322_1972
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322. Verordnung: Erklärung von Teilen des Kolomannsberges zum Sperrgebiet
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 322. Verordnung: Erklärung von Teilen des Kolomannsberges zum Sperrgebiet
1972_322_0 322. Verordnung: Erklärung von Teilen des Kolomannsberges zum Sperrgebiet
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Auf Grund des § 1 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über
militärische Sperrgebiete wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres verordnet
§ 1. (1) Die in der Anlage bezeichneten Teile
des Kolomannsberges werden zum Sperrgebiet
erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser
Verordnung.
§ 2. Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang
der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke,
die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen
der einzelnen Katastralgemeinden in der
Anlage angeführt sind, und innerhalb von Grundstücken
entlang jener Linie, die in den Anmerkungen
der Anlage nach Merkmalen der jeweiligen
Katastermappe bezeichnet ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. September
1972 in Kraft.