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321_1998 AT

321. Verordnung: Arten-Kennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Verordnung: Arten-Kennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 des Artenhandelsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/1998, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren für die Ausstellung von

Bescheinigungen im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Betroffene Exemplare und Art der Kennzeichnung

§ 2. (1) Für andere Wirbeltiere als in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel, die gemäß

Art. 36 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zu kennzeichnen sind, ist die von der Vollzugsbehörde nach

Anhörung der wissenschaftlichen Behörde festgesetzte Methode der Kennzeichnung anzuwenden. Dabei

ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen

und sicherzustellen, daß die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringstmöglichen Eingriff in die

körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt.

(2) Die Vollzugsbehörde hat eine Liste der jeweils auf die einzelnen Arten zur Anwendung gelangenden

Methoden der Kennzeichnung gemäß Art. 36 der Durchführungsverordnung anzulegen und diese

regelmäßig zu aktualisieren und öffentlich zugänglich zu machen.

(3) Dem auf den Beinringen zur Kennzeichnung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten

Vögeln angegebenen Nummerncode muß ein „A“ als Kennung für Österreich vorangestellt sein.

Datenübermittlung und Register

§ 3. (1) Dem zentralen Register gemäß § 6 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes sind Daten von Kennzeichen

gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung sowie gemäß Art. 36 Abs. 4 in Verbindung mit

Art. 34 Abs. 2 der Durchführungsverordnung einzuverleiben.

(2) Die für die Durchführung der Kennzeichnung zuständige Vollzugsbehörde oder die gemäß § 6

Abs. 5 des Artenhandelsgesetzes ermächtigten Personen haben die im § 6 Abs. 6 und 7 des Artenhandelsgesetzes

genannten Daten an das zentrale Register zu übermitteln.

(3) Erfolgt die Kennzeichnung mittels Beinring, so hat der Antragsteller dem Antrag gemäß Art. 34

Abs. 1 der Durchführungsverordnung an die Vollzugsbehörde eine Bestätigung des kennzeichnenden

Organs über die erfolgte Kennzeichnung anzuschließen. Die in Abs. 1 genannten Meldepflichten bleiben

davon unberührt.

(4) Der Verlust eines mit Beinring gekennzeichneten Vogels ist vom Halter des Exemplares umgehend

der Vollzugsbehörde zwecks Einverleibung in das Register bekanntzugeben.

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