322. Verordnung: Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) sowie Ernte- und Bestandsmeldungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 3, 45 Abs. 3
und 51 Abs. 1 und 2 des Weingesetzes 1985, BGBl.
Nr. 444, wird verordnet
§ 1. (1) Wer Wein, Keltertrauben, Traubenmost,
Traubensaft oder Traubendicksaft (kurz Erzeugnisse)
erzeugt, zukauft oder sonst einbringt und
diese Erzeugnisse verkauft, zum Verkauf bereithält
oder sonst in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein-
und Ausgangsbücher (kurz Kellerbuch) zu führen,
die den in der Anlage 1 enthaltenen Mustern inhaltlich
zu entsprechen haben. Buchhaltungsunterlagen,
die die Angaben gemäß Abs. 2 enthalten, gelten
als Kellerbuch.
(2) In das Kellerbuch sind folgende Angaben einzutragen
1. die Größe und genaue Bezeichnung der
bewirtschafteten Weingartenflächen;
1. die Menge der eigenen Produktion von Wein-
und Traubensaft als Zugang;
3. die Menge der erworbenen oder abgegebenen
Erzeugnisse, wobei beim Verkauf in Flaschen-
und Faß-(Tank)wein aufzuschlüsseln
ist;
4. das Datum des Zu- und Abganges sowie die
Namen und Anschriften der Unternehmer,
von denen Erzeugnisse erworben oder an die
Erzeugnisse abgegeben wurden, wobei bei
Erzeugnissen, die in Mengen bis zu 50 Liter
an Letztverbraucher abgegeben werden,
deren Namen und Anschriften nicht eingetragen
werden müssen;
5. Verschnittmengen, Ausmaß der Aufbesserung,
Schwund einschließlich der Menge des
abgezogenen Gelägers und Eigenverbrauch;
6. Betriebsnummern, Mostchargennummern
(Nummern der Mostwägerbescheinigung)
sowie Banderolennummern und staatliche
Prüfnummern, sowie Angaben, aus welchen
Behältnissen der Wein abgefüllt wurde;
7. die zum Stichtag 30. Juni und 30. November
vorhandene Menge an Erzeugnissen.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 2, 3 und 7 sind
nach Weinarten, das sind Weineinheiten, die mit
der gleichen Bezeichnung, wie Herkunft, Jahrgang,
Sorte und Qualitätsstufe in Verkehr gesetzt werden
sollen, aufzugliedern.
§ 2. (1) Die Angaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis 5
sind binnen 40 Tagen nach dem jeweiligen aufzeichnungspflichtigen
Vorgang, die Menge der
eigenen Produktion jeweils bis spätestens
30. November des jeweiligen Erntejahres, einzutragen.
Die Eintragungen müssen richtig und vollständig
sowie deutlich lesbar und so übersichtlich sein,
daß sich ein sachverständiger Dritter ohne unzumutbaren
Aufwand in den Unterlagen zurechtfindet.
Für den Zeitraum, in dem die aufzeichnungspflichtigen
Vorgänge noch nicht eingetragen sind,
müssen die Belege über diese Vorgänge, in zeitlicher
Folge geordnet, dem Kellerbuch angeschlossen
sein.
(2) Bei der Vorlage des Kellerbuches anläßlich
der Antragstellung auf Ausgabe der Banderole
müssen die Angaben gemäß § 1 Abs. 2 und 3 im
Kellerbuch bereits enthalten sein.
(3) Für die Angabe von in Flaschen abgefüllten
Erzeugnissen im Lebensmittelgroß- und Einzelhandel
sowie für die Abgabe von Erzeugnissen direkt
an den Letztverbraucher in Gast-, Schank- und
Beherbergungsbetrieben genügt die Aufzeichnung
der jährlich abgegebenen Gesamtweinmenge und
des Bestandes zum Stichtag 31. Dezember.
§ 3. Für die Meldung des geernteten Lesegutes
zum 30. November (Erntemeldung) sind vom
Erzeuger der Trauben Formblätter gemäß Anlage 2
zu verwenden.
§ 4. Für die Meldung der vorhandenen Menge
an Wein jeweils zum 30. Juni und 30. November
(Bestandsmeldungen) sind von Produktions- und
Handelsbetrieben sowie Winzergenossenschaften
Formblätter gemäß Anlage 3 zu verwenden.