322. Verordnung: Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 23 Abs. 1 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/
1977, wird verordnet
§ 1. Die persönliche und fachliche Eignung
zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2,
ausgenommen die Eignung zum Musikoffizier,
ist in einem Auswahlverfahren festzustellen.
Dieser Feststellung dienen ein Vorbereitungssemester
an der Theresianischen Militärakademie
und das kommissionelle Verfahren nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen.
§ 2. Im Auswahlverfahren sind zu bewerten
1. die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst (auf
der Grundlage eines mit einer praktischen
Überprüfung verbundenen Gesprächs mit
den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten
Senates der Sachverständigenkommission);
2. die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst,
Waffen- und Schießdienst, Pionierdienst,
Fernmeldedienst und der Geländekunde
(auf der Grundlage eines mit einer prak-
tischen Überprüfung verbundenen Gesprächs
mit den Mitgliedern des nach § 3
Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission
und schriftlicher Arbeiten
aus zwei dieser Fachgebiete);
3. die Kenntnis der Allgemeinjen Dienstvorschriften
(auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
4. die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der
Grundlage einer praktischen Überprüfung
durch die Mitglieder des nach § 3 Abs. 4
gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
5. die allgemeine geistige, körperliche und
charakterliche Eignung (auf der Grundlage
von Gesprächen mit den Mitgliedern des
nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission
sowie der erforderlichen
Untersuchungen und Erhebungen).
Bei der Bewertung der in den Z. 1, 2, 4
und 5 angeführten Kenntnisse, Fähigkeiten und
Eignungen sind auch die während des Vorbereitungssemesters
erbrachten Leistungen zu
berücksichtigen.
§ 3. (1) Für die Feststellung der Eignung und
der Reihung der Bewerber ist eine aus Berufsoffizieren
bestehende Sachverständigenkommission
zu bilden.
(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und
die übrigen Mitglieder der im Abs. 1 angeführten
Kommission sind vom Bundesminister für
Landesverteidigung nach Anhören des Zentralausschusses
der Personalvertretung für die Dauer
von drei Jahren zu bestellen. In gleicher Weise
ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern
zu bestellen.
(3) Die Mitgliedschaft zu der im Abs. 1 angeführten
Kommission endet mit dem Ablauf
der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen
Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung
ins Ausland oder mit dem Ausscheiden
aus dem Dienststand.
(4) Für die Durchführung der Aufgaben nach
Abs. 1 hat der Vorsitzende der Sachverständigenkommission
Senate zu bilden. Jeder Senat hat
aus dem Vorsitzenden der Sachverständigenkommission
oder einem seiner Stellvertreter als
Senatsvorsitzenden und aus mindestens zwei
weiteren Mitgliedern zu bestehen. Diese weiteren
Mitglieder sind den fachlichen Erfordernissen für
die Bewertung nach § 2 entsprechend auszuwählen.
(5) Über die Eignung und die Reihung der
Bewerber hat der Senat in nicht öffentlicher
Beratung zu beschließen. Der Senat faßt seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine
Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versitzenden.
§ 4. Von der Feststellung der Eignung durch
ein Auswahlverfahren gemäß §§ 1 bis 3 ist abzusehen,
wenn ein Bewerber bereits Berufsoffizier
der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen
Musikoffizier, war; bei diesen Personen ist die
Eignung auf die im jeweiligen Einzelfall am
besten geeignete Weise festzustellen.
§ 5. Der Nachweis der Eignung zum Berufsoffizier
der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen
die Eignung zum Musikoffizier, gilt für
jene Berufsoffiziere dieser Verwendungsgruppe
als erbracht, die am 30. September 1979 dem
Planstellenbereich Militärpersonen des Bundesministeriums
für Landesverteidigung angehört
haben und nicht Musikoffizier waren.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1979 in Kraft.