322. Bundesgesetz: Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Zur Erbringung von Leistungen
nach diesem Bundesgesetz und im Sinn des
Art. 9 des Europäischen Übereinkommens vom
20. April 1959, BGBl. Nr. 236/1972, über die
obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
ist der Fachverband der Versicherungsunternehmungen
verpflichtet.
(2) Die Leistungen sind, sofern sich aus diesem
Bundesgesetz nicht anderes ergibt, unter sinngemäßer
Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 48/1959,
in der jeweils geltenden Fassung so zu erbringen,
als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch
und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den
kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten
Versicherungspflicht zugrundelägen.
(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmungen
hat gegen die zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung im Inland zugelassenen
Versicherer einen Anspruch auf Ersatz
der nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden
Leistungen und eines angemessenen Verwaltungs-
aufwands. Diese Versicherer sind zur Beitragsleistung
in demjenigen Verhältnis verpflichtet, in
dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-
Pflichthaftpflichtversicherung zum gesamten
Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser
Versicherungsart steht.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 2. (1) Entschädigung im Sinn des § 1 Abs. 2
ist für die Tötung, die Körperverletzung oder die
Gesundheitsschädigung einer Person zu leisten,
die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen
Bestimmungen versicherungspflichtiges
Kraftfahrzeug verursacht wurden, wenn
1. trotz bestehender Versicherungspflicht kein
Versicherungsvertrag bestand,
2. nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt
des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige
Person ermittelt werden konnte
oder
3. das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters
benützt worden ist, wenn und soweit dieser
gemäß dem § 6 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes
von der Haftung
befreit ist.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Entschädigungsanspruch
auch dann, wenn nicht ermittelt
werden konnte, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug,
das den Schaden verursacht hat, um ein
nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges
Kraftfahrzeug gehandelt hat.
(3) Entschädigung ist insoweit zu leisten, als
weder der zum Schadenersatz Verpflichtete noch
eine andere Person, gegen die der Geschädigte
einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz des Schadens
hat, ihre Verbindlichkeit erfüllen, obwohl
sie gemahnt worden sind.
Anspruchsberechtigte Personen
§ 3. (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem
Bundesgesetz haben ausschließlich
1. Personen, die durch ein Schadenereignis im
Sinn des § 2 Abs. 1 eine Körperverletzung
oder sonstige Gesundheitsschädigungen erlitten
haben,
2. Hinterbliebene von durch ein solches Schadenereignis
getöteten Personen.
(2) Anspruchsberechtigte Personen, die im Zeitpunkt
des Schadenereignisses weder die österreichische
Staatsbürgerschaft besaßen noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten, erwerben
einen Anspruch auf Leistungen nach diesem
Bundesgesetz nur insoweit, als sich dies aus
dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische
Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
oder aus einer anderen zwischenstaatlichen
Vereinbarung ergibt.
(3) Personen, die zur Zeit des Schadenereignisses
in einem Kraftfahrzeug befördert worden
sind, auf das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
zutreffen, und Hinterbliebene nach solchen Personen
erwerben keinen Anspruch auf Leistungen
nach diesem Bundesgesetz.
Pflichten der Anspruchsberechtigten
§ 4. (1) Die anspruchsberechtigten Personen
sind verpflichtet,
1. das Schadenereignis ohne unnötigen Aufschub
der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
zu melden,
2. das Schadenereignis innerhalb von drei Monaten
nach seinem Eintritt dem Fachverband
der Versicherungsunternehmungen anzuzeigen,
3. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts
beizutragen,
4. die zur Vermeidung oder zur Minderung
von Schäden notwendigen Maßnahmen zu
treffen.
(2) Die vorsätzliche Verletzung der Pflichten
nach Abs. 1 hat den Verlust des Anspruchs zur
Folge. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der
Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang
des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung nicht
geringer gewesen wäre.
Umfang der Entschädigungsleistung
§ 5. (1) Die Entschädigung hat ausschließlich
durch einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen.
(2) Schmerzengeld (§ 1325 ABGB) und Schadenersatz
wegen Verunstaltung (§ 1326 ABGB)
sind nicht zu leisten.
Freiwillige Leistungsversprechen
§ 6. (1) Werden für den Fall des Vorliegens
der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 durch Versicherungsunternehmungen
weitergehende Leistungen
zugesagt, als sie nach diesem Bundesgesetz
vorgesehen sind, so hat der Fachverband der
Versicherungsunternehmungen die Erbringung
solcher Leistungen auszulohen (§§ 860 bis
860 b ABGB). Die Pflicht der Versicherer gemäß
dem § 1 Abs. 3 erstreckt sich in diesem Fall auch
auf den Ersatz dieser weiteren Leistungen.
(2) Die Auslobung ist dem Bundesministerium
für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde
zur Kenntnis zu bringen und von diesem im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
Mit dieser Kundmachung wird die Auslobung
verbindlich.
(3) Leistungszusagen nach Abs. 1 wirken auch
zugunsten von Ausländern, die nach zwischenstaatlichen
Vereinbarungen im Hinblick auf Ansprüche,
deren Voraussetzungen den im § 2 Abs. 1
angeführten entsprechen, österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt sind.
Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 7. Steht einer Person, die Leistungen nach
diesem Bundesgesetz einschließlich solcher nach § 6
erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen
einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf
den Fachverband der Versicherungsunternehmungen
über, soweit dieser der anspruchsberechtigten
Person den Schaden ersetzt hat.
Schlußbestimmungen
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.