322. Deklaration betreffend Wirksamwerden der Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Deklaration vom 19. November 1960 betreffend Wirksamwerden der Bestimmungen
des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, welche also
lautet
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien dieser Deklaration, die
entweder Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens (im folgenden als „das
Allgemeine Abkommen" bezeichnet) oder Regierungen
sind, welche dem Allgemeinen Abkommen
provisorisch beigetreten sind,
ERKLÄREN HIEMIT
IN ERWÄGUNG der Bestimmungen des Artikels
XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens,
denen zufolge die Vertragsparteien mit
Wirkung vom 1. Jänner 1958 oder einem anderen
geeigneten, möglichst bald darauf folgenden
Zeitpunkt bei der Ausfuhr von anderen Waren
als Grundstoffen weder mittelbar noch unmittelbar
Subventionen gleich welcher Art ge-
währen werden, die den Verkauf dieser Waren
zwecks Ausfuhr zu einem Preis ermöglichen, der
unter dem vergleichbaren Inlandspreis einer
gleichartigen Ware liegt,
IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß es
höchst wünschenswert ist, daß die oben erwähnten
Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4
des Allgemeinen Abkommens ohne weitere Verzögerung
seitens einer größtmöglichen Anzahl
von Vertragsstaaten in Kraft gesetzt werden,
daß sie wie folgt übereinkommen
1. Der Zeitpunkt, zu dem die oben erwähnten
Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 in
Kraft treten, wird für jede Vertragspartei dieser
Deklaration jener Zeitpunkt sein, zu dem diese
Deklaration für die betreffende Vertragspartei
in Kraft tritt.
2. Diese Deklaration tritt für jede Regierung,
die sie angenommen hat, am dreißigsten Tag
nach dem Tag der Annahme durch diese Regierung
oder am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft,
an dem sie seitens der Regierungen Belgiens, der
Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks, Frankreichs,
Italiens, Kanadas, des Königreichs der
Niederlande, Luxemburgs, Norwegens, Österreichs,
Schwedens, der Schweiz, des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland
und der Vereinigten Staaten von Amerika
angenommen wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt
der spätere ist.
3. Eine Vertragspartei dieser Deklaration,
welche aufhört, Vertragsstaat des Allgemeinen
Abkommens zu sein oder hinsichtlich welcher
die Vereinbarungen für ihren provisorischen Beitritt
auf andere Art als durch einen Beitritt
gemäß Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens
ihr Ende finden, hört auch auf, Vertragspartei
dieser Deklaration zu sein.
4. Diese Deklaration wird beim Exekutivsekretär
der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt werden. Sie wird
zur Annahme, durch Unterschrift oder in anderer
Weise, für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens
und für Regierungen, die dem Allgemeinen
Abkommen provisorisch beigetreten
sind, offenstehen.
5. Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN
des Allgemeinen Abkommens wird
jedem Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens
sowie jeder anderen Regierung, für welche
diese Deklaration zur Annahme offensteht, eine
beglaubigte Abschrift dieser Deklaration sowie
eine Mitteilung über jede Annahme umgehend
zur Verfügung stellen.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten November
neunzehnhundertsechzig, in einem einzigen
Exemplar, in englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Deklaration unter dem Vorbehalt,
daß die Republik Österreich bis zum 31. Dezember 1962 eine Revision ihrer Rechtsvorschriften
betreffend die Umsatzsteuervergütung für ausgeführte Waren nach den Bestimmungen des Absatzes 5
lit. d des GATT-Dokumentes L/1381 durchführen wird,
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung
der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und
mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 7. Juli 1962.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die vorliegende Deklaration ist gemäß ihrem Absatz 2 am 14. November 1962 in Kraft
getreten.