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322_1980 AT

322. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas

anderes besagt.

Artikel II

Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, in

der Fassung der Kundmachungen BGBl.

Nr. 235/1977, BGBl. Nr. 599/1977 und BGBl.

Nr. 46/1980 wird wie folgt geändert

§ 44 Abs. 1 letzter Satz wird aufgehoben.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1980 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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