322. Verordnung: Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie des § 352 Abs. 13
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird verordnet
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1. Die Befähigung für die gemäß § 103
Abs. 1 lit. a Z. 8 GewO 1973 gebundenen Gewerbe
der Technischen Büros (Beratung, Verfassung
von Plänen und Berechnungen von technischen
Anlagen und Einrichtungen, ferner von
Maschinen und Werkzeugen) auf den Gebieten
des Maschinenbaues, der Elektrotechnik, der
technischen Chemie, der technischen Physik, des
Berg- und Hüttenwesens, des Schiffsbaues, der
Kulturtechnik sowie auf sonstigen bestimmten
Fachgebieten ist durch folgende Belege nachzuweisen
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer dem bestimmten
Fachgebiet des jeweiligen Technischen
Büros entsprechenden Studienrichtung
einer inländischen Universität
und eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)
oder
b) den erfolgreichen Besuch einer dem bestimmten
Fachgebiet des jeweiligen Technischen
Büros entsprechenden berufsbildenden
höheren Schule und eine mindestens
sechsjährige fachliche Tätigkeit
und
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung
(§§ 2 bis 8).
Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum
zwischen dem Ende der schriftlichen und
dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei
Stunden nicht unterschreiten und eine Woche
nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung jedes unter § 103 Abs. 1
lit. a Z. 8 GewO 1973 fallenden Gewerbes
notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-
fachlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie hat
je eine Prüfungtsaufgabe aus
1. den dem externen Betriebsbereich zugehörigen
Sachgebieten
a) Betriebskostenrechnung und Wirtschaftlichkeitsberechnung
für eine technische
Anlage oder Einrichtung,
b) Erstellung einer Ausschreibung für eine
technische Anlage,
c) Kalkulations- und Angebotsprüfung,
d) Abrechnungsprüfung
und
2. den dem internen Betriebsbereich zugehörigen
Sachgebieten
a) Erstellung eines Angebotes,
b) Interne Kostenrechnung auf der Grundlage
eines vorgegebenen Projektes,
c) Honorarabrechnung auf der Grundlage
der Honorarrichtlinien und Leistungsbilder
der Technischen Büros,
d) Betriebsführung
zu umfassen. Die Erledigung der beiden Prüfungsfragen
muß vom Prüfling in vier Stunden
erwartet werden können; die schriftliche Prüfung
ist nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung jedes unter § 103 Abs. 1
Mt. a Z. 8 GewO 1973 fallenden Gewerbes notwendigen
rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken.
Dem Prüfling sind Fragen aus dem Steuerrecht,
Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,
Sozialversicherungsrecht und Gewerberecht einschließlich
der Organisation der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft, über Grundsätze des Gesellschaftsrechtes,
des bürgerlichen Rechtes, des
Handelsrechtes, des Wettbewerbs rechtes und des
gewerblichen Rechtsschutzes sowie über das
Normengesetz, die Vergabenormen, das Arbeitnehmerschutzgesetz,
die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung
und die Maschinen-
Schutzvorrichtungsverordnung zu stellen. Die
mündliche Prüfung darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als dreißig Minuten
und nicht länger als eine Stunde dauern.
Prüfungskommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder
(§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der
Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig
sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse
auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig
sind; das andere muß in einem Beruf tätig
sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse
auf dem Gelbiete der Rechtskunde notwendig
sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch
Zeugnisse nachweist, daß er
1. eine technische oder montanistische Studienrichtung
oder eine Studienrichtung der
Bodenkultur einer inländischen Universität
erfolgreich besucht und durch mindestens
zwei Jahre eine zur Vermittlung der zu
prüfenden Kenntnisse (§ 2 Abs. 2 und 3)
geeignete Tätigkeit ausgeübt hat oder
2. eine Höhere technische Lehranstalt erfolgreich
besucht und durch mindestens fünf
Jahre eine Tätigkeit der in der Z. 1 angeführten
Art ausgeübt hat.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen
worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung zu laden. In der Ladung
sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der
Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung
(§ 2) und die zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden
Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine
Prüfungsgebühr von 10 v. H. des Gehaltes eines
Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren
Schillingbetrag, an die Prüfungsstelle zu
entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist,
daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der
angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel des sich aus dem ersten Satz
ergebenden Betrages zu ermäßigen.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die
Prüfungssteile neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu
gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Prüfungsstele zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung
der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis entsprechend der
Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350
Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1978 in Kraft.
(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt
§ 13 b Abs. 6 und 7 der Gewerbeordnung in
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung
1973 geltenden Fassung, soweit er die
Erbringung des Befähigungsnachweises für Technische
Büros auf bestimmten Fachgebieten betrifft,
mit Ablauf des 31. Juli 1978 außer Kraft.