartes Wasser (über 16° dH);

auf eine entsprechend höhere Dosierung

oder ein anderes Enthärtungsverfahren bei

hartem Wasser und stark verschmutzter

Wäsche ist hinzuweisen.

(5) Die Kennzeichnungselemente für flüssige

Waschmittel in Behältnissen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

sind

1. die Bezeichnung als Nachfüllpackung;

2. die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter

(1), die auf der Einsatzkonzentration für die

Handwäsche bei der Dosierung gemäß Z 3

lit. c basiert; die zusätzliche Angabe der

Ergiebigkeit des Behältnisses bezogen auf

Kilogramm Trockenwäsche ist zulässig;

3. die Angabe über die Dosierung und

Waschmethode

a) für Trommelwaschmaschine (Automat),

Bottichwaschmaschine, Kessel-, Topf- oder

Handwäsche oder zum Einweichen

geeignet,

b) die Angabe der für den einzelnen Waschvorgang

zu verwendenden Menge in Milliliter

(ml)

aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche

bei Trommelwaschmaschinen,

bb) für zwei bis drei Kilogramm Trockenwäsche

bei Bottichwaschmaschinen,

cc) für zehn Liter Wasser bei Kesselwäsche

und zum Einweichen,

dd) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche,

wobei diese Angabe auf allen

Behältnissen zu erfolgen hat,

c) die Angabe, für wieviel Liter Waschlauge

bei Handwäsche 100 ml des Produktes

ausreichen; die zusätzliche Angabe, für

wieviel Kilogramm Trockenwäsche

100 ml des Produktes bei Handwäsche

ausreichen, ist zulässig,

d) die Angabe der Menge in Milliliter (ml),

bezogen auf die Wasserhärte unter

Berücksichtigung der deutschen Härtegrade

(1° dH entspricht 10 Milligramm

Kalziumoxid je Liter Wasser)

aa) weiches bis mäßig hartes Wasser (0 °

bis 10° dH);

bb) ziemlich hartes Wasser (10° bis 16°

dH);

cc) hartes Wasser (über 16° dH);

auf eine entsprechend höhere Dosierung

oder ein anderes Enthärtungsverfahren bei

hartem Wasser und stark verschmutzter

Wäsche ist hinzuweisen;

4. sofern es sich um flüssige Waschmittel in konzentrierter

Form handelt, die erst nach Verdünnung

mit Wasser ein gebrauchsfertiges

Produkt ergeben, die Angabe, wieviel Liter

Wasser zur Herstellung des gebrauchsfertigen

Produktes erforderlich sind;

5. sofern dem § 2 Abs. 1 Z 1 entsprechende

Behältnisse vorrätig gehalten werden, die

Angabe, wo diese Behältnisse bezogen werden

können."

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