322. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Dienst an
land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsanstalten
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
eine schriftliche Arbeit aus einem der im § 3
Abs. 2 angeführten Fachgebiete zu verfassen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als vier
Stunden dauern.
§ 3. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus
einem allgemeinen und einem besonderen Teil.
(2) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt die Grundzüge des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes und einen der folgenden
Gegenstände, der je nach der dienstlichen
Verwendung des Kandidaten von der Dienstbehörde
zu bestimmen ist
1. Bodenkunde,
2. Botanik und Pflanzensoziologie,
3. Mikrobiologie und mikrobiologische Laboratoriumsarbeit,
4. Physik und Chemie in landwirtschaftlichchemischen
Laboratorien,
5. Pflanzenproduktion,
6. Pflanzenschutz,
7. Tierproduktion,
8. Milch-, Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
9. Landtechnik,
10. Landwirtschaftliches Versuchswesen,
11. Agrarökonomik,
12. Obstbau,
13. Weinbau und Kellerwirtschaft,
14. Gartenbau,
15. Obst- und Gemüseverwertung,
16. Grünraum- und Landschaftsgestaltung,
17. Bienenkunde,
18. Fischereibiologie,
19. Gewässerkunde,
20. Forstliches Versuchswesen.
§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz
beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes
oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe
bestellt werden. Sind geeignete Beamte nicht vorhanden,
können auch in ihrem Fach anerkannte
wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern
der Prüfungskommission ernannt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden
und zwei bis drei weiteren Mitgliedern.
Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung und für die Grundzüge
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
müssen rechtskundig sein.