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321_1999 AT

321. Verordnung: Inverkehrbringen von Laserpointern (LaserpointerV)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Verordnung: Inverkehrbringen von Laserpointern (LaserpointerV)

Auf Grund des § 8 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. Laserpointer im Sinne dieser Verordnung sind handgeführte Lasergeräte zur Projektion eines

Lichtzeichens.

§ 2. (1) Laserpointer, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, müssen den Laserklassen 1

oder 2 gemäß ÖNORM/ÖVE EN 60825-1 + A11:1997-06 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen, Teil 1

Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“ vom 1. Juni 1997 entsprechen.

(2) Die Beschilderung von Laserpointern gemäß Abs. 1 ist entsprechend den Bestimmungen der

ÖNORM/ÖVE EN 60825-1 + A11:1997-06 in deutscher Sprache vorzunehmen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein

Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren

nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 98/579/A der Europäischen

Kommission notifiziert.

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