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322_1982 AT

322. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften,

BGBl. Nr. 140/1978, wird wie folgt

geändert

1. § 4 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung

sind mündlich abzuhalten. Bezüglich der in

Absatz 2 Z 1, 2 und 4 genannten Fächer kann die

zuständige akademische Behörde aus pädagogischen

Gründen an Stelle der mündlichen die

schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben."

2. § 5 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Teilprüfungen aus den in Abs. 2 Z 1, 4,

5 und 6 genannten Fächern haben aus einem

schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zu

bestehen; sie können frühestens zum Ende des vierten

Semesters des zweiten Studienabschnittes abgelegt

werden. Die übrigen Teilprüfungen sind mündlich

abzuhalten. Die zuständige akademische

Behörde kann in diesen Fächern aus pädagogischen

Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche

Abhaltung einer Prüfung vorschreiben."

3. § 5 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) In jedem Fall setzt die Zulassung zu einer

Teilprüfung voraus, daß der Kandidat die im Studienplan

vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des

betreffenden Prüfungsfaches inskribiert hat und

daß die Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich

des betreffenden Prüfungsfaches gemäß §§ 16

Abs. 15 und 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

positiv beurteilt worden ist."

4. Die Überschrift zum III. Abschnitt „Erweiterungsstudien"

hat zu entfallen.

5. § 12 Abs. 2 und 3 hat zu lauten

„(2) Das Thema der Dissertation ist auf Vorschlag

des Kandidaten einem der nachstehenden

Fächer zu entnehmen, sofern dieses Fach an der

Fakultät durch einen Universitätslehrer gemäß § 23

Abs. 1 lit. a UOG vertreten ist

1. den Fächern

a) Römisches Recht,

b) Rechtsgeschichte;

2. den in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 8, 9 lit. c und d, 10

lit. a, 11 lit. b und d genannten Fächern;

3. den Fächern

a) Rechtsvergleichung aus den in § 5 Abs. 2

Z 1 bis 6, 8, 9 lit. c und d genannten

Fächern,

b) Rechtsphilosophie,

c) Methodenlehre der Rechtswissenschaften,

d) Rechtssoziologie.

Sofern das gewählte Fach auf die Grundzüge des

Fachgebietes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung

für den Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach

außer Betracht.

(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

1. das Fach, dem das Thema der Dissertation

zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches

ist auch die Dissertation zu verteidigen;

2. eines der in Abs. 2 genannten Fächer, das der

Präses der zuständigen Prüfungskommission

nach Anhörung der Begutachter der Dissertation

auf Grund eines engen thematischen

Zusammenhanges mit dem Fach, dem das

Thema der Dissertation entnommen ist, zu

bestimmen hat; im Falle des Abs. 5 ist das

Fach in der Regel jenen Fächern zu entnehmen,

die den Fächern der rechtswissenschaftlichen

Berufsprüfung des betreffenden Kandidaten

entsprechen;

3. eines der in Abs. 2 genannten nach Z 1 und 2

noch nicht bestimmten Fächer nach Wahl des

Kandidaten."

6. § 12 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten

„Inwieweit die Fächer der rechtswissenschaftlichen

Berufsprüfungen den Fächern des Rigorosums

gleichwertig sind oder als gleichwertig anerkannt

werden, ist in der Studienordnung festzulegen."

7. § 14 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die zuständige akademische Behörde hat

die vorgesehenen Unterrichtsversuche in angemessenem

Umfang möglichst unter Anhörung der für

die jeweiligen Berufsbereiche zuständigen Institutionen

durchzuführen und zur Verbesserung laufend

zu überprüfen."

8. Der Einleitungssatz des § 15 hat zu lauten

„Folgende Rechtsvorschriften treten für ordentliche

Hörer, die ihr Studium nach dem Inkrafttreten

des an ihrer Fakultät geltenden Studienplanes (§ 17

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

beginnen, außer Kraft und gelten sodann nur noch

im Rahmen des § 45 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, längstens jedoch bis 30. September

1990:"

9. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ordentlichen Hörern, die sich nach § 45

Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterwerfen,

ist eine gemäß der Juristischen Studien- und

Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,

bestandene

1. rechtshistorische Staatsprüfung als erste

Diplomprüfung,

2. judizielle Staatsprüfung als Teilprüfungen aus

den im § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten

Fächern,

3. staatswissenschaftliche Staatsprüfung als Teilprüfungen

aus den in § 5 Abs. 2 Z 5, 6, 7 und

9 genannten Fächern anzuerkennen, sofern

die staatswissenschaftliche Staatsprüfung als

zeitlich zweite Staatsprüfung abgelegt

wurde."

10. § 18 hat zu lauten

„Sonderbestimmungen für Ausländer

§ 18. Ein ausländischer Studierender ist berechtigt,

an Stelle der in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8, 9 lit. c

und d sowie Z 11 lit. a genannten Prüfungsfächer

die Kenntnisse über diese Fachgebiete im Rechte

seines Staates nachzuweisen, wenn entsprechende

Lehrveranstaltungen an der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der österreichischen Universität

regelmäßig angeboten werden, an der der betreffende

ausländische Studierende inskribiert hat."

Artikel II

(1) Artikel I Z 1 tritt mit 15. Juni 1982 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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