Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
322_1971 AT

322. Kundmachung: Kurzbezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Kundmachung: Kurzbezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c des

Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird

kundgemacht, daß die Bezeichnung UPOV als

Kurzbezeichnung des Internationalen Verbandes

zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Union

internationale pour la protection des obtentions

végétales) von der Registrierung nach dem

Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →