322. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967, BGBl.
Nr. 93/1975 und BGBl. Nr. 212/1984, in Verbindung
mit Art. VII Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 614/1987, wird verordnet
Artikel I
Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit Verordnung BGBl. Nr. 690/1987
für das Jahr 1988 mit 1,023 festgesetzte Anpassungsfaktor
ist in diesem Ausmaß im Jahr 1988
auch im Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
Artikel II
Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1988 an die
Stelle des im § 6 Z 5 des Opferfürsorgegesetzes
genannten Betrages tritt, wird unter Zugrundelegung
des in der Verordnung BGBl. Nr. 650/1986
angeführten Betrages von 6404859 S mit
6552171 S festgestellt.
Artikel III
Die Beträge, die ab 1. Juli 1988 an die Stelle der
im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten,
werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung
BGBl. Nr. 650/1986 angeführten Beträge wie
folgt festgestellt
1. Im § 11 Abs. 2 statt 383 S mit 392 S;
2. Im § 12 a Abs. 1 statt 9556 S mit 9776 S, statt
3826 S mit 3914 S.