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322_1986 AT

322. Verordnung: Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) sowie Ernte- und Bestandsmeldungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Verordnung: Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) sowie Ernte- und Bestandsmeldungen

Auf Grund der §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 3, 45 Abs. 3

und 51 Abs. 1 und 2 des Weingesetzes 1985, BGBl.

Nr. 444, wird verordnet

§ 1. (1) Wer Wein, Keltertrauben, Traubenmost,

Traubensaft oder Traubendicksaft (kurz Erzeugnisse)

erzeugt, zukauft oder sonst einbringt und

diese Erzeugnisse verkauft, zum Verkauf bereithält

oder sonst in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein-

und Ausgangsbücher (kurz Kellerbuch) zu führen,

die den in der Anlage 1 enthaltenen Mustern inhaltlich

zu entsprechen haben. Buchhaltungsunterlagen,

die die Angaben gemäß Abs. 2 enthalten, gelten

als Kellerbuch.

(2) In das Kellerbuch sind folgende Angaben einzutragen

1. die Größe und genaue Bezeichnung der

bewirtschafteten Weingartenflächen;

1. die Menge der eigenen Produktion von Wein-

und Traubensaft als Zugang;

3. die Menge der erworbenen oder abgegebenen

Erzeugnisse, wobei beim Verkauf in Flaschen-

und Faß-(Tank)wein aufzuschlüsseln

ist;

4. das Datum des Zu- und Abganges sowie die

Namen und Anschriften der Unternehmer,

von denen Erzeugnisse erworben oder an die

Erzeugnisse abgegeben wurden, wobei bei

Erzeugnissen, die in Mengen bis zu 50 Liter

an Letztverbraucher abgegeben werden,

deren Namen und Anschriften nicht eingetragen

werden müssen;

5. Verschnittmengen, Ausmaß der Aufbesserung,

Schwund einschließlich der Menge des

abgezogenen Gelägers und Eigenverbrauch;

6. Betriebsnummern, Mostchargennummern

(Nummern der Mostwägerbescheinigung)

sowie Banderolennummern und staatliche

Prüfnummern, sowie Angaben, aus welchen

Behältnissen der Wein abgefüllt wurde;

7. die zum Stichtag 30. Juni und 30. November

vorhandene Menge an Erzeugnissen.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 2, 3 und 7 sind

nach Weinarten, das sind Weineinheiten, die mit

der gleichen Bezeichnung, wie Herkunft, Jahrgang,

Sorte und Qualitätsstufe in Verkehr gesetzt werden

sollen, aufzugliedern.

§ 2. (1) Die Angaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis 5

sind binnen 40 Tagen nach dem jeweiligen aufzeichnungspflichtigen

Vorgang, die Menge der

eigenen Produktion jeweils bis spätestens

30. November des jeweiligen Erntejahres, einzutragen.

Die Eintragungen müssen richtig und vollständig

sowie deutlich lesbar und so übersichtlich sein,

daß sich ein sachverständiger Dritter ohne unzumutbaren

Aufwand in den Unterlagen zurechtfindet.

Für den Zeitraum, in dem die aufzeichnungspflichtigen

Vorgänge noch nicht eingetragen sind,

müssen die Belege über diese Vorgänge, in zeitlicher

Folge geordnet, dem Kellerbuch angeschlossen

sein.

(2) Bei der Vorlage des Kellerbuches anläßlich

der Antragstellung auf Ausgabe der Banderole

müssen die Angaben gemäß § 1 Abs. 2 und 3 im

Kellerbuch bereits enthalten sein.

(3) Für die Angabe von in Flaschen abgefüllten

Erzeugnissen im Lebensmittelgroß- und Einzelhandel

sowie für die Abgabe von Erzeugnissen direkt

an den Letztverbraucher in Gast-, Schank- und

Beherbergungsbetrieben genügt die Aufzeichnung

der jährlich abgegebenen Gesamtweinmenge und

des Bestandes zum Stichtag 31. Dezember.

§ 3. Für die Meldung des geernteten Lesegutes

zum 30. November (Erntemeldung) sind vom

Erzeuger der Trauben Formblätter gemäß Anlage 2

zu verwenden.

§ 4. Für die Meldung der vorhandenen Menge

an Wein jeweils zum 30. Juni und 30. November

(Bestandsmeldungen) sind von Produktions- und

Handelsbetrieben sowie Winzergenossenschaften

Formblätter gemäß Anlage 3 zu verwenden.

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