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322_1984 AT

322. Kundmachung: Notifikation der Schweiz zum Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Kundmachung: Notifikation der Schweiz zum Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

Nach Mitteilung der Regierung der Niederlande

hat die Schweiz gemäß Artikel 25 lit. a des Übereinkommens

über die Zuständigkeit der Behörden

und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des

Schutzes von Minderjährigen, BGBl. Nr. 446/

1975, folgendes notifiziert

Die gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens

erklärte Mitteilung wird geändert. Die

schweizerische Behörde, welche für die Erteilung

und den Erhalt von Mitteilungen gemäß Artikel 11

Absatz 1 direkt zuständig ist, ist das Bundesamt für

Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements,

3003 Bern (Office fédéral de la Justice

du Département fédéral de Justice et Police, 3003

Berne).

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