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322_1977 AT

322. Bundesgesetz: Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Bundesgesetz: Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer

Der Nationalrat hat beschlossen

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Zur Erbringung von Leistungen

nach diesem Bundesgesetz und im Sinn des

Art. 9 des Europäischen Übereinkommens vom

20. April 1959, BGBl. Nr. 236/1972, über die

obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

ist der Fachverband der Versicherungsunternehmungen

verpflichtet.

(2) Die Leistungen sind, sofern sich aus diesem

Bundesgesetz nicht anderes ergibt, unter sinngemäßer

Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 48/1959,

in der jeweils geltenden Fassung so zu erbringen,

als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch

und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den

kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten

Versicherungspflicht zugrundelägen.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmungen

hat gegen die zum Betrieb der Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung im Inland zugelassenen

Versicherer einen Anspruch auf Ersatz

der nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden

Leistungen und eines angemessenen Verwaltungs-

aufwands. Diese Versicherer sind zur Beitragsleistung

in demjenigen Verhältnis verpflichtet, in

dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-

Pflichthaftpflichtversicherung zum gesamten

Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser

Versicherungsart steht.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 2. (1) Entschädigung im Sinn des § 1 Abs. 2

ist für die Tötung, die Körperverletzung oder die

Gesundheitsschädigung einer Person zu leisten,

die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen

Bestimmungen versicherungspflichtiges

Kraftfahrzeug verursacht wurden, wenn

1. trotz bestehender Versicherungspflicht kein

Versicherungsvertrag bestand,

2. nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt

des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige

Person ermittelt werden konnte

oder

3. das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters

benützt worden ist, wenn und soweit dieser

gemäß dem § 6 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

von der Haftung

befreit ist.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Entschädigungsanspruch

auch dann, wenn nicht ermittelt

werden konnte, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug,

das den Schaden verursacht hat, um ein

nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges

Kraftfahrzeug gehandelt hat.

(3) Entschädigung ist insoweit zu leisten, als

weder der zum Schadenersatz Verpflichtete noch

eine andere Person, gegen die der Geschädigte

einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz des Schadens

hat, ihre Verbindlichkeit erfüllen, obwohl

sie gemahnt worden sind.

Anspruchsberechtigte Personen

§ 3. (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem

Bundesgesetz haben ausschließlich

1. Personen, die durch ein Schadenereignis im

Sinn des § 2 Abs. 1 eine Körperverletzung

oder sonstige Gesundheitsschädigungen erlitten

haben,

2. Hinterbliebene von durch ein solches Schadenereignis

getöteten Personen.

(2) Anspruchsberechtigte Personen, die im Zeitpunkt

des Schadenereignisses weder die österreichische

Staatsbürgerschaft besaßen noch ihren

gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten, erwerben

einen Anspruch auf Leistungen nach diesem

Bundesgesetz nur insoweit, als sich dies aus

dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische

Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

oder aus einer anderen zwischenstaatlichen

Vereinbarung ergibt.

(3) Personen, die zur Zeit des Schadenereignisses

in einem Kraftfahrzeug befördert worden

sind, auf das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1

zutreffen, und Hinterbliebene nach solchen Personen

erwerben keinen Anspruch auf Leistungen

nach diesem Bundesgesetz.

Pflichten der Anspruchsberechtigten

§ 4. (1) Die anspruchsberechtigten Personen

sind verpflichtet,

1. das Schadenereignis ohne unnötigen Aufschub

der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle

zu melden,

2. das Schadenereignis innerhalb von drei Monaten

nach seinem Eintritt dem Fachverband

der Versicherungsunternehmungen anzuzeigen,

3. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts

beizutragen,

4. die zur Vermeidung oder zur Minderung

von Schäden notwendigen Maßnahmen zu

treffen.

(2) Die vorsätzliche Verletzung der Pflichten

nach Abs. 1 hat den Verlust des Anspruchs zur

Folge. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der

Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang

des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung nicht

geringer gewesen wäre.

Umfang der Entschädigungsleistung

§ 5. (1) Die Entschädigung hat ausschließlich

durch einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen.

(2) Schmerzengeld (§ 1325 ABGB) und Schadenersatz

wegen Verunstaltung (§ 1326 ABGB)

sind nicht zu leisten.

Freiwillige Leistungsversprechen

§ 6. (1) Werden für den Fall des Vorliegens

der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 durch Versicherungsunternehmungen

weitergehende Leistungen

zugesagt, als sie nach diesem Bundesgesetz

vorgesehen sind, so hat der Fachverband der

Versicherungsunternehmungen die Erbringung

solcher Leistungen auszulohen (§§ 860 bis

860 b ABGB). Die Pflicht der Versicherer gemäß

dem § 1 Abs. 3 erstreckt sich in diesem Fall auch

auf den Ersatz dieser weiteren Leistungen.

(2) Die Auslobung ist dem Bundesministerium

für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde

zur Kenntnis zu bringen und von diesem im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

Mit dieser Kundmachung wird die Auslobung

verbindlich.

(3) Leistungszusagen nach Abs. 1 wirken auch

zugunsten von Ausländern, die nach zwischenstaatlichen

Vereinbarungen im Hinblick auf Ansprüche,

deren Voraussetzungen den im § 2 Abs. 1

angeführten entsprechen, österreichischen Staatsbürgern

gleichgestellt sind.

Übergang von Schadenersatzansprüchen

§ 7. Steht einer Person, die Leistungen nach

diesem Bundesgesetz einschließlich solcher nach § 6

erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen

einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf

den Fachverband der Versicherungsunternehmungen

über, soweit dieser der anspruchsberechtigten

Person den Schaden ersetzt hat.

Schlußbestimmungen

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

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