321. Verordnung: Änderung der Modellverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26b Abs. 5 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 33/2000, wird die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des
Bankwesengesetzes hinsichtlich interner Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modellverordnung),
BGBl. II Nr. 179/1997 wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Kreditinstitute, die interne Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modelle) gemäß § 26b Abs. 1
BWG anwenden, haben zur ordnungsgemäßen Risikoerfassung gemäß § 26b Abs. 5 Z 1 bis 8 BWG
jedenfalls die Kriterien der §§ 2 bis 10 zu erfüllen. Die potenziellen Risikobeträge („values at risk“) des
§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4 BWG sind bezogen auf Organisationseinheiten des Kreditinstitutes und der
Kreditinstitutsgruppe (zB Gesamtbank, Hauptanstalt, Zweigstellen in einem Mitgliedstaat oder in einem
Drittland, nachgeordnete Institute) einheitlich und stetig in das Modell einzubeziehen. Werden vom
Modell auch spezifische Positionsrisiken erfasst, ist vom Kreditinstitut gesondert im Antrag auf Erteilung
der besonderen Bewilligung gemäß § 26b Abs. 3 BWG darzulegen, wie das Modell diese Risiken
berücksichtigt.“
2. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Die Risikokontrolle hat täglich einen Bericht über die Ergebnisse der Modellanwendung zu
erstellen und zu analysieren. Die hierfür notwendigen Unterlagen und Teilberechnungen sind, sofern sie
nicht von der Risikokontrolle selbst erstellt werden, von anderen Organisationseinheiten zur Verfügung zu
stellen. Die Risikokontrolle hat in dem Bericht das Verhältnis zwischen den potenziellen Risikobeträgen,
den Handelslimits und der Limitausnutzung zu bewerten. Ferner hat die Risikokontrolle auch
unverzüglich und direkt an die Geschäftsleiter zu berichten.“
3. § 2 Abs. 8 Z 3 lautet
„3. die Geschäftsleiter und die Risikokontrolle müssen befugt sein, die Reduzierung von Positionen
einzelner Händler oder die Reduzierung der Gesamtposition des Kreditinstitutes durchzusetzen;
für die sonst im Kreditinstitut verantwortlichen Personen, die berechtigt sind, Limits
einzuräumen, gilt dies hinsichtlich der eingeräumten Limits;“
4. § 2 Abs. 12 Z 3 und 11 lauten
„3. die Einbeziehung der potenziellen Risikobeträge in die tägliche Risikosteuerung,“;
„11. die Genauigkeit der Bewertungs- und Risikotransformationsberechnungen des Modells (zB die
Adaptierung auf zehn Geschäftstage gemäß § 4 Abs. 1 Z 3) und“.
5. § 3 Abs. 2 bis 6 lauten
„(2) Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen
Finanzinstrumenten sind insbesondere folgende Risikofaktoren zu berücksichtigen
1. Im Rahmen des Modells ist die Renditenstrukturkurve modellmäßig zu berechnen; die Renditenstrukturkurve
je Währung ist in Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen
Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen; in der Regel hat
jedem Laufzeitsegment ein Risikofaktor zu entsprechen; bei komplexen Strategien ist eine
größere Anzahl von Risikofaktoren erforderlich, um das Zinsänderungsrisiko genau zu erfassen;
jedenfalls sind in die Modellrechnung zur Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für die
Renditenstrukturkurve mindestens sechs Risikofaktoren einzubeziehen;
2. das Modell hat separate Risikofaktoren für das Spread-Risiko zu enthalten, wenn maßgebliche
Positionen in der Absicht der Nutzung dieses Risikos eingegangen wurden; das Spread-Risiko
besteht darin, dass die Entwicklung der Zinssätze von Finanzinstrumenten unterschiedlicher
Emittenten (zB Zentralregierungen, Kreditinstitute, Unternehmen des Nichtfinanzsektors) nicht
vollkommen korreliert ist.
(3) Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für Fremdwährungs- und Goldpositionen sind
Risikofaktoren für Gold sowie für jene Währungen zu berücksichtigen, in denen das Kreditinstitut
Positionen eingegangen ist.
(4) Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen in Substanzwerten sind Risikofaktoren gemäß
Z 1 und 2 für jene Aktienmärkte zu berücksichtigen, an denen das Kreditinstitut Positionen hält
1. Das Kreditinstitut hat mindestens einen Risikofaktor für jeden Aktienmarkt (zB pro Land ein
Index), in dem das Kreditinstitut Positionen hält, zu verwenden; Risikofaktoren für einzelne
Sektoren des Aktienmarktes (zB Wirtschaftszweige oder konjunkturempfindliche und konjunkturunabhängige
Sektoren) können berücksichtigt werden; Positionen in einzelnen Substanzwerten
oder in Sektorindizes können in Beta-Äquivalenten ausgedrückt werden, die sich auf diesen
Marktindex beziehen; das Beta-Äquivalent ist nach anerkannten Verfahren zu ermitteln;
2. Risikofaktoren für die Volatilität einzelner Substanzwerte sind anzusetzen, wenn die Position in
diesem Substanzwert 5 vH der Gesamtposition in Substanzwerten des Wertpapier-Handelsbuches
übersteigt.
(5) Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für Warenpositionen sind Risikofaktoren für jene
Warenmärkte zu berücksichtigen, an denen Warenpositionen eingegangen wurden. Warenpositionen sind
für Zwecke der Einbeziehung in ein Modell mit den Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten
1. bei Waren deren Börsepreise;
2. bei abgeleiteten Instrumenten die Börsepreise der ihnen zugrundeliegenden Waren;
3. bei Optionspositionen die Delta-Äquivalente;
4. sind Börsepreise nicht vorhanden oder existiert kein liquider Markt, so kann als Marktpreis jener
rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus Zugrundelegung von aktuellen Marktbedingungen
ergibt.
(6) Bestehen Warenpositionen geringer als 1 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes
oder der konsolidierten anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe ist die Festlegung einfacher
Risikofaktoren (zB ein Risikofaktor für alle Arten von Rohöl) ausreichend. Ein Risikofaktor wird hierbei
für jeden Warenpreis bestimmt. Bei Überschreiten der Grenze hat das Modell auch die convenience yield,
gebildet aus der Preisentwicklung von Derivativpositionen und Kassapositionen, in einer Ware zu berücksichtigen.
Die convenience yield bildet den Nutzen aus der unmittelbaren Verfügbarkeit über das Eigentum
an der physischen Ware ab, der sich daraus ergibt, von vorübergehenden Marktengpässen profitieren
zu können. Es ist den Markteigenheiten, insbesondere den Lieferterminen und den Möglichkeiten der
Händler zum Glattstellen von Positionen, Rechnung zu tragen.“
6. § 4 lautet
„§ 4. (1) Die potenziellen Risikobeträge sind täglich zu Geschäftsschluss gemäß den Z 1 bis 6 zu
berechnen
1. Bei der Berechnung ist von einem einseitigen Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau
von 99 vH auszugehen;
2. die gewählte Methode der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge (zB Varianz-, Covarianz-
Analyse, historische Simulation, Monte Carlo Simulation) ist im Risikomanagement-Handbuch
anzugeben und stetig anzuwenden;
3. als Basis für die Berechnung des potenziellen Risikobetrages ist eine Haltedauer von zehn
Geschäftstagen zu verwenden; falls es für das jeweilig verwendete Modellkonzept theoretisch
begründet ist, können auch potenzielle Risikobeträge eingesetzt werden, die auf Grund einer
kürzeren Haltedauer berechnet und mit einer geeigneten Methode auf zehn Tage adaptiert
wurden;
4. der historische Beobachtungszeitraum, der bei Berechnung der potenziellen Risikobeträge
zugrunde gelegt wird, beträgt mindestens ein Jahr;
5. die Datenreihen sowie aus ihnen gewonnene Zwischenberechnungen, die in die Ermittlung der
potenziellen Risikobeträge einfließen (zB Varianzen und Kovarianzen), sind mindestens alle drei
Monate, bei Bedarf jedoch unverzüglich zu aktualisieren;
6. es können empirische Korrelationen innerhalb der Risikokategorien Zinssätze, Wechselkurse,
Aktienkurse und Warenpreise sowie damit zusammenhängender Optionsvolatilitäten in jeder
Kategorie von Risikofaktoren berücksichtigt werden; bei Berücksichtigung von Korrelationen
zwischen den Risikokategorien hat das Kreditinstitut nachzuweisen, dass das Korrelationsmesssystem
auf einem soliden Konzept beruht, dieses korrekt implementiert ist und stetig
angewendet wird.
(2) Die Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen, die mit einer Veränderung des
Optionsgegenstandes nicht in linearem Zusammenhang stehen, sind in angemessener Weise zu
berücksichtigen. Insbesondere sind das Gamma- und Vegarisiko genau zu erfassen.“
7. § 5 lautet
„§ 5. (1) Bei Rückvergleichen sind die vom Modell täglich ermittelten potenziellen Risikobeträge ex
post mit den Handelsergebnissen zu vergleichen. Es können hypothetische Handelsergebnisse, die auf den
hypothetischen Änderungen des Portefeuillewertes bei unveränderten Tagesendpositionen beruhen, oder
tatsächliche tägliche Handelsergebnisse verwendet werden. Die gewählte Methode ist für das
Kreditinstitut einheitlich und stetig anzuwenden. Bewertungen zur Ermittlung des Handelsergebnisses
sind mit aktuellen Marktpreisen durchzuführen. Bei Rückvergleichen an Hand tatsächlicher Handelsergebnisse
sind jene Bestandteile, die die Handelsergebnisse verfälschen (zB Provisionseinnahmen), außer
Ansatz zu lassen. Den Rückvergleichen sind potenzielle Risikobeträge zugrunde zu legen, die auf einer
Behaltedauer der Positionen von einem Tag ausgelegt sind.
(2) Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein negatives Handelsergebnis den vom Modell ermittelten
potenziellen Risikobetrag betragsmäßig übersteigt. Über das Vorliegen einer Ausnahme, ihre Größe und
den Grund des Entstehens ist dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank
innerhalb von fünf Arbeitstagen zu berichten.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag dem Kreditinstitut bewilligen, einzelne
Ausnahmen bei Ermittlung des Multiplikators gemäß § 6 Abs. 1 unberücksichtigt zu lassen, wenn dieses
nachweist, dass die Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Modells zurückzuführen ist.
Das Kreditinstitut kann die bewilligte Ausnahme nur dann außer Ansatz lassen, wenn sich die Anzahl der
Ausnahmen insgesamt, das heißt vor Bewilligung, in der grünen oder gelben Zone der Tabelle des § 6
Abs. 1 befunden hat.
(4) Für den Fall, dass die von einem Kreditinstitut gewählte Methodik zur Durchführung von
Rückvergleichen als unzureichend erscheint, schreibt der Bundesminister für Finanzen vor, dass das
Kreditinstitut geeignete Maßnahmen zur Verbesserung ergreift.“
8. § 6 lautet
„§ 6. (1) Der Multiplikator gemäß § 26b Abs. 2 Z 2 BWG ist vom Bundesminister für Finanzen für
jedes Kreditinstitut gesondert bei der erstmaligen Bewilligung des Modells auf Basis des Gutachtens der
Oesterreichischen Nationalbank festzulegen. Der Multiplikator setzt sich aus dem Mindestwert drei,
einem Zuschlag auf Grund der Ergebnisse der Rückvergleiche im Intervall von null bis eins sowie einem
Zuschlag auf Grund des Grades der Erfüllung der Voraussetzungen für die Modellbewilligung gemäß
§ 26b Abs. 3 Z 1 bis 4 BWG im Intervall von null bis eins zusammen. In Folge ist der Multiplikator vom
Kreditinstitut unter Heranziehung der bei den Rückvergleichen ermittelten Ausnahmen gemäß nachfolgender
Tabelle mit Beginn des nächsten Kalendervierteljahres und für die Dauer desselben anzupassen.
Der Anpassung ist die höchste Zahl der Ausnahmen zugrunde zu legen, die auf Grund der täglichen
Rückvergleiche für einen Zeitraum von 250 Geschäftstagen im Verlauf des vorangehenden Kalendervierteljahres
festgestellt wurde.
(2) Die höchste Anzahl der Ausnahmen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr gemäß Abs. 1
festgestellt wurde, sowie der Multiplikator für das laufende Kalendervierteljahr sind dem Bundesminister
für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.
(3) Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone, hat der Bundesminister für Finanzen ein
Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zur Frage einzuholen, ob das Modell weiterhin eine
ordnungsgemäße Risikoerfassung gewährleistet. Das Kreditinstitut kann das Modell bis zu einem
etwaigen Widerruf durch den Bundesminister für Finanzen weiter anwenden, es sei denn, die Tatbestände
eines Widerrufs des Abs. 4 liegen vor.
(4) Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone und übersteigt ein negatives Handelsergebnis,
ermittelt aus einem Rückvergleich gemäß § 5 Abs. 1, das Eigenmittelerfordernis des § 26b Abs. 2 BWG
aus der Modellanwendung, ist eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet und es hat
der Bundesminister für Finanzen die Anwendung des Modells zu widerrufen.
(5) Die Anpassung des Multiplikators gemäß Abs. 1 ist vom Bankprüfer im bankaufsichtlichen
Prüfungsbericht zu bestätigen.“
9. § 7 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. Einen Vergleich der größten Verluste im Wertpapier-Handelsbuch und in Warenpositionen,
ermittelt nach der vom Kreditinstitut angewandten Methode der Rückvergleiche, mit den
anrechenbaren Eigenmitteln während einer Meldeperiode;“
10. § 8 lautet
„§ 8. Die Verwendung eines Modells, das nicht alle Positionen des § 26b Abs. 1 BWG abdeckt, ist
zulässig, wenn diese Positionen hinsichtlich ihrer Eigenmittelunterlegung in Kombination mit den
Standardverfahren abgedeckt sind. Die Positionen müssen innerhalb eines gruppenangehörigen Institutes
pro Risikokategorie des § 26b Abs. 1 BWG prinzipiell einheitlich entweder dem Modell oder dem
Standardverfahren zugeordnet werden. Die Änderung einer gewählten Kombination von Modellen und
Standardverfahren ist erst nach schriftlicher Anzeige des Änderungsbedarfes gemäß § 26b Abs. 6 Z 1
BWG an den Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank zulässig. Wird eine
wesentliche Änderung des Modells angezeigt, ist vor Vornahme der Änderung das Verfahren gemäß
§ 26b Abs. 3 BWG anzuwenden.“
11. § 9 samt Überschrift lautet
„Kriterien zur Zulassung von Modellen zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das
spezifische Positionsrisiko
§ 9. Die Verwendung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das spezifische
Positionsrisiko ist nur dann zulässig, wenn
1. das Modell die Preisänderungen der Portfeuille-Positionen im Zeitablauf erklärt;
2. das Modell Konzentrationen im Portefeuille hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen
der Portefeuille-Zusammensetzung erklärt;
3. das Modell auch in ungünstigem Umfeld korrekt funktioniert und
4. das Modell durch Rückvergleiche überprüft wird, anhand derer beurteilt wird, ob das spezifische
Risiko korrekt erfasst wird; derartige Rückvergleiche sind auch auf Grundlage aussagekräftiger
Teil-Portefeuilles möglich, sofern diese Teil-Portefeuilles durchgängig in der gleichen Weise
ausgewählt werden.“
12. § 10 samt Überschrift lautet
„Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko
§ 10. (1) Der Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko gemäß § 26b Abs. 2 BWG kann nach Wahl
des Kreditinstituts nach Z 1 oder 2 bestimmt werden
1. der Anteil des spezifischen Risikos am gesamten potenziellen Risikobetrag;
2. der potenzielle Risikobetrag der Teilportefeuilles, die mit einem spezifischen Risiko behaftet
sind.
(2) Der Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko entfällt, wenn das Kreditinstitut nachweist, dass
sein internes Modell auch das Ereignisrisiko und das Ausfallsrisiko seiner Positionen in zinsbezogenen
Finanzinstrumenten und Substanzwerten gemäss anerkannten internationalen Standards korrekt erfasst.“
13. § 11 samt Überschrift lautet
„Inkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) § 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 8 Z 3, § 2 Abs. 12 Z 3 und 11, § 3 Abs. 2 bis 6, § 4, § 5, § 6, § 7 Abs. 3
Z 1, § 8, § 9 samt Überschrift und § 10 samt Überschrift in der Fassung BGBl. II Nr. 321/2000 treten mit
1. Oktober 2000 in Kraft.“