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322_1979 AT

322. Verordnung: Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Verordnung: Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 23 Abs. 1 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/

1977, wird verordnet

§ 1. Die persönliche und fachliche Eignung

zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2,

ausgenommen die Eignung zum Musikoffizier,

ist in einem Auswahlverfahren festzustellen.

Dieser Feststellung dienen ein Vorbereitungssemester

an der Theresianischen Militärakademie

und das kommissionelle Verfahren nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen.

§ 2. Im Auswahlverfahren sind zu bewerten

1. die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst (auf

der Grundlage eines mit einer praktischen

Überprüfung verbundenen Gesprächs mit

den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten

Senates der Sachverständigenkommission);

2. die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst,

Waffen- und Schießdienst, Pionierdienst,

Fernmeldedienst und der Geländekunde

(auf der Grundlage eines mit einer prak-

tischen Überprüfung verbundenen Gesprächs

mit den Mitgliedern des nach § 3

Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission

und schriftlicher Arbeiten

aus zwei dieser Fachgebiete);

3. die Kenntnis der Allgemeinjen Dienstvorschriften

(auf der Grundlage einer Klausurarbeit);

4. die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der

Grundlage einer praktischen Überprüfung

durch die Mitglieder des nach § 3 Abs. 4

gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

5. die allgemeine geistige, körperliche und

charakterliche Eignung (auf der Grundlage

von Gesprächen mit den Mitgliedern des

nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission

sowie der erforderlichen

Untersuchungen und Erhebungen).

Bei der Bewertung der in den Z. 1, 2, 4

und 5 angeführten Kenntnisse, Fähigkeiten und

Eignungen sind auch die während des Vorbereitungssemesters

erbrachten Leistungen zu

berücksichtigen.

§ 3. (1) Für die Feststellung der Eignung und

der Reihung der Bewerber ist eine aus Berufsoffizieren

bestehende Sachverständigenkommission

zu bilden.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und

die übrigen Mitglieder der im Abs. 1 angeführten

Kommission sind vom Bundesminister für

Landesverteidigung nach Anhören des Zentralausschusses

der Personalvertretung für die Dauer

von drei Jahren zu bestellen. In gleicher Weise

ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern

zu bestellen.

(3) Die Mitgliedschaft zu der im Abs. 1 angeführten

Kommission endet mit dem Ablauf

der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen

Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung

ins Ausland oder mit dem Ausscheiden

aus dem Dienststand.

(4) Für die Durchführung der Aufgaben nach

Abs. 1 hat der Vorsitzende der Sachverständigenkommission

Senate zu bilden. Jeder Senat hat

aus dem Vorsitzenden der Sachverständigenkommission

oder einem seiner Stellvertreter als

Senatsvorsitzenden und aus mindestens zwei

weiteren Mitgliedern zu bestehen. Diese weiteren

Mitglieder sind den fachlichen Erfordernissen für

die Bewertung nach § 2 entsprechend auszuwählen.

(5) Über die Eignung und die Reihung der

Bewerber hat der Senat in nicht öffentlicher

Beratung zu beschließen. Der Senat faßt seine

Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine

Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Versitzenden.

§ 4. Von der Feststellung der Eignung durch

ein Auswahlverfahren gemäß §§ 1 bis 3 ist abzusehen,

wenn ein Bewerber bereits Berufsoffizier

der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen

Musikoffizier, war; bei diesen Personen ist die

Eignung auf die im jeweiligen Einzelfall am

besten geeignete Weise festzustellen.

§ 5. Der Nachweis der Eignung zum Berufsoffizier

der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen

die Eignung zum Musikoffizier, gilt für

jene Berufsoffiziere dieser Verwendungsgruppe

als erbracht, die am 30. September 1979 dem

Planstellenbereich Militärpersonen des Bundesministeriums

für Landesverteidigung angehört

haben und nicht Musikoffizier waren.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1979 in Kraft.

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