322_1984
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322. Kundmachung: Notifikation der Schweiz zum Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 322. Kundmachung: Notifikation der Schweiz zum Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
1984_322_0 322. Kundmachung: Notifikation der Schweiz zum Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
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Nach Mitteilung der Regierung der Niederlande
hat die Schweiz gemäß Artikel 25 lit. a des Übereinkommens
über die Zuständigkeit der Behörden
und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des
Schutzes von Minderjährigen, BGBl. Nr. 446/
1975, folgendes notifiziert
Die gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens
erklärte Mitteilung wird geändert. Die
schweizerische Behörde, welche für die Erteilung
und den Erhalt von Mitteilungen gemäß Artikel 11
Absatz 1 direkt zuständig ist, ist das Bundesamt für
Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements,
3003 Bern (Office fédéral de la Justice
du Département fédéral de Justice et Police, 3003
Berne).