322. Bundesgesetz: Abänderung des Schulpflichtgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 241/1962,
wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind,
sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres
in die Volksschule aufzunehmen, wenn sie
bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das
sechste Lebensjahr vollenden und schulreif sind,"
2. § 7 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Schulleiter hat zur Feststellung der
Schulreife vor der Aufnahme die persönliche Vorstellung
des Kindes zu verlangen und dort, wo
ein Schularzt bestellt ist, dessen Gutachten einzuholen,
andernfalls die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes zur Vorlage
eines gemeindeärztlichen Gutachtens zu veranlassen.
Erforderlichenfalls hat der Schulleiter ein
schulpsychologisches Gutachten einzuholen, sofern
die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes zustimmen."
3. § 7 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Der Bezirksschulrat hat vor seiner Entscheidung
ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.
Ferner hat er ein schulpsychologisches
Gutachten einzuholen, sofern dies die Eltern oder
sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen
oder dies zur Feststellung der Schulreife
erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.
Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates
ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig."
4. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Über die Aufnahme eines Kindes in eine
Sonderschule (Sonderschulklasse) hat der Bezirksschulrat
auf Ansuchen der Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten des Kindes oder auf Antrag
des Leiters der Schule, dem das Kind zur
Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen
Schule es besucht, oder sonst von Amts wegen
zu entscheiden. Vor seiner Entscheidung hat der
Bezirksschulrat zur Feststellung, ob das Kind
sonderschulbedürftig ist, ein Gutachten des Leiters
der zuständigen Sonderschule (Lehrers der
Sonderschulklasse) und auf Verlangen oder mit
Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erzie-
hungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches
sowie ein schul- oder amtsärztliches Gutachten
einzuholen."
5. Dem § 8 ist folgender § 8 a anzufügen
„§ 8 a. Entlassung aus der Sonderschule
(1) Schüler von Sonderschulen, bei denen während
der Dauer ihrer allgemeinen Schulpflicht
die Voraussetzungen für den Sonderschulbesuch
(5 8 Abs. 1) wegfallen, sind von Amts wegen oder
auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Schülers aus der Sonderschule
zu entlassen. Sie haben — abgesehen von
dem Fall der Entlassung wegen Schulunfähigkeit
— ihre allgemeine Schulpflicht in einer anderen
gemäß § 5 -in Betracht kommenden Schule
zu erfüllen. Erfolgt die Entlassung aus der Sonderschule
wegen Schulunfähigkeit, so ist gleichzeitig
die Befreiung von der Schulpflicht (§ 15)
auszusprechen.
(2) Über die Entlassung aus der Sonderschule
entscheidet der Bezirksschulrat. Sofern die Entlassung
nicht deshalb erfolgt, weil die Zumutbarkeit
des Schulweges oder die Möglichkeit der
Unterbringung des Schülers in einem geeigneten
Schülerheim nicht mehr gegeben ist, hat der
Bezirksschulrat vor seiner Entscheidung ein Gutachten
des Leiters der Sonderschule (Lehrers der
Sonderschulklasse), die der Schüler besucht, einzuholen.
Überdies hat er auf Verlangen oder mit
Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Schülers, jedenfalls aber,
wenn vor der Aufnahme in die Sonderschule
(§ 8 Abs. 2) ein solches Gutachten eingeholt worden
ist, ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen.
Für die Einholung eines schul- oder amtsärztlichen
Gutachtens geben die gleichen Voraussetzungen.
(3) Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates
können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Schülers Berufung an den
Landesschulrat erheben, gegen dessen Entscheidung
kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist."
6. § 9 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben
aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden
bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand)
und für mehrere Tage bis zu einer
Woche der Schulleiter enteilen. Die Entscheidung
des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des
Schulleiters ist im Instanzenzug der Verwaltung
durch Rechtsmittel nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis
zu längerem Fernbleiben ist die Schulbehörde
erster Instanz, für die allgemeinbildenden
Übungsschulen jedoch der Bezirksschulrat
zuständig, gegen deren Entscheidung kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig ist."
7. § 9 Abs. 7 hat zu entfallen.
8. Im § 12 Abs. 1 hat es an Stelle von „des
Bundesministeriums für Unterricht" „des Bundesministers
für Unterricht und Kunst" zu lauten.
9. § 13 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 finden
sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß
an Stelle des Bezirksschulrates der Landesschulrat
zuständig ist. Der Landesschulrat hat von
einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen,
wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage
von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhakender
Schulen glaubhaft gemacht wird."
10. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Befreiung schulunfähiger
Kinder von der allgemeinen
Schulpflicht
(1) Schulunfähige Kinder sind von der allgemeinen
Schulpflicht zu befreien, solange die
Schulunfähigkeit dauert.
(2) Schulunfähigkeit liegt vor, wenn das Kind
infolge physischer oder psychischer Behinderung
auch dem Unterricht an einer Sonderschule (§ 8)
nicht zu folgen vermag.
(3) Für das Verfahren über die Befreiung von
der allgemeinen Schulpflicht gelten sinngemäß die
Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3. Diese Bestimmungen
gelten auch für das Verfahren, das
nach Wegfall der Schulunfähigkeit über die Aufnahme
des Kindes in eine Sonderschule (Sonderschulklasse)
durchzuführen ist.
(4) Die Zeit, während deren ein schulpflichtig
gewordenes Kind von der allgemeinen Schulpflicht
befreit war, ist in die Dauer der allgemeinen
Schulpflicht (§ 3) einzurechnen."
11. Die Überschrift des Abschnittes II hat zu
lauten
„Berufsschulpflicht"
12. Die §§ 20 und 21 haben zu lauten:"
§ 20. Personenkreis
Für alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, sowie für
Personen, die in einem Lehrberuf in besonderen
selbständigen Ausbildungseinrichtungen gemäß
§ 30 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet
werden, besteht Berufsschulpflicht nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Abschnittes.
§ 21. Dauer der Berufsschulpflicht
(1) Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem
Eintritt in ein Lehrverhältnis oder in ein Ausbildungsverhältnis
gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes
und dauert bis zu dessen Ende,
längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluß
der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe
der in Betracht kommenden Berufsschule.
(2) Berufsschüler, deren Lehrverhältnis oder
Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes
während eines Schuljahres geendet
hat, können bis zum Ende dieses Schuljahres
die Berufsschule weiterbesuchen, sofern sie
nicht die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe
erfolgreich abgeschlossen halben."
13. § 22 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch
einer dem Lehrberuf entsprechenden Berufsschule
zu erfüllen."
14. Im § 23
a) Abs. 1 erster Satz hat es an Stelle von
„großjährige" „volljährige" zu lauten;
b) Abs. 1 letzter Satz hat es an Stelle von
„das Bundesministerium für Unterricht" „der
Bundesminister für Unterricht und Kunst" zu
lauten;
c) Abs. 2 erster Satz hat es an Stelle von „großjährige"
„volljährige" zu lauten;
d) Abs. 3 erster Satz hat es an Stelle von
„des Bundesministeriums für Unterricht" „des
Bundesministers für Unterricht und Kunst" zu
lauten.
15. § 24 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
sind verpflichtet, für die Erfüllung
der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen
Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung
durch den Schüler bzw. in den Fällen
der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung
der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige
Schulpflichtige treten, sofern sie das
14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser
Pflichten neben die Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige
Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie
diese Pflichten selbst."
16. Im § 24 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten
„Inwieweit der Lehrherr oder der Inhaber einer
besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung
gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes ansonsten
für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich
ist, richtet sich nach den Bestimmungen
des Berufsausbildungsgesetzes."
17. Nach § 24 ist folgender § 24 a einzufügen
„§ 24 a. Freiheit von Stempelgebühren
und Verwaltungsabgaben
Ansuchen, Bestätigungen und Bescheide auf
Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
sind von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
des Bundes befreit."
18. § 31 hat zu lauten
„(1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst erlassen werden, hat er vorher
die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung
von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht
und den Besuch der Berufsschule hat
er im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst,
hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie betraut; mit der
Vollziehung des § 24 a ist jedoch der Bundesminister
für Finanzen betraut."
19. In den §§ 5 Abs. 1 lit. c sublit. aa, 10
Abs. 1, 11 Abs. 2, 18 und 19 Abs. 2 ist der
Anfangsbuchstabe des Wortes „polytechnischen"
groß zu schreiben.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1976 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst
— soweit es sich um Verordnungen betreffend
die Berufsschulpflicht oder den Besuch der Berufsschule
handelt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
— betraut; mit der Vollziehung des Art. I
2. 17 ist jedoch der Bundesminister für Finanzen
betraut.