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322_1974 AT

322. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsanstalten

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Dienst an

land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsanstalten

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

eine schriftliche Arbeit aus einem der im § 3

Abs. 2 angeführten Fachgebiete zu verfassen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als vier

Stunden dauern.

§ 3. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus

einem allgemeinen und einem besonderen Teil.

(2) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt die Grundzüge des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes und einen der folgenden

Gegenstände, der je nach der dienstlichen

Verwendung des Kandidaten von der Dienstbehörde

zu bestimmen ist

1. Bodenkunde,

2. Botanik und Pflanzensoziologie,

3. Mikrobiologie und mikrobiologische Laboratoriumsarbeit,

4. Physik und Chemie in landwirtschaftlichchemischen

Laboratorien,

5. Pflanzenproduktion,

6. Pflanzenschutz,

7. Tierproduktion,

8. Milch-, Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

9. Landtechnik,

10. Landwirtschaftliches Versuchswesen,

11. Agrarökonomik,

12. Obstbau,

13. Weinbau und Kellerwirtschaft,

14. Gartenbau,

15. Obst- und Gemüseverwertung,

16. Grünraum- und Landschaftsgestaltung,

17. Bienenkunde,

18. Fischereibiologie,

19. Gewässerkunde,

20. Forstliches Versuchswesen.

§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz

beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes

oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe

bestellt werden. Sind geeignete Beamte nicht vorhanden,

können auch in ihrem Fach anerkannte

wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern

der Prüfungskommission ernannt werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden

und zwei bis drei weiteren Mitgliedern.

Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung und für die Grundzüge

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

müssen rechtskundig sein.

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