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322_1963 AT

322. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959,

BGBl. Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl.

Nr. 15/1962 und BGBl. Nr. 186/1963 wird abgeändert

wie folgt

1. § 65 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Ersatzzeiten der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

aus der Zeit vor dem

1. Jänner 1957 und Ersatzzeiten der Pensionsversicherung

der in der gewerblichen Wirtschaft

selbständig Erwerbstätigen aus der Zeit vor dem

1. Jänner 1952, bei den nach § 2 Abs. 2 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

Pflichtversicherten aus der Zeit vor dem

jeweiligen Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen

über die Pflichtversicherung, sind bei Anwendung

der Sonderregelung des Abs. 3 in der nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, geregelten Pensionsversicherung

nicht zu berücksichtigen."

2. § 67 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitszuschußrente

hat der Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit,

wenn die Wartezeit (§ 63) erfüllt

ist und die für den Versicherten in Betracht kommende

weitere Voraussetzung des § 66 Abs. 2

zutrifft."

3. Im § 75 erster Satz ist der Ausdruck „50 S"

durch den Ausdruck „53 S" zu ersetzen.

4. Nach § 180 ist ein § 180 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Erwerbung von Versicherungszeiten

bei Gewährung von Haftentschädigung.

§ 180 a. Zeiten einer Untersuchungshaft oder

Strafhaft, für die ein österreichisches Gericht

rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch

wegen ungerechtfertigter Untersuchungshaft oder

wegen ungerechtfertigter Verurteilung zuerkannt

hat, gelten, sofern der Versicherte vor der Haft

Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Zuschußrentenversicherung

erworben hat, als Versicherungszeiten

dieser Zuschußrentenversicherung,

und zwar die vor dem 1. Jänner 1957 gelegenen

Haftzeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem

Zeitpunkt gelegenen Haftzeiten als Beitragszeiten

der Pflichtversicherung. Hinsichtlich der letztgenannten

Zeiten geht der Entschädigungsbetrag,

der freiwillig anerkannt oder rechtskräftig zugesprochen

wird, auf den Versicherungsträger bis

zur Höhe der Beiträge über, die für diese Zeiten

nachzuentrichten wären."

Artikel II.

Übergangsbestimmungen.

(1) Bei Personen, die erst auf Grund des Art. 1

Z. 2 Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitszuschußrente

erhalten und bei denen der Versicherungsfall

in der Zeit zwischen dem 1. Jänner

1962 und dem 31. Dezember 1963 eingetreten

ist, verlängert sich der Zeitraum nach § 63

Abs. 4 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 293/1957,

innerhalb dessen die Wartezeit erfüllt sein muß,

um die Zeit vom Eintritt des Versicherungsfalles

bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, längstens

jedoch bis zum 31. Dezember 1964.

(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt die

Leistung ab 1. Jänner 1964, wenn der Antrag

bis zum 31. Dezember 1964 gestellt wird, sonst

ab dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4 gelten

auch in den Fällen, in denen der Entschädigungsbetrag

vor dem 1. Jänner 1964 freiwillig anerkannt

oder rechtskräftig zugesprochen wurde,

mit der Maßgabe, daß Zeiten der Untersuchungshaft

oder Strafhaft, soweit sie nach dem 31. Dezember

1956 liegen, nur dann als Beitragszeiten

gelten, wenn die Beiträge für diese Zeiten nachentrichtet

werden. Die Beiträge gelten als wirksam

entrichtet, wenn sie bis zum 31. Dezember

1964 an den Versicherungsträger eingezahlt werden.

Artikel III.

Wirksamkeitsbeginn.

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmung

des Art. I Z. 2 rückwirkend mit

1. Jänner 1962 im übrigen am 1. Jänner 1964 in

Kraft.

Artikel IV.

Vollziehung.

Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

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