322. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Waschmittel für Textilien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979
über die Kennzeichnung flüssiger Waschmittel für
Textilien, BGBl. Nr. 192/1979, wird wie folgt
geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„§ 2. (1) Flüssige Waschmittel dürfen nur mit
einem Mindestfüllvolumen von 250, 500, 750 oder
1000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen
von 1000 ml und entweder
1. in Behältnissen mit einer Verschlußkappe
(Meßkappe) oder
2. in Behältnissen, die zum Nachfüllen von
Behältnissen gemäß Z 1 bestimmt sind,
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in
Verkehr gesetzt werden."
2. § 3 lautet
„§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher
bestimmten Behältnis anzubringen. Bei
Behältnissen mit einem Mindestfüllvolumen von
250 oder 500 ml dürfen die Angaben gemäß Abs. 4
Z 2 lit. d und Abs. 5 Z 3 lit. d auch auf einem am
Behältnis befestigten Anhänger erfolgen.
(2) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache,
lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern
zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke
sind zulässig.
(3) Die Kennzeichnungselemente für alle flüssigen
Waschmittel sind
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)
und der Sitz des erzeugenden, verpackenden,
vertreibenden oder importierenden inländischen
Unternehmers;
2. das Erzeugungsland (erzeugt in . . .);
3. der Name oder die Marke des Produktes;
4. der Verwendungsbereich des Produktes (§ 1
Abs. 1);
5. das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml) oder
Liter (l);
6. die Angabe der nachstehenden Inhaltsstoffgruppen
in Masseprozenten (in Ganzzahlen
auf 100 Prozent) zum Zeitpunkt der Herstellung
a) waschaktive Substanzen (Seifen, synthetische
Substanzen),
b) Waschmittelaufbaustoffe (zB Soda,
Natron, Pottasche, Wasserglas, Silicate,
Phosphate, Celluloseglykolate),
c) Sonderzusätze (zB Natriumperborat,
Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat,
optische Aufheller, Polywachse, Polyglykole,
Triäthanolamin, Verdickungsmittel,
Enzyme),
d) Hilfsstoffe (zB Wasser, Salze);
Bleichmittel, Enzyme und optische Aufheller
sind ohne Prozentangabe anzuführen; bei
Behältnissen mit einem Mindestfüllvolumen
von 250 oder 500 ml dürfen die Kennzeichnungselemente
der Z 6 lit. a bis d entfallen;
die zusätzliche Angabe der in jeder Gruppe
tatsächlich enthaltenen Inhaltsstoffe ist zulässig;
7. die für die einzelnen Textilerzeugnisse empfohlenen
Waschtemperaturen
a) 30 °C für Wäschestücke aus Wolle und
wollhältigem Material, Baumwolle, Pflegeleichtwäsche,
Seide und Kunstseide,
b) 30 °C für Wäschestücke aus synthetischen
Fasern, wie Polyacryl, Polyamid und
Polyester,
c) 60 °C für nicht kochechte, farbige
Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen und
synthetischen Mischgeweben sowie weiße
und bunte, bügelfreie und pflegeleichte
Baumwollartikel,
d) 95 °C für Wäschestücke aus Baumwolle,
Leinen, Zellwolle, weiß und kochecht
gefärbt;
bei Verwendung des Waschsymbols gemäß
den Vorschriften über die Textilpflegekennzeichnung
darf die Temperaturangabe ohne
das Celsius-Zeichen erfolgen;
8. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes
außerhalb der Reichweite von Kindern
sowie auf das Spülen der Wäsche und der
Hände nach dem Waschen.
(4) Die Kennzeichnungselemente für flüssige
Waschmittel in Behältnissen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
sind
1. die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter
(1), die auf der Einsatzkonzentration für die
Handwäsche bei der Dosierung gemäß Z 2
lit. c basiert; die zusätzliche Angabe der
Ergiebigkeit des Behältnisses bezogen auf
Kilogramm Trockenwäsche ist zulässig;
2. die Angabe über die Dosierung und
Waschmethode
a) für Trommelwaschmaschine (Automat),
Bottichwaschmaschine, Kessel-, Topf- oder
Handwäsche oder zum Einweichen
geeignet,
b) die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang
zu verwendenden Meßkappen
aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche
bei Trommelwaschmaschinen,
bb) für zwei bis drei Kilogramm Trockenwäsche
bei Bottichwaschmaschinen,
cc) für zehn Liter Wasser bei Kesselwäsche
und zum Einweichen,
dd) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche,
wobei diese Angabe auf allen
Behältnissen zu erfolgen hat,
c) der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe)
in Milliliter (ml) und die Angabe,
für wieviel Liter Waschlauge bei Handwäsche
eine Meßkappe ausreicht; die zusätzliche
Angabe, für wieviel Kilogramm
Trockenwäsche eine Meßkappe bei Handwäsche
ausreicht, ist zulässig,
d) die Anzahl der Meßkappen, bezogen auf
die Wasserhärte unter Berücksichtigung
der deutschen Härtegrade (1 ° dH entspricht
10 Milligramm Kalziumoxid je
Liter Wasser)
aa) weiches bis mäßig hartes Wasser (0 °
bis 10° dH);
bb) ziemlich hartes Wasser (10° bis 16°
dH);
cc) hartes Wasser (über 16° dH);
auf eine entsprechend höhere Dosierung
oder ein anderes Enthärtungsverfahren bei
hartem Wasser und stark verschmutzter
Wäsche ist hinzuweisen.
(5) Die Kennzeichnungselemente für flüssige
Waschmittel in Behältnissen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2
sind
1. die Bezeichnung als Nachfüllpackung;
2. die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter
(1), die auf der Einsatzkonzentration für die
Handwäsche bei der Dosierung gemäß Z 3
lit. c basiert; die zusätzliche Angabe der
Ergiebigkeit des Behältnisses bezogen auf
Kilogramm Trockenwäsche ist zulässig;
3. die Angabe über die Dosierung und
Waschmethode
a) für Trommelwaschmaschine (Automat),
Bottichwaschmaschine, Kessel-, Topf- oder
Handwäsche oder zum Einweichen
geeignet,
b) die Angabe der für den einzelnen Waschvorgang
zu verwendenden Menge in Milliliter
(ml)
aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche
bei Trommelwaschmaschinen,
bb) für zwei bis drei Kilogramm Trockenwäsche
bei Bottichwaschmaschinen,
cc) für zehn Liter Wasser bei Kesselwäsche
und zum Einweichen,
dd) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche,
wobei diese Angabe auf allen
Behältnissen zu erfolgen hat,
c) die Angabe, für wieviel Liter Waschlauge
bei Handwäsche 100 ml des Produktes
ausreichen; die zusätzliche Angabe, für
wieviel Kilogramm Trockenwäsche
100 ml des Produktes bei Handwäsche
ausreichen, ist zulässig,
d) die Angabe der Menge in Milliliter (ml),
bezogen auf die Wasserhärte unter
Berücksichtigung der deutschen Härtegrade
(1° dH entspricht 10 Milligramm
Kalziumoxid je Liter Wasser)
aa) weiches bis mäßig hartes Wasser (0 °
bis 10° dH);
bb) ziemlich hartes Wasser (10° bis 16°
dH);
cc) hartes Wasser (über 16° dH);
auf eine entsprechend höhere Dosierung
oder ein anderes Enthärtungsverfahren bei
hartem Wasser und stark verschmutzter
Wäsche ist hinzuweisen;
4. sofern es sich um flüssige Waschmittel in konzentrierter
Form handelt, die erst nach Verdünnung
mit Wasser ein gebrauchsfertiges
Produkt ergeben, die Angabe, wieviel Liter
Wasser zur Herstellung des gebrauchsfertigen
Produktes erforderlich sind;
5. sofern dem § 2 Abs. 1 Z 1 entsprechende
Behältnisse vorrätig gehalten werden, die
Angabe, wo diese Behältnisse bezogen werden
können."