322. Bundesgesetz: Änderung des Energieanleihegesetzes 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Energieanleihegesetz 1982, BGBl. Nr. 547,
wird geändert wie folgt
Artikel I
1. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 2 Milliarden Schilling oder
— soweit diese Kreditoperation zur Finanzierung
des Entgelts gemäß Art. II Abs. 1 des
Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das
2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und
organisationsrechtliche Bestimmungen für die
vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen
Unternehmungen erlassen werden, dient —
4 Milliarden Schilling an Kapital nicht übersteigt;"
2. § 1 Abs. 3 Z 6 lautet
„6. der Erlös der Kreditoperation zum Ausbau
und der Fertigstellung von Großkraftwerken,
der Leistung von Baukostenzuschüssen zu
Kraftwerksvorhaben gegen Gewährung von
Strombezugsrechten, zur Finanzierung von
Investitionen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),
insbesondere deren Übertragungseinrichtungen,
zur Durchführung von
Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen
an bereits in Betrieb befindlichen Anlagen,
zur Finanzierung von Planungsarbeiten für
neue Projekte, zur Finanzierung des Erwerbs
von Anteilsrechten des Bundes gemäß Art. II
Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit
dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert
wird und organisationsrechtliche Bestimmungen
für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz
betroffenen Unternehmungen erlassen werden,
sowie zur Tilgung — sofern nicht ohnehin
das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979
betreffend die Übernahme der Bundeshaftung
für die Konversion von Anleihen, Darlehen
und sonstigen Krediten der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft
(Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften,
BGBl. Nr. 59/1979, zur Anwendung
kommt — der von den im Abs. 1 genannten
Gesellschaften aufgenommenen und vom
Bund gemäß Abs. 1 verbürgten oder garantierten
Anleihen, Darlehen oder sonstigen
Krediten dient."
3. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. bei zeitlicher Kreditüberschneidung die
Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei
Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr
als 3 Milliarden Schilling oder — soweit diese
Kreditoperationen zur Finanzierung des Entgelts
gemäß Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes,
mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz
geändert wird und organisationsrechtliche
Bestimmungen für die vom
2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen
erlassen werden, dienen — 6 Milliarden
Schilling beträgt und die Summe aller
Vor- und Endfinanzierungen 40 Milliarden
Schilling nicht übersteigt."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.