322. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971,
BGBl. Nr. 401/1974 und BGBl. Nr. 315/1976
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober
1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Aus-
und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 769/1974, BGBl. Nr. 193/1975, BGBl.
Nr. 506/1975, BGBl. Nr. 652/1975, BGBl.
Nr. 46/1976 und BGBl. Nr. 105/1976 wird wie
folgt geändert
1. Nach § 5 wird eingefügt
„§ 5 a. Bei den in der Anlage 3 mit „M"
gekennzeichneten Waren darf die Einfuhrbewilligung
durch die Zollämter nur erteilt werden,
wenn vom Verfügungsberechtigten anläßlich der
zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß
ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3 a vorgelegt
wird."
2. In der Anlage 1 werden folgende Änderungen
vorgenommen
Nach „Andorra" wird „Angola (einschließlich
Gabinda Landana)", nach „Belgien" „Bénin
(Dahomey)" eingefügt, nach „Cypern (Zypern)"
„Dahomey (Dahome)" gestrichen und nach
„Südjemen (Volksrepublik)" „Surinam" eingefügt;
die abhängigen Gebiete der Niederlande,
Portugals sowie Spaniens haben zu lauten
3. Die Anlage 2 (Ausfuhr) wird wie folgt geändert
4. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1976 in
Kraft.