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322_1988 AT

322. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1988

Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967, BGBl.

Nr. 93/1975 und BGBl. Nr. 212/1984, in Verbindung

mit Art. VII Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 614/1987, wird verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl. Nr. 690/1987

für das Jahr 1988 mit 1,023 festgesetzte Anpassungsfaktor

ist in diesem Ausmaß im Jahr 1988

auch im Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

Artikel II

Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1988 an die

Stelle des im § 6 Z 5 des Opferfürsorgegesetzes

genannten Betrages tritt, wird unter Zugrundelegung

des in der Verordnung BGBl. Nr. 650/1986

angeführten Betrages von 6404859 S mit

6552171 S festgestellt.

Artikel III

Die Beträge, die ab 1. Juli 1988 an die Stelle der

im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten,

werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung

BGBl. Nr. 650/1986 angeführten Beträge wie

folgt festgestellt

1. Im § 11 Abs. 2 statt 383 S mit 392 S;

2. Im § 12 a Abs. 1 statt 9556 S mit 9776 S, statt

3826 S mit 3914 S.

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