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322_1978 AT

322. Verordnung: Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Verordnung: Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie des § 352 Abs. 13

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird verordnet

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1. Die Befähigung für die gemäß § 103

Abs. 1 lit. a Z. 8 GewO 1973 gebundenen Gewerbe

der Technischen Büros (Beratung, Verfassung

von Plänen und Berechnungen von technischen

Anlagen und Einrichtungen, ferner von

Maschinen und Werkzeugen) auf den Gebieten

des Maschinenbaues, der Elektrotechnik, der

technischen Chemie, der technischen Physik, des

Berg- und Hüttenwesens, des Schiffsbaues, der

Kulturtechnik sowie auf sonstigen bestimmten

Fachgebieten ist durch folgende Belege nachzuweisen

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer dem bestimmten

Fachgebiet des jeweiligen Technischen

Büros entsprechenden Studienrichtung

einer inländischen Universität

und eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)

oder

b) den erfolgreichen Besuch einer dem bestimmten

Fachgebiet des jeweiligen Technischen

Büros entsprechenden berufsbildenden

höheren Schule und eine mindestens

sechsjährige fachliche Tätigkeit

und

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung

(§§ 2 bis 8).

Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen

und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum

zwischen dem Ende der schriftlichen und

dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei

Stunden nicht unterschreiten und eine Woche

nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung jedes unter § 103 Abs. 1

lit. a Z. 8 GewO 1973 fallenden Gewerbes

notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-

fachlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie hat

je eine Prüfungtsaufgabe aus

1. den dem externen Betriebsbereich zugehörigen

Sachgebieten

a) Betriebskostenrechnung und Wirtschaftlichkeitsberechnung

für eine technische

Anlage oder Einrichtung,

b) Erstellung einer Ausschreibung für eine

technische Anlage,

c) Kalkulations- und Angebotsprüfung,

d) Abrechnungsprüfung

und

2. den dem internen Betriebsbereich zugehörigen

Sachgebieten

a) Erstellung eines Angebotes,

b) Interne Kostenrechnung auf der Grundlage

eines vorgegebenen Projektes,

c) Honorarabrechnung auf der Grundlage

der Honorarrichtlinien und Leistungsbilder

der Technischen Büros,

d) Betriebsführung

zu umfassen. Die Erledigung der beiden Prüfungsfragen

muß vom Prüfling in vier Stunden

erwartet werden können; die schriftliche Prüfung

ist nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung jedes unter § 103 Abs. 1

Mt. a Z. 8 GewO 1973 fallenden Gewerbes notwendigen

rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken.

Dem Prüfling sind Fragen aus dem Steuerrecht,

Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,

Sozialversicherungsrecht und Gewerberecht einschließlich

der Organisation der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft, über Grundsätze des Gesellschaftsrechtes,

des bürgerlichen Rechtes, des

Handelsrechtes, des Wettbewerbs rechtes und des

gewerblichen Rechtsschutzes sowie über das

Normengesetz, die Vergabenormen, das Arbeitnehmerschutzgesetz,

die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung

und die Maschinen-

Schutzvorrichtungsverordnung zu stellen. Die

mündliche Prüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als dreißig Minuten

und nicht länger als eine Stunde dauern.

Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder

(§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der

Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig

sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse

auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig

sind; das andere muß in einem Beruf tätig

sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse

auf dem Gelbiete der Rechtskunde notwendig

sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch

Zeugnisse nachweist, daß er

1. eine technische oder montanistische Studienrichtung

oder eine Studienrichtung der

Bodenkultur einer inländischen Universität

erfolgreich besucht und durch mindestens

zwei Jahre eine zur Vermittlung der zu

prüfenden Kenntnisse (§ 2 Abs. 2 und 3)

geeignete Tätigkeit ausgeübt hat oder

2. eine Höhere technische Lehranstalt erfolgreich

besucht und durch mindestens fünf

Jahre eine Tätigkeit der in der Z. 1 angeführten

Art ausgeübt hat.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen

worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der Ladung

sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der

Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung

(§ 2) und die zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden

Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine

Prüfungsgebühr von 10 v. H. des Gehaltes eines

Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren

Schillingbetrag, an die Prüfungsstelle zu

entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist,

daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der

angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel des sich aus dem ersten Satz

ergebenden Betrages zu ermäßigen.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die

Prüfungssteile neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu

gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstele zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung

der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die bestandene

Prüfung ein Zeugnis entsprechend der

Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350

Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1978 in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt

§ 13 b Abs. 6 und 7 der Gewerbeordnung in

der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung

1973 geltenden Fassung, soweit er die

Erbringung des Befähigungsnachweises für Technische

Büros auf bestimmten Fachgebieten betrifft,

mit Ablauf des 31. Juli 1978 außer Kraft.

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