322. Bundesgesetz: Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Zentrale Behörde
§ 1. Zentrale Behörde im Sinn des Art. 2 des
Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980,
BGBl. Nr. 321/1985, über die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht
für Kinder und die Wiederherstellung des
Sorgerechts ist das Bundesministerium für Justiz.
Anbringen des Antrags
§ 2. Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckung
einer Sorgerechtsentscheidung, die nach
Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens vom Bundesministerium
für Justiz an eine ausländische zentrale
Behörde übermittelt werden sollen, sind vom
Antragsteller (Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens)
bei dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen
Rechtssachen berufenen Bezirksgericht
schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu
geben, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen
gewöhnlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen
im Inland seinen Aufenthalt hat. Liegt ein Fall eines
unzulässigen Verbringens (Art. 1 lit. d des Übereinkommens)
vor, so kann der Antrag bei jedem österreichischen
Bezirksgericht schriftlich angebracht
oder zu Protokoll gegeben werden.
Übersetzungen
§ 3. Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen
Schriftstücke im Hinblick auf die Art. 13
Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens
mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu
versehen, so sind hinsichtlich der Gebühren der
Dolmetscher die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden. Nach
der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das
Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen
zu veranlassen.
Prüfung und Weiterleitung des Antrags
§ 4. Das im § 2 genannte Gericht hat zu prüfen,
ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen
des Art. 13 des Übereinkommens entsprechen, und
sodann den Antrag und die Beilagen dem Bundesministerium
für Justiz unverzüglich vorzulegen.
Behandlung aus dem Ausland einlangender
Anträge
§ 5. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat,
sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 5
Abs. 2 des Übereinkommens vorliegen, einen aus
dem Ausland einlangenden Antrag samt seinen Beilagen
an den Vorsteher des nach § 109 JN zuständigen
Bezirksgerichts zu übersenden.
(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat einen
an diesem Gericht tätigen Rechtspraktikanten oder
Richteramtsanwärter oder einen in Vormundschaftsangelegenheiten
erfahrenen Bediensteten
dieses Gerichts zum Vertreter des Antragstellers zu
bestellen und sodann die Akten an den zur Durchführung
des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten.
Über den Antrag ist im Verfahren
außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden,
sofern die gerichtliche Entscheidung in einem Fall
des unzulässigen Verbringens (Art. 1 lit. d des
Übereinkommens) durch die freiwillige sofortige
Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht
entbehrlich wird.
(3) Wird der Antrag vom Gericht abgewiesen, so
hat das Gericht zwecks Vertretung des Antragstellers
im weiteren Verfahren, einschließlich eines
nach Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens einzuleitenden
Verfahrens, ohne Rücksicht darauf, ob die
im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen
vorliegen, die Verfahrenshilfe jedenfalls durch
Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64
Abs. 1 Z 3 ZPO) und diesem Rechtsanwalt sodann
die den Antrag abweisende Entscheidung zuzustellen.
Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem
Ausschuß der Rechtsanwaltskammer.
(4) Im Fall eines unzulässigen Verbringens
(Art. 1 lit. d des Übereinkommens) hat das Gericht
bei der Durchführung der Rückgabe des Kindes an
den Antragsteller den Jugendwohlfahrtsträger um
Mitwirkung zu ersuchen, sofern die Vorschläge des
Antragstellers (Art. 13 Abs. 1 lit. f des Übereinkommens)
nicht ohnedies dem Wohl des Kindes Rechnung
tragen.
(5) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat dem
Bundesministerium für Justiz über alle vom Gericht
getroffenen wichtigen Maßnahmen und über das
Ergebnis des Verfahrens zu berichten.
Schlußbestimmungen
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in
Kraft, mit dem das Europäische Übereinkommen
vom 20. Mai 1980, BGBl. Nr. 321/1985, über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung
des Sorgerechts für die Republik
Österreich in Kraft tritt.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des
§ 5 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.