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322_1976 AT

322. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971,

BGBl. Nr. 401/1974 und BGBl. Nr. 315/1976

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober

1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung

der Zollämter zur Erteilung von Aus-

und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 769/1974, BGBl. Nr. 193/1975, BGBl.

Nr. 506/1975, BGBl. Nr. 652/1975, BGBl.

Nr. 46/1976 und BGBl. Nr. 105/1976 wird wie

folgt geändert

1. Nach § 5 wird eingefügt

„§ 5 a. Bei den in der Anlage 3 mit „M"

gekennzeichneten Waren darf die Einfuhrbewilligung

durch die Zollämter nur erteilt werden,

wenn vom Verfügungsberechtigten anläßlich der

zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß

ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3 a vorgelegt

wird."

2. In der Anlage 1 werden folgende Änderungen

vorgenommen

Nach „Andorra" wird „Angola (einschließlich

Gabinda Landana)", nach „Belgien" „Bénin

(Dahomey)" eingefügt, nach „Cypern (Zypern)"

„Dahomey (Dahome)" gestrichen und nach

„Südjemen (Volksrepublik)" „Surinam" eingefügt;

die abhängigen Gebiete der Niederlande,

Portugals sowie Spaniens haben zu lauten

3. Die Anlage 2 (Ausfuhr) wird wie folgt geändert

4. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1976 in

Kraft.

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