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322_1987 AT

322. Bundesgesetz: Änderung des Energieanleihegesetzes 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Bundesgesetz: Änderung des Energieanleihegesetzes 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Energieanleihegesetz 1982, BGBl. Nr. 547,

wird geändert wie folgt

Artikel I

1. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 2 Milliarden Schilling oder

— soweit diese Kreditoperation zur Finanzierung

des Entgelts gemäß Art. II Abs. 1 des

Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das

2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und

organisationsrechtliche Bestimmungen für die

vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen

Unternehmungen erlassen werden, dient —

4 Milliarden Schilling an Kapital nicht übersteigt;"

2. § 1 Abs. 3 Z 6 lautet

„6. der Erlös der Kreditoperation zum Ausbau

und der Fertigstellung von Großkraftwerken,

der Leistung von Baukostenzuschüssen zu

Kraftwerksvorhaben gegen Gewährung von

Strombezugsrechten, zur Finanzierung von

Investitionen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),

insbesondere deren Übertragungseinrichtungen,

zur Durchführung von

Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen

an bereits in Betrieb befindlichen Anlagen,

zur Finanzierung von Planungsarbeiten für

neue Projekte, zur Finanzierung des Erwerbs

von Anteilsrechten des Bundes gemäß Art. II

Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit

dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert

wird und organisationsrechtliche Bestimmungen

für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz

betroffenen Unternehmungen erlassen werden,

sowie zur Tilgung — sofern nicht ohnehin

das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979

betreffend die Übernahme der Bundeshaftung

für die Konversion von Anleihen, Darlehen

und sonstigen Krediten der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft

(Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften,

BGBl. Nr. 59/1979, zur Anwendung

kommt — der von den im Abs. 1 genannten

Gesellschaften aufgenommenen und vom

Bund gemäß Abs. 1 verbürgten oder garantierten

Anleihen, Darlehen oder sonstigen

Krediten dient."

3. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. bei zeitlicher Kreditüberschneidung die

Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei

Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr

als 3 Milliarden Schilling oder — soweit diese

Kreditoperationen zur Finanzierung des Entgelts

gemäß Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes,

mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz

geändert wird und organisationsrechtliche

Bestimmungen für die vom

2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen

erlassen werden, dienen — 6 Milliarden

Schilling beträgt und die Summe aller

Vor- und Endfinanzierungen 40 Milliarden

Schilling nicht übersteigt."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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