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322_1961 AT

322. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 322. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1959,

wird verordnet

Artikel I.

Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 5. Oktober 1960,

BGBl. Nr. 198, mit der die Gegenstände bestimmt

werden, für die eine Ausgleichsteuer

nicht eingehoben wird (Freiliste 1), in der Fassung

der Verordnungen des Bundesministeriums

für Finanzen BGBl. Nr. 262/1960 und BGBl.

Nr. 206/1961, wird wie folgt neuerlich abgeändert

Artikel II.

Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser

Verordnung bewirkt werden.

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