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322. Bundesgesetz: Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Bundesgesetz: Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Der Nationalrat hat beschlossen

Zentrale Behörde

§ 1. Zentrale Behörde im Sinn des Art. 2 des

Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980,

BGBl. Nr. 321/1985, über die Anerkennung und

Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht

für Kinder und die Wiederherstellung des

Sorgerechts ist das Bundesministerium für Justiz.

Anbringen des Antrags

§ 2. Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckung

einer Sorgerechtsentscheidung, die nach

Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens vom Bundesministerium

für Justiz an eine ausländische zentrale

Behörde übermittelt werden sollen, sind vom

Antragsteller (Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens)

bei dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen

Rechtssachen berufenen Bezirksgericht

schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu

geben, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen

gewöhnlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen

im Inland seinen Aufenthalt hat. Liegt ein Fall eines

unzulässigen Verbringens (Art. 1 lit. d des Übereinkommens)

vor, so kann der Antrag bei jedem österreichischen

Bezirksgericht schriftlich angebracht

oder zu Protokoll gegeben werden.

Übersetzungen

§ 3. Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen

Schriftstücke im Hinblick auf die Art. 13

Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens

mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu

versehen, so sind hinsichtlich der Gebühren der

Dolmetscher die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden. Nach

der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das

Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen

zu veranlassen.

Prüfung und Weiterleitung des Antrags

§ 4. Das im § 2 genannte Gericht hat zu prüfen,

ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen

des Art. 13 des Übereinkommens entsprechen, und

sodann den Antrag und die Beilagen dem Bundesministerium

für Justiz unverzüglich vorzulegen.

Behandlung aus dem Ausland einlangender

Anträge

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat,

sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 5

Abs. 2 des Übereinkommens vorliegen, einen aus

dem Ausland einlangenden Antrag samt seinen Beilagen

an den Vorsteher des nach § 109 JN zuständigen

Bezirksgerichts zu übersenden.

(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat einen

an diesem Gericht tätigen Rechtspraktikanten oder

Richteramtsanwärter oder einen in Vormundschaftsangelegenheiten

erfahrenen Bediensteten

dieses Gerichts zum Vertreter des Antragstellers zu

bestellen und sodann die Akten an den zur Durchführung

des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten.

Über den Antrag ist im Verfahren

außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden,

sofern die gerichtliche Entscheidung in einem Fall

des unzulässigen Verbringens (Art. 1 lit. d des

Übereinkommens) durch die freiwillige sofortige

Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht

entbehrlich wird.

(3) Wird der Antrag vom Gericht abgewiesen, so

hat das Gericht zwecks Vertretung des Antragstellers

im weiteren Verfahren, einschließlich eines

nach Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens einzuleitenden

Verfahrens, ohne Rücksicht darauf, ob die

im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen

vorliegen, die Verfahrenshilfe jedenfalls durch

Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64

Abs. 1 Z 3 ZPO) und diesem Rechtsanwalt sodann

die den Antrag abweisende Entscheidung zuzustellen.

Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem

Ausschuß der Rechtsanwaltskammer.

(4) Im Fall eines unzulässigen Verbringens

(Art. 1 lit. d des Übereinkommens) hat das Gericht

bei der Durchführung der Rückgabe des Kindes an

den Antragsteller den Jugendwohlfahrtsträger um

Mitwirkung zu ersuchen, sofern die Vorschläge des

Antragstellers (Art. 13 Abs. 1 lit. f des Übereinkommens)

nicht ohnedies dem Wohl des Kindes Rechnung

tragen.

(5) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat dem

Bundesministerium für Justiz über alle vom Gericht

getroffenen wichtigen Maßnahmen und über das

Ergebnis des Verfahrens zu berichten.

Schlußbestimmungen

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in

Kraft, mit dem das Europäische Übereinkommen

vom 20. Mai 1980, BGBl. Nr. 321/1985, über die

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung

des Sorgerechts für die Republik

Österreich in Kraft tritt.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des

§ 5 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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