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322_1972 AT

322. Verordnung: Erklärung von Teilen des Kolomannsberges zum Sperrgebiet

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Verordnung: Erklärung von Teilen des Kolomannsberges zum Sperrgebiet

Auf Grund des § 1 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes

vom 10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über

militärische Sperrgebiete wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres verordnet

§ 1. (1) Die in der Anlage bezeichneten Teile

des Kolomannsberges werden zum Sperrgebiet

erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser

Verordnung.

§ 2. Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang

der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke,

die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen

der einzelnen Katastralgemeinden in der

Anlage angeführt sind, und innerhalb von Grundstücken

entlang jener Linie, die in den Anmerkungen

der Anlage nach Merkmalen der jeweiligen

Katastermappe bezeichnet ist.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. September

1972 in Kraft.

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