322. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften,
BGBl. Nr. 140/1978, wird wie folgt
geändert
1. § 4 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung
sind mündlich abzuhalten. Bezüglich der in
Absatz 2 Z 1, 2 und 4 genannten Fächer kann die
zuständige akademische Behörde aus pädagogischen
Gründen an Stelle der mündlichen die
schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben."
2. § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Teilprüfungen aus den in Abs. 2 Z 1, 4,
5 und 6 genannten Fächern haben aus einem
schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zu
bestehen; sie können frühestens zum Ende des vierten
Semesters des zweiten Studienabschnittes abgelegt
werden. Die übrigen Teilprüfungen sind mündlich
abzuhalten. Die zuständige akademische
Behörde kann in diesen Fächern aus pädagogischen
Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche
Abhaltung einer Prüfung vorschreiben."
3. § 5 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) In jedem Fall setzt die Zulassung zu einer
Teilprüfung voraus, daß der Kandidat die im Studienplan
vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des
betreffenden Prüfungsfaches inskribiert hat und
daß die Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich
des betreffenden Prüfungsfaches gemäß §§ 16
Abs. 15 und 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
positiv beurteilt worden ist."
4. Die Überschrift zum III. Abschnitt „Erweiterungsstudien"
hat zu entfallen.
5. § 12 Abs. 2 und 3 hat zu lauten
„(2) Das Thema der Dissertation ist auf Vorschlag
des Kandidaten einem der nachstehenden
Fächer zu entnehmen, sofern dieses Fach an der
Fakultät durch einen Universitätslehrer gemäß § 23
Abs. 1 lit. a UOG vertreten ist
1. den Fächern
a) Römisches Recht,
b) Rechtsgeschichte;
2. den in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 8, 9 lit. c und d, 10
lit. a, 11 lit. b und d genannten Fächern;
3. den Fächern
a) Rechtsvergleichung aus den in § 5 Abs. 2
Z 1 bis 6, 8, 9 lit. c und d genannten
Fächern,
b) Rechtsphilosophie,
c) Methodenlehre der Rechtswissenschaften,
d) Rechtssoziologie.
Sofern das gewählte Fach auf die Grundzüge des
Fachgebietes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung
für den Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach
außer Betracht.
(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
1. das Fach, dem das Thema der Dissertation
zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches
ist auch die Dissertation zu verteidigen;
2. eines der in Abs. 2 genannten Fächer, das der
Präses der zuständigen Prüfungskommission
nach Anhörung der Begutachter der Dissertation
auf Grund eines engen thematischen
Zusammenhanges mit dem Fach, dem das
Thema der Dissertation entnommen ist, zu
bestimmen hat; im Falle des Abs. 5 ist das
Fach in der Regel jenen Fächern zu entnehmen,
die den Fächern der rechtswissenschaftlichen
Berufsprüfung des betreffenden Kandidaten
entsprechen;
3. eines der in Abs. 2 genannten nach Z 1 und 2
noch nicht bestimmten Fächer nach Wahl des
Kandidaten."
6. § 12 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten
„Inwieweit die Fächer der rechtswissenschaftlichen
Berufsprüfungen den Fächern des Rigorosums
gleichwertig sind oder als gleichwertig anerkannt
werden, ist in der Studienordnung festzulegen."
7. § 14 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die zuständige akademische Behörde hat
die vorgesehenen Unterrichtsversuche in angemessenem
Umfang möglichst unter Anhörung der für
die jeweiligen Berufsbereiche zuständigen Institutionen
durchzuführen und zur Verbesserung laufend
zu überprüfen."
8. Der Einleitungssatz des § 15 hat zu lauten
„Folgende Rechtsvorschriften treten für ordentliche
Hörer, die ihr Studium nach dem Inkrafttreten
des an ihrer Fakultät geltenden Studienplanes (§ 17
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
beginnen, außer Kraft und gelten sodann nur noch
im Rahmen des § 45 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, längstens jedoch bis 30. September
1990:"
9. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ordentlichen Hörern, die sich nach § 45
Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterwerfen,
ist eine gemäß der Juristischen Studien- und
Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
bestandene
1. rechtshistorische Staatsprüfung als erste
Diplomprüfung,
2. judizielle Staatsprüfung als Teilprüfungen aus
den im § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten
Fächern,
3. staatswissenschaftliche Staatsprüfung als Teilprüfungen
aus den in § 5 Abs. 2 Z 5, 6, 7 und
9 genannten Fächern anzuerkennen, sofern
die staatswissenschaftliche Staatsprüfung als
zeitlich zweite Staatsprüfung abgelegt
wurde."
10. § 18 hat zu lauten
„Sonderbestimmungen für Ausländer
§ 18. Ein ausländischer Studierender ist berechtigt,
an Stelle der in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8, 9 lit. c
und d sowie Z 11 lit. a genannten Prüfungsfächer
die Kenntnisse über diese Fachgebiete im Rechte
seines Staates nachzuweisen, wenn entsprechende
Lehrveranstaltungen an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der österreichischen Universität
regelmäßig angeboten werden, an der der betreffende
ausländische Studierende inskribiert hat."
Artikel II
(1) Artikel I Z 1 tritt mit 15. Juni 1982 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.