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321_2001 AT

321. Verordnung: Änderung der Frischfleisch-Hygieneverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Verordnung: Änderung der Frischfleisch-Hygieneverordnung

Auf Grund des § 38 Abs. 2 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2001, wird verordnet

Die Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 519/1996 und BGBl. II Nr. 332/2000, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 8 lautet

„8. Separatorenfleisch: mechanisch von fleischtragenden Knochen gewonnenes und für die Verarbeitung

bestimmtes Fleisch; nicht verwendet werden dürfen Schädelknochen, Röhrenknochen,

Gliedmaßenenden unterhalb des Karpal- beziehungsweise Tarsalgelenkes sowie Schweineschwänze

und Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.“

2. § 9 Abs. 9 lautet

„(9) Das Gewinnen von Kopffleisch von über ein Jahr alten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von

Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist, die Entfernung des

Rückenmarkes von Schafen und Ziegen sowie die Entfernung der Wirbelsäule (ohne Rückenmark) und

der Spinalganglien (ausgenommen die Schwanzwirbel) der über ein Jahr alten Rinder darf nur in solchen

Betrieben erfolgen, die gemäß § 9 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in

der jeweils geltenden Fassung, dazu berechtigt sind. Nach dem Entfernen des Fleisches sind insbesondere

die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie des § 34 Abs. 3 der Fleischuntersuchungsverordnung,

BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.“

3. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Schlachtbetriebe, die wöchentlich höchstens 20 Großvieheinheiten (GVE) – höchstens aber

1000 GVE jährlich – schlachten und gegebenenfalls weiter bearbeiten, müssen, sofern sie ihre Erzeugnisse

ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie

hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 entsprechen und von

den anderen Bestimmungen dieser Verordnung nur § 7, § 8, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz),

§ 11, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die

Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7 und 8 einhalten.“

4. § 15a Abs. 1 lautet

„(1) Zerlegungsbetriebe, die nicht Bestandteil eines Schlachtbetriebes (der keine Ausnahmen nach

§ 15 in Anspruch nimmt) sind und ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen und

deren wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als 5 Tonnen (oder eine entsprechende

Menge Fleisch mit Knochen) beträgt, müssen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich

der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 Abs. 1 entsprechen; von den

anderen in dieser Verordnung genannten Bestimmungen müssen sie nur § 7, § 8 Abs. 5 erster Satz, § 8

Abs. 8, § 9 Abs. 1 (mit der Maßgabe, dass die Räumlichkeiten dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 3

(mit der Maßgabe, dass die Arbeitsräume und der Kühlraum dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 4,

§ 9 Abs. 5 (ausgenommen der zweite Satz), § 9 Abs. 6 und 7, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz),

§ 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 (ausgenommen

die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7

und 8 einhalten.“

5. Der bisherige Text des § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 2 Z 8, § 9 Abs. 9, § 15 Abs. 1 und § 15a Abs. 1 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 321/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

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