321. Verordnung: Änderung der Frischfleisch-Hygieneverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38 Abs. 2 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2001, wird verordnet
Die Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 519/1996 und BGBl. II Nr. 332/2000, wird wie folgt geändert
1. § 2 Z 8 lautet
„8. Separatorenfleisch: mechanisch von fleischtragenden Knochen gewonnenes und für die Verarbeitung
bestimmtes Fleisch; nicht verwendet werden dürfen Schädelknochen, Röhrenknochen,
Gliedmaßenenden unterhalb des Karpal- beziehungsweise Tarsalgelenkes sowie Schweineschwänze
und Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.“
2. § 9 Abs. 9 lautet
„(9) Das Gewinnen von Kopffleisch von über ein Jahr alten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von
Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist, die Entfernung des
Rückenmarkes von Schafen und Ziegen sowie die Entfernung der Wirbelsäule (ohne Rückenmark) und
der Spinalganglien (ausgenommen die Schwanzwirbel) der über ein Jahr alten Rinder darf nur in solchen
Betrieben erfolgen, die gemäß § 9 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in
der jeweils geltenden Fassung, dazu berechtigt sind. Nach dem Entfernen des Fleisches sind insbesondere
die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie des § 34 Abs. 3 der Fleischuntersuchungsverordnung,
BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.“
3. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Schlachtbetriebe, die wöchentlich höchstens 20 Großvieheinheiten (GVE) – höchstens aber
1000 GVE jährlich – schlachten und gegebenenfalls weiter bearbeiten, müssen, sofern sie ihre Erzeugnisse
ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie
hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 entsprechen und von
den anderen Bestimmungen dieser Verordnung nur § 7, § 8, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz),
§ 11, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die
Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7 und 8 einhalten.“
4. § 15a Abs. 1 lautet
„(1) Zerlegungsbetriebe, die nicht Bestandteil eines Schlachtbetriebes (der keine Ausnahmen nach
§ 15 in Anspruch nimmt) sind und ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen und
deren wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als 5 Tonnen (oder eine entsprechende
Menge Fleisch mit Knochen) beträgt, müssen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich
der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 Abs. 1 entsprechen; von den
anderen in dieser Verordnung genannten Bestimmungen müssen sie nur § 7, § 8 Abs. 5 erster Satz, § 8
Abs. 8, § 9 Abs. 1 (mit der Maßgabe, dass die Räumlichkeiten dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 3
(mit der Maßgabe, dass die Arbeitsräume und der Kühlraum dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 4,
§ 9 Abs. 5 (ausgenommen der zweite Satz), § 9 Abs. 6 und 7, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz),
§ 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 (ausgenommen
die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7
und 8 einhalten.“
5. Der bisherige Text des § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 2 Z 8, § 9 Abs. 9, § 15 Abs. 1 und § 15a Abs. 1 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 321/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“