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322_1975 AT

322. Bundesgesetz: Abänderung des Schulpflichtgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Bundesgesetz: Abänderung des Schulpflichtgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 241/1962,

wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind,

sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres

in die Volksschule aufzunehmen, wenn sie

bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das

sechste Lebensjahr vollenden und schulreif sind,"

2. § 7 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Schulleiter hat zur Feststellung der

Schulreife vor der Aufnahme die persönliche Vorstellung

des Kindes zu verlangen und dort, wo

ein Schularzt bestellt ist, dessen Gutachten einzuholen,

andernfalls die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Kindes zur Vorlage

eines gemeindeärztlichen Gutachtens zu veranlassen.

Erforderlichenfalls hat der Schulleiter ein

schulpsychologisches Gutachten einzuholen, sofern

die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Kindes zustimmen."

3. § 7 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Der Bezirksschulrat hat vor seiner Entscheidung

ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.

Ferner hat er ein schulpsychologisches

Gutachten einzuholen, sofern dies die Eltern oder

sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen

oder dies zur Feststellung der Schulreife

erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.

Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates

ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig."

4. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Über die Aufnahme eines Kindes in eine

Sonderschule (Sonderschulklasse) hat der Bezirksschulrat

auf Ansuchen der Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten des Kindes oder auf Antrag

des Leiters der Schule, dem das Kind zur

Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen

Schule es besucht, oder sonst von Amts wegen

zu entscheiden. Vor seiner Entscheidung hat der

Bezirksschulrat zur Feststellung, ob das Kind

sonderschulbedürftig ist, ein Gutachten des Leiters

der zuständigen Sonderschule (Lehrers der

Sonderschulklasse) und auf Verlangen oder mit

Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erzie-

hungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches

sowie ein schul- oder amtsärztliches Gutachten

einzuholen."

5. Dem § 8 ist folgender § 8 a anzufügen

„§ 8 a. Entlassung aus der Sonderschule

(1) Schüler von Sonderschulen, bei denen während

der Dauer ihrer allgemeinen Schulpflicht

die Voraussetzungen für den Sonderschulbesuch

(5 8 Abs. 1) wegfallen, sind von Amts wegen oder

auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Schülers aus der Sonderschule

zu entlassen. Sie haben — abgesehen von

dem Fall der Entlassung wegen Schulunfähigkeit

— ihre allgemeine Schulpflicht in einer anderen

gemäß § 5 -in Betracht kommenden Schule

zu erfüllen. Erfolgt die Entlassung aus der Sonderschule

wegen Schulunfähigkeit, so ist gleichzeitig

die Befreiung von der Schulpflicht (§ 15)

auszusprechen.

(2) Über die Entlassung aus der Sonderschule

entscheidet der Bezirksschulrat. Sofern die Entlassung

nicht deshalb erfolgt, weil die Zumutbarkeit

des Schulweges oder die Möglichkeit der

Unterbringung des Schülers in einem geeigneten

Schülerheim nicht mehr gegeben ist, hat der

Bezirksschulrat vor seiner Entscheidung ein Gutachten

des Leiters der Sonderschule (Lehrers der

Sonderschulklasse), die der Schüler besucht, einzuholen.

Überdies hat er auf Verlangen oder mit

Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Schülers, jedenfalls aber,

wenn vor der Aufnahme in die Sonderschule

(§ 8 Abs. 2) ein solches Gutachten eingeholt worden

ist, ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen.

Für die Einholung eines schul- oder amtsärztlichen

Gutachtens geben die gleichen Voraussetzungen.

(3) Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates

können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Schülers Berufung an den

Landesschulrat erheben, gegen dessen Entscheidung

kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist."

6. § 9 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben

aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden

bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand)

und für mehrere Tage bis zu einer

Woche der Schulleiter enteilen. Die Entscheidung

des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des

Schulleiters ist im Instanzenzug der Verwaltung

durch Rechtsmittel nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis

zu längerem Fernbleiben ist die Schulbehörde

erster Instanz, für die allgemeinbildenden

Übungsschulen jedoch der Bezirksschulrat

zuständig, gegen deren Entscheidung kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig ist."

7. § 9 Abs. 7 hat zu entfallen.

8. Im § 12 Abs. 1 hat es an Stelle von „des

Bundesministeriums für Unterricht" „des Bundesministers

für Unterricht und Kunst" zu lauten.

9. § 13 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 finden

sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß

an Stelle des Bezirksschulrates der Landesschulrat

zuständig ist. Der Landesschulrat hat von

einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen,

wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage

von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhakender

Schulen glaubhaft gemacht wird."

10. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Befreiung schulunfähiger

Kinder von der allgemeinen

Schulpflicht

(1) Schulunfähige Kinder sind von der allgemeinen

Schulpflicht zu befreien, solange die

Schulunfähigkeit dauert.

(2) Schulunfähigkeit liegt vor, wenn das Kind

infolge physischer oder psychischer Behinderung

auch dem Unterricht an einer Sonderschule (§ 8)

nicht zu folgen vermag.

(3) Für das Verfahren über die Befreiung von

der allgemeinen Schulpflicht gelten sinngemäß die

Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3. Diese Bestimmungen

gelten auch für das Verfahren, das

nach Wegfall der Schulunfähigkeit über die Aufnahme

des Kindes in eine Sonderschule (Sonderschulklasse)

durchzuführen ist.

(4) Die Zeit, während deren ein schulpflichtig

gewordenes Kind von der allgemeinen Schulpflicht

befreit war, ist in die Dauer der allgemeinen

Schulpflicht (§ 3) einzurechnen."

11. Die Überschrift des Abschnittes II hat zu

lauten

„Berufsschulpflicht"

12. Die §§ 20 und 21 haben zu lauten:"

§ 20. Personenkreis

Für alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, sowie für

Personen, die in einem Lehrberuf in besonderen

selbständigen Ausbildungseinrichtungen gemäß

§ 30 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet

werden, besteht Berufsschulpflicht nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Abschnittes.

§ 21. Dauer der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem

Eintritt in ein Lehrverhältnis oder in ein Ausbildungsverhältnis

gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes

und dauert bis zu dessen Ende,

längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluß

der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe

der in Betracht kommenden Berufsschule.

(2) Berufsschüler, deren Lehrverhältnis oder

Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes

während eines Schuljahres geendet

hat, können bis zum Ende dieses Schuljahres

die Berufsschule weiterbesuchen, sofern sie

nicht die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe

erfolgreich abgeschlossen halben."

13. § 22 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch

einer dem Lehrberuf entsprechenden Berufsschule

zu erfüllen."

14. Im § 23

a) Abs. 1 erster Satz hat es an Stelle von

„großjährige" „volljährige" zu lauten;

b) Abs. 1 letzter Satz hat es an Stelle von

„das Bundesministerium für Unterricht" „der

Bundesminister für Unterricht und Kunst" zu

lauten;

c) Abs. 2 erster Satz hat es an Stelle von „großjährige"

„volljährige" zu lauten;

d) Abs. 3 erster Satz hat es an Stelle von

„des Bundesministeriums für Unterricht" „des

Bundesministers für Unterricht und Kunst" zu

lauten.

15. § 24 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

sind verpflichtet, für die Erfüllung

der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen

Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung

durch den Schüler bzw. in den Fällen

der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung

der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige

Schulpflichtige treten, sofern sie das

14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser

Pflichten neben die Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige

Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie

diese Pflichten selbst."

16. Im § 24 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten

„Inwieweit der Lehrherr oder der Inhaber einer

besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung

gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes ansonsten

für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich

ist, richtet sich nach den Bestimmungen

des Berufsausbildungsgesetzes."

17. Nach § 24 ist folgender § 24 a einzufügen

„§ 24 a. Freiheit von Stempelgebühren

und Verwaltungsabgaben

Ansuchen, Bestätigungen und Bescheide auf

Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

sind von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

des Bundes befreit."

18. § 31 hat zu lauten

„(1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses

Bundesgesetzes vom Bundesminister für Unterricht

und Kunst erlassen werden, hat er vorher

die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung

von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht

und den Besuch der Berufsschule hat

er im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie vorzugehen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst,

hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie betraut; mit der

Vollziehung des § 24 a ist jedoch der Bundesminister

für Finanzen betraut."

19. In den §§ 5 Abs. 1 lit. c sublit. aa, 10

Abs. 1, 11 Abs. 2, 18 und 19 Abs. 2 ist der

Anfangsbuchstabe des Wortes „polytechnischen"

groß zu schreiben.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1976 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

— soweit es sich um Verordnungen betreffend

die Berufsschulpflicht oder den Besuch der Berufsschule

handelt, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

— betraut; mit der Vollziehung des Art. I

2. 17 ist jedoch der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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