322. Verordnung: Geschäftsordnung des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 108 e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, in
der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 96/1965, wird verordnet
§ 1. Der Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung,
im folgenden kurz Beirat genannt,
wird von seinem Vorsitzenden oder dessen
Vertreter zu den Sitzungen einberufen. Die
Einberufung hat wenigstens eine Woche vor der
Sitzung unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände
zu erfolgen. Sie soll nach Tunlichkeit
schriftlich vorgenommen werden. Sitzungsunterlagen
sind den Mitgliedern spätestens eine Woche
vor der Sitzung zu übermitteln. Die Sitzungsunterlagen
sind gleichzeitig auch den Stellvertretern
der Mitglieder zu übermitteln.
§ 2. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung
des Beirates teilzunehmen, hat es für die
Benachrichtigung seines Stellvertreters zu sorgen.
Der Stellvertreter hat die Tatsache der Verhinderung
des Mitgliedes dem Vorsitzenden (seinem
Vertreter) vor der Sitzung mitzuteilen.
§ 3. (1) Der Vorsitzende (Vertreter des Vorsitzenden)
kann, wenn es für den Fortgang der
Beratungen zweckmäßig erscheint, für einzelne
Beratungsgegenstände den Vertreter des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung zum Berichterstatter
bestellen.
(2) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
Der Beirat kann beschließen, die Beratung
über einzelne Beratungsgegenstände als vertraulich
zu erklären.
(3) Gültige Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefaßt.
(4) Streitigkeiten über die Geschäftsordnung
entscheidet der Vorsitzende (sein Stellvertreter).
§ 4. (1) Über jede Sitzung des Beirates ist ein
Protokoll zu führen, in das einzutragen sind
1. Ort, Tag sowie der Zeitpunkt des Beginnes
und des Endes der Sitzung,
2. die anwesenden Mitglieder (Stellvertreter),
3. die Beratungsgegenstände,
4. eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes
und der Wortlaut der gefaßten Bechlüsse.
(2) Die Protokollführung obliegt dem vom
Vorsitzenden des Beirates betrauten Bediensteten
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden (seinem Vertreter)
und vom Protokollführer zu unter-
eichnen.
(3) Je eine Ausfertigung des Protokolls ist den
Mitgliedern und deren Stellvertretern zuzustellen.
(4) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn
nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
von einem Teilnehmer an der Sitzung Richtigstellungen
beantragt werden. Über die beantragten
Richtigstellungen ist in der nächsten Sitzung
des Beirates Beschluß zu fassen.
§ 5. Das Gutachten des Beirates ist unverzüglich
auszufertigen und von sämtlichen Mitgliedern
(Stellvertretern), mit deren Stimme der Beschluß
über das Gutachten zustande gekommen
ist, zu unterfertigen. Das gleiche gilt für jene
Mitglieder (Stellvertreter), deren von der einfachen
Mehrheit des Beirates abweichende Meinung
im Gutachten zum Ausdruck gebracht wird.
§ 6. Das Gutachten ist dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung in dreifacher Ausfertigung
vorzulegen. Es ist gleichzeitig allen Mitgliedern
des Beirates und ihren Stellvertretern zuzustellen.