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322_1965 AT

322. Verordnung: Geschäftsordnung des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Verordnung: Geschäftsordnung des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung

Auf Grund des § 108 e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in

der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 96/1965, wird verordnet

§ 1. Der Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung,

im folgenden kurz Beirat genannt,

wird von seinem Vorsitzenden oder dessen

Vertreter zu den Sitzungen einberufen. Die

Einberufung hat wenigstens eine Woche vor der

Sitzung unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände

zu erfolgen. Sie soll nach Tunlichkeit

schriftlich vorgenommen werden. Sitzungsunterlagen

sind den Mitgliedern spätestens eine Woche

vor der Sitzung zu übermitteln. Die Sitzungsunterlagen

sind gleichzeitig auch den Stellvertretern

der Mitglieder zu übermitteln.

§ 2. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung

des Beirates teilzunehmen, hat es für die

Benachrichtigung seines Stellvertreters zu sorgen.

Der Stellvertreter hat die Tatsache der Verhinderung

des Mitgliedes dem Vorsitzenden (seinem

Vertreter) vor der Sitzung mitzuteilen.

§ 3. (1) Der Vorsitzende (Vertreter des Vorsitzenden)

kann, wenn es für den Fortgang der

Beratungen zweckmäßig erscheint, für einzelne

Beratungsgegenstände den Vertreter des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung zum Berichterstatter

bestellen.

(2) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.

Der Beirat kann beschließen, die Beratung

über einzelne Beratungsgegenstände als vertraulich

zu erklären.

(3) Gültige Beschlüsse werden mit einfacher

Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder

gefaßt.

(4) Streitigkeiten über die Geschäftsordnung

entscheidet der Vorsitzende (sein Stellvertreter).

§ 4. (1) Über jede Sitzung des Beirates ist ein

Protokoll zu führen, in das einzutragen sind

1. Ort, Tag sowie der Zeitpunkt des Beginnes

und des Endes der Sitzung,

2. die anwesenden Mitglieder (Stellvertreter),

3. die Beratungsgegenstände,

4. eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes

und der Wortlaut der gefaßten Bechlüsse.

(2) Die Protokollführung obliegt dem vom

Vorsitzenden des Beirates betrauten Bediensteten

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden (seinem Vertreter)

und vom Protokollführer zu unter-

eichnen.

(3) Je eine Ausfertigung des Protokolls ist den

Mitgliedern und deren Stellvertretern zuzustellen.

(4) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn

nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung

von einem Teilnehmer an der Sitzung Richtigstellungen

beantragt werden. Über die beantragten

Richtigstellungen ist in der nächsten Sitzung

des Beirates Beschluß zu fassen.

§ 5. Das Gutachten des Beirates ist unverzüglich

auszufertigen und von sämtlichen Mitgliedern

(Stellvertretern), mit deren Stimme der Beschluß

über das Gutachten zustande gekommen

ist, zu unterfertigen. Das gleiche gilt für jene

Mitglieder (Stellvertreter), deren von der einfachen

Mehrheit des Beirates abweichende Meinung

im Gutachten zum Ausdruck gebracht wird.

§ 6. Das Gutachten ist dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung in dreifacher Ausfertigung

vorzulegen. Es ist gleichzeitig allen Mitgliedern

des Beirates und ihren Stellvertretern zuzustellen.

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