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322_1962 AT

322. Deklaration betreffend Wirksamwerden der Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Deklaration betreffend Wirksamwerden der Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.

Nachdem die Deklaration vom 19. November 1960 betreffend Wirksamwerden der Bestimmungen

des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, welche also

lautet

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien dieser Deklaration, die

entweder Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommens (im folgenden als „das

Allgemeine Abkommen" bezeichnet) oder Regierungen

sind, welche dem Allgemeinen Abkommen

provisorisch beigetreten sind,

ERKLÄREN HIEMIT

IN ERWÄGUNG der Bestimmungen des Artikels

XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens,

denen zufolge die Vertragsparteien mit

Wirkung vom 1. Jänner 1958 oder einem anderen

geeigneten, möglichst bald darauf folgenden

Zeitpunkt bei der Ausfuhr von anderen Waren

als Grundstoffen weder mittelbar noch unmittelbar

Subventionen gleich welcher Art ge-

währen werden, die den Verkauf dieser Waren

zwecks Ausfuhr zu einem Preis ermöglichen, der

unter dem vergleichbaren Inlandspreis einer

gleichartigen Ware liegt,

IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß es

höchst wünschenswert ist, daß die oben erwähnten

Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4

des Allgemeinen Abkommens ohne weitere Verzögerung

seitens einer größtmöglichen Anzahl

von Vertragsstaaten in Kraft gesetzt werden,

daß sie wie folgt übereinkommen

1. Der Zeitpunkt, zu dem die oben erwähnten

Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 in

Kraft treten, wird für jede Vertragspartei dieser

Deklaration jener Zeitpunkt sein, zu dem diese

Deklaration für die betreffende Vertragspartei

in Kraft tritt.

2. Diese Deklaration tritt für jede Regierung,

die sie angenommen hat, am dreißigsten Tag

nach dem Tag der Annahme durch diese Regierung

oder am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft,

an dem sie seitens der Regierungen Belgiens, der

Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks, Frankreichs,

Italiens, Kanadas, des Königreichs der

Niederlande, Luxemburgs, Norwegens, Österreichs,

Schwedens, der Schweiz, des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und Nordirland

und der Vereinigten Staaten von Amerika

angenommen wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt

der spätere ist.

3. Eine Vertragspartei dieser Deklaration,

welche aufhört, Vertragsstaat des Allgemeinen

Abkommens zu sein oder hinsichtlich welcher

die Vereinbarungen für ihren provisorischen Beitritt

auf andere Art als durch einen Beitritt

gemäß Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens

ihr Ende finden, hört auch auf, Vertragspartei

dieser Deklaration zu sein.

4. Diese Deklaration wird beim Exekutivsekretär

der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt werden. Sie wird

zur Annahme, durch Unterschrift oder in anderer

Weise, für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens

und für Regierungen, die dem Allgemeinen

Abkommen provisorisch beigetreten

sind, offenstehen.

5. Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN

des Allgemeinen Abkommens wird

jedem Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens

sowie jeder anderen Regierung, für welche

diese Deklaration zur Annahme offensteht, eine

beglaubigte Abschrift dieser Deklaration sowie

eine Mitteilung über jede Annahme umgehend

zur Verfügung stellen.

GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten November

neunzehnhundertsechzig, in einem einzigen

Exemplar, in englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Deklaration unter dem Vorbehalt,

daß die Republik Österreich bis zum 31. Dezember 1962 eine Revision ihrer Rechtsvorschriften

betreffend die Umsatzsteuervergütung für ausgeführte Waren nach den Bestimmungen des Absatzes 5

lit. d des GATT-Dokumentes L/1381 durchführen wird,

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung

der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und

mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 7. Juli 1962.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die vorliegende Deklaration ist gemäß ihrem Absatz 2 am 14. November 1962 in Kraft

getreten.

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