322. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 293/1957, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959,
BGBl. Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl.
Nr. 15/1962 und BGBl. Nr. 186/1963 wird abgeändert
wie folgt
1. § 65 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Ersatzzeiten der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
aus der Zeit vor dem
1. Jänner 1957 und Ersatzzeiten der Pensionsversicherung
der in der gewerblichen Wirtschaft
selbständig Erwerbstätigen aus der Zeit vor dem
1. Jänner 1952, bei den nach § 2 Abs. 2 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
Pflichtversicherten aus der Zeit vor dem
jeweiligen Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen
über die Pflichtversicherung, sind bei Anwendung
der Sonderregelung des Abs. 3 in der nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, geregelten Pensionsversicherung
nicht zu berücksichtigen."
2. § 67 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitszuschußrente
hat der Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit,
wenn die Wartezeit (§ 63) erfüllt
ist und die für den Versicherten in Betracht kommende
weitere Voraussetzung des § 66 Abs. 2
zutrifft."
3. Im § 75 erster Satz ist der Ausdruck „50 S"
durch den Ausdruck „53 S" zu ersetzen.
4. Nach § 180 ist ein § 180 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Erwerbung von Versicherungszeiten
bei Gewährung von Haftentschädigung.
§ 180 a. Zeiten einer Untersuchungshaft oder
Strafhaft, für die ein österreichisches Gericht
rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch
wegen ungerechtfertigter Untersuchungshaft oder
wegen ungerechtfertigter Verurteilung zuerkannt
hat, gelten, sofern der Versicherte vor der Haft
Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Zuschußrentenversicherung
erworben hat, als Versicherungszeiten
dieser Zuschußrentenversicherung,
und zwar die vor dem 1. Jänner 1957 gelegenen
Haftzeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem
Zeitpunkt gelegenen Haftzeiten als Beitragszeiten
der Pflichtversicherung. Hinsichtlich der letztgenannten
Zeiten geht der Entschädigungsbetrag,
der freiwillig anerkannt oder rechtskräftig zugesprochen
wird, auf den Versicherungsträger bis
zur Höhe der Beiträge über, die für diese Zeiten
nachzuentrichten wären."
Artikel II.
Übergangsbestimmungen.
(1) Bei Personen, die erst auf Grund des Art. 1
Z. 2 Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitszuschußrente
erhalten und bei denen der Versicherungsfall
in der Zeit zwischen dem 1. Jänner
1962 und dem 31. Dezember 1963 eingetreten
ist, verlängert sich der Zeitraum nach § 63
Abs. 4 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 293/1957,
innerhalb dessen die Wartezeit erfüllt sein muß,
um die Zeit vom Eintritt des Versicherungsfalles
bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, längstens
jedoch bis zum 31. Dezember 1964.
(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt die
Leistung ab 1. Jänner 1964, wenn der Antrag
bis zum 31. Dezember 1964 gestellt wird, sonst
ab dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4 gelten
auch in den Fällen, in denen der Entschädigungsbetrag
vor dem 1. Jänner 1964 freiwillig anerkannt
oder rechtskräftig zugesprochen wurde,
mit der Maßgabe, daß Zeiten der Untersuchungshaft
oder Strafhaft, soweit sie nach dem 31. Dezember
1956 liegen, nur dann als Beitragszeiten
gelten, wenn die Beiträge für diese Zeiten nachentrichtet
werden. Die Beiträge gelten als wirksam
entrichtet, wenn sie bis zum 31. Dezember
1964 an den Versicherungsträger eingezahlt werden.
Artikel III.
Wirksamkeitsbeginn.
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmung
des Art. I Z. 2 rückwirkend mit
1. Jänner 1962 im übrigen am 1. Jänner 1964 in
Kraft.
Artikel IV.
Vollziehung.
Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.