322_1961
AT
322. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 322. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1959,
wird verordnet
Artikel I.
Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 5. Oktober 1960,
BGBl. Nr. 198, mit der die Gegenstände bestimmt
werden, für die eine Ausgleichsteuer
nicht eingehoben wird (Freiliste 1), in der Fassung
der Verordnungen des Bundesministeriums
für Finanzen BGBl. Nr. 262/1960 und BGBl.
Nr. 206/1961, wird wie folgt neuerlich abgeändert
Artikel II.
Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung bewirkt werden.