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322_1981 AT

322. Verordnung: Glasschleifer-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Verordnung: Glasschleifer-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Glasschleifer einschließlich

der Glasbeleger (§ 94 Z 23 GewO 1973) ist die

Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Messen,

2. Schneiden,

3. Beherrschen der Hilfsstoffe,

4. Zurichten und Erhalten der Schleifkörper,

5. Kanten- und Facettenschleifen (gerade und

geschweift),

6. Herstellen von Kanten- und Facettenschliffen

an Einsatzecken, Gehrungen und Ausschnitten,

7. Ausführen von Bohrungen und Einschnitten

nach Zeichnung,

8. Rillenschliffe und Tiefschliffe an Flach- und

Hohlgläsern,

9. Arbeitsplanung, Durchführung mit Arbeitsteilung,

10. Montage, Einbau, Zusammenbau,

11. Beurteilen der Vorleistungen auf werkstoffgerechte

Ausführung.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die

bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten

nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 29 Stunden erwartet werden

können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 32 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen

(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen

und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils

in vier Stunden erwartet werden können. Die

Prüfung ist Am Gegenstand Fachrechnen und im

Gegenstand Fachzeichnen jeweils nach fünf Stunden

zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände

Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als eine Stunde

dauern.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

hat je eine Aufgabe aus den Bereichen

1. Berechnen von Längen, Flächen, Gewichten

und Verschnittanteil,

2. Fachkalkulation (Einbeziehen der Verschnittquoten

auf Grund der Kenntnis der Fabrikationsmaße,

der Kategoriestaffeln und von

Schnittplänen in die Materialkalkulation),

3. Kapitalbedarf für Objektplanung,

4. Ausfüllen von Leistungsverzeichnissen,

5. Kenntnis und Anwendung des Schleifertarifes

zu umfassen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung von werk- und

normgerechten Werkzeichnungen, das Optimieren

von Schnittplänen sowie die Entnahme von

Maßen aus Plänen und Werkzeichnungen zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Werkstoffkunde

a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen,

Verwendung und Verarbeitung der

Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

b) Kenntnis der Rezepturen und Arbeitsverfahren

zur Herstellung von Spiegeln,

c) Kenntnisse neuer Entwicklungen in den

unter den lit. a und b angeführten Bereichen;

2. Arbeitskunde

a) Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

b) Werkzeuge und Maschinen,

c) Befestigungstechniken,

d) Entnehmen von Maßen aus Plänen und

Werkzeichnungen,

e) Beurteilen vorgegebener Vertragsbedingungen.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes,

2. ÖNORMEN und sonstige technische Richtlinien

(Verarbeitungsrichtlinien)

zu stellen.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Glasschleifer

einschließlich der Glasbeleger

§ 8. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem

Handwerk der Glaser (§ 94 Z 22 GewO 1973)

verwandte Handwerk der Glasschleifer einschließlich

der Glasbeleger hat sich auf jene für das

Handwerk der Glasschleifer einschließlich der

Glasbeleger erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen

des Befähigungsnachweises für das Handwerk der

Glaser nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in

einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und in

einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3 bis 5).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

gemäß § 2.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung.

(4) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Fachrechnen (§ 4) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom

Prüfling in vier Stunden erwartet werden können.

Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden

zu beenden.

(5) Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand

Fachkunde (§ 6) auf den Bereich Kenntnis

der Rezepturen und Arbeitsverfahren zur Herstellung

von Spiegeln des Sachgebietes Werkstoffkunde

(§ 6 Z 1 lit. b) und auf die Bereiche Arbeitsvorbereitung

und Arbeitsalblauf sowie Werkzeuge

und Maschinen des Sachgebietes Arbeitskunde

(§ 6 Z 2 lit. a und b) und im Gegenstand

Fachliche Sondervorschriften (§ 7) auf die im

§ 7 Z 1 angeführten Vorschriften zu erstrecken.

Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten

und nicht 'länger als eine Stunde dauern.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1981 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten

Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich

auf das Handwerk der Glasschleifer einschließlich

der Glasbeleger beziehen, gemäß § 375 Abs. 1

GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1981 außer

Kraft.

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