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321_1997 AT

321. Verordnung: Fahrprüfungsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Verordnung: Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV

Auf Grund der §§ 10, 11 und 12 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet

1. Abschnitt

Fahrprüfung

Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung

§ 1. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes

Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden

1. die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und

Verkehrsvorschriften und

2. das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung

der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege,

Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften

einschließlich Ladung.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen,

wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die

Fragen sind anhand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr auf Compact-Disc

herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(3) Die Prüfung hat aus einem Teil mit allgemeinen Fragen und einem Teil mit klassenspezifischen

Fragen jeweils für die angestrebten Klassen zu bestehen. Der allgemeine Teil hat sich aus 15 nach

Sachgebieten zusammengestellten Fragen (Hauptfragen), bei denen auch noch vertiefte Kenntnisse

abgefragt werden können (Zusatzfragen), fünf Verkehrszeichen und drei Vorrangbeispielen zusammenzusetzen.

Beurteilung der theoretischen Fahrprüfung

§ 2. (1) Eine Frage gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn, im Falle daß es auch mehrere richtige

Antworten gibt, alle erkannt und markiert worden sind; wird auch nur eine unrichtige Antwort markiert,

so gilt die Frage als falsch beantwortet. Die Auswertung der Prüfung erfolgt in Punkten. Wird eine

Hauptfrage richtig und die Zusatzfrage falsch beantwortet, so sind die Punkte für die Hauptfrage

anzurechnen.

(2) Alle richtigen Antworten aus den Teilbereichen „Allgemeine Fragen mit Verkehrszeichen und

Vorrang“ sowie „Klassenspezifische Fragen“ sind getrennt auszuwerten. Die Prüfung gilt als bestanden,

wenn für den „Allgemeinen Fragenblock“ mindestens 80 Prozent und für die „Klassenspezifischen

Fragen“ mindestens 60 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht wurden; insgesamt müssen

aber jedenfalls 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden. Wurde die erforderliche

Punkteanzahl auch nur in einem Teilbereich nicht erreicht, so gilt die gesamte Prüfung als nicht

bestanden und muß zur Gänze wiederholt werden.

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

§ 3. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des

Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten

Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die amtlich

zugelassenen elektronischen Datenträger für die Prüfung beizustellen.

(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, die über Räumlichkeiten verfügen, die

1. Computerplätze mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen für mindestens sechs Personen bieten,

2. einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten und

3. mit wenigstens einem Drucker ausgestattet sind, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit

höchstens 15 Computerplätzen von der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.

(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der

Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule

dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben,

auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.

(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus

dem Personalstand einer Gebietskörperschaft zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die

Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen, bevor das Prüfprogramm beginnt.

Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln,

die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den

Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines

Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige

Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die

mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches

Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann

hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen

Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten

vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat

die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 zu ersetzen. Durch dieses

Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

Allgemeine Prüfungsinhalte

§ 4. Die theoretische Fahrprüfung muß jedenfalls Fragen aus folgenden Themenbereichen enthalten

1. Verkehrszeichen

2. Vorrangbeispiele

3. Partnerkunde

4. Fahrtauglichkeit

5. Allgemeine Fahrordnung

6. Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen

7. Gefahren, Fahrtechnik, Verhalten nach Verkehrsunfällen

8. Fahrzeugtechnik

9. Fahrgeschwindigkeit

10. Überholen

11. Bewegen im Verkehr

12. Lenkerpflichten, ruhender Verkehr, Dokumente

13. Anhänger, Abschleppen, Eisenbahnkreuzungen

14. Kreuzungen

Inhalte der klassenspezifischen Fragen

§ 5. Hinsichtlich der angestrebten Fahrzeugklassen haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende

Themenbereiche zu erstrecken

1. die für die betreffende Fahrzeugklasse maßgeblichen Verkehrsvorschriften und Pflichten des

Lenkers

2. das Verhalten, wie insbesondere

– Partnerkunde

– Fahrstreifenwahl

3. das ausreichende Verständnis für die Fahrzeugtechnik, wie insbesondere

– Funktion

– Fehlererkennung und Fehlerbegrenzung

– einfache Wartung zur Funktionstüchtigkeit

jeweils für Motor, Kraftübertragung, elektrische Anlagen, Rahmen, Aufbauten, Fahrwerk,

Verbindungseinrichtungen und Bremsen für Zugfahrzeug und Anhänger

4. die Fahrphysik und die Ladung, wie insbesondere die Ladetechnik und die Ladungssicherung

hinsichtlich verschiedener Fahrzeugarten

5. das umweltbewußte und wirtschaftliche Fahren unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit

6. die Routenwahl und das Lesen von Straßenkarten.

Praktische Fahrprüfung

§ 6. (1) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

1. auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen

Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E,

D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muß sich die Überprüfung auch auf den mit dem

Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die

Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und

Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen

zu erstrecken;

2. die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu

setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden

Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;

3.eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das

Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges

schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden

sowie in Parklücken einzufahren und

4. sich den Verkehrsvorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechend zu verhalten.

(2) Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG können auch auf einem geeigneten Übungsplatz

durchgeführt werden. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung

zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf

Autobahnen, vorzunehmen. Bei der Prüfungsfahrt muß zumindest ein Fahrprüfer in dem Kraftwagen

Platz nehmen. Wird die Prüfungsfahrt mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug

ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem

anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt

neben dem Kandidaten Sitzende muß die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die

Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen.

(3) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils

rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die

Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung

und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen

Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten

Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind

so deutlich zu erteilen, daß Mißverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur

Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer

Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die

Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten

gewertet werden.

(4) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden

Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte

Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen

Verhaltensketten zu hinterfragen. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die

Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene

Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen.

(5) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom

Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten; im Falle des Nichtbestehens der praktischen

Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag

des Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage auszuhändigen.

(6) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden

1. wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln)

andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation

nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;

2. wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);

3. wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;

4. wenn der Kandidat es verlangt.

(7) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden

kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall,

Witterungseinflüsse, Fahrzeugdefekt u. dgl., fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der

folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen und die Ergebnisse

der abgebrochenen Prüfung in den anderen Punkten angerechnet zu bekommen.

(8) An der Prüfungsfahrt hat eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet

worden ist, teilzunehmen. Bei Kandidaten, die gemäß §§ 122 bis 122b KFG 1967 oder § 19 FSG

ausgebildet wurden, haben der Ausbildner oder ein Begleiter teilzunehmen.

Prüfungsfahrzeuge

§ 7. (1) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden

Mindesterfordernissen genügen

1. Klasse A

1.1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit

a) einem Hubraum von mehr als 120 ccm,

b) einer Motorleistung zwischen 15 und 25 kW,

c) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und

d) einem mechanisch schaltbaren Getriebe ohne automatische Kupplung;

1.2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit

a) einer Motorleistung von mindestens 35 kW,

b) einem mit dem Fuß schaltbaren Getriebe und

c) einem Hubraum von mindestens 525 ccm;

1.3. bei Motorrädern mit Beiwagen muß der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen

der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen

kann.

2. Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens

100 km/h;

2.1. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus

a) einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und

b) einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1500 kg, der nicht vom

Berechtigungsumfang des Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfaßt ist.

3. Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit

a) einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 10000 kg,

b) einer Länge von mindestens 7 m,

c) einer Breite von mindestens 2,4 m,

d) einem Radstand von mindestens 3,5 m,

e) einem mehrstufigen Gruppengetriebe,

f) mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen und

g) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.1. Klasse C+E: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der

Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 4 m, die

a) eine zulässige Gesamtmasse von mindestens 18000 kg haben,

b) eine Länge von mindestens 12 m aufweisen und

c) deren Bauartgeschwindigkeit mindestens 80 km/h beträgt;

3.2. Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit

a) einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg,

b) einer Länge von mindestens 5 m,

c) einer Breite von mindestens 2,3 m und

d) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.3. Unterklasse C1+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 gemäß

Z 3.2. und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 2000 kg und

a) einer Länge von mindestens 8 m sowie

b) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.

4.Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 9 m und einer

Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

4.1. Klasse D+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg und einer

Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.

(2) Praktische Prüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit

zugelassenem Anhängewagen abzunehmen, dessen Eigenmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine

Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist; die Zugmaschinen müssen nicht mit

Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.

(3) Die praktische Prüfung für die Klasse G ist auf dem Fahrzeug dieser Klasse, das der Kandidat

nach Erwerb der Lenkberechtigung voraussichtlich häufig lenken wird, oder auf einem gleichartigen

Fahrzeug abzunehmen.

2. Abschnitt

Fahrprüfer

Bestellung

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von

Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer (Sachverständige) zu bestellen.

(2) Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie

selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C auch zur

Abnahme von Prüfungen für die Klasse D berechtigt. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung für

die Klasse F genügt eine Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Bestellungsdekret ist festzuhalten, für

welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf.

(3) Abs. 2 erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klassen C und D, die

1. bereits gemäß § 126 KFG 1967 als Sachverständige für diese Klassen bestellt sind oder

2. eine Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E, D oder D+E durchgehend über einen Zeitraum

von mehr als 15 Jahren besessen haben und praktische Fahrprüfungen für die Fahrzeugklassen C,

C+E, D oder D+E über mehr als einen Bestellungszeitraum abgenommen haben.

Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer

§ 9. (1) Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,

1. wer das 27. Lebensjahr vollendet hat,

2. ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis oder ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis

aus dem EWR besitzt,

3. seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sowie seit mindestens

drei Jahren zusätzlich die Lenkberechtigung für die Klasse, für die er die Fahrprüfung abnehmen

will,

4. während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,

5. innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes

gemäß § 7 FSG bestraft wurde und

6. dessen besondere Eignung gemäß § 10 vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt

wurde.

(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vor,

die

1. bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß § 126 KFG 1967 zum Sachverständigen

bestellt waren oder

2. seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses

Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder

3. Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Abs. 1 Z 2

nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens

insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.

(3) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann

überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner

Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch

diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht

berührt.

(4) Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden,

wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während

des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrschullehrer oder

Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner

Funktion als Sachverständiger zu entheben.

Besondere Eignung

§ 10. (1) Die Fahrprüfer müssen für die Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen,

Kraftfahrzeuge zu lenken, besonders geeignet sein. Sie müssen zumindest während drei Jahren im

Verkehrsbereich tätig gewesen sein, in der Verkehrssinnbildung und in der Prüfungspsychologie geschult

und fähig sein,

1. ein fachlich fundiertes Gutachten darüber abzugeben, ob der Prüfungswerber im Rahmen der

praktischen Prüfung

a) vor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,

b) die vorgeschriebenen Fahrübungen beherrscht und

c) während der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtung richtig handhabt, die erforderliche

Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen

Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges

einzuhalten vermag und

2. ein fachlich fundiertes Prüfungsgespräch anhand der für die Prüfung vorgegebenen Fragen mit

jenen Kandidaten zu führen, denen die mündliche Ablegung der Prüfung bewilligt wurde.

(2) Der Landeshauptmann hat für eine zumindest alle vier Jahre stattfindende fachliche Fortbildung

der von ihm bestellten Fahrprüfer zu sorgen. Zur Qualitätssicherung hat er Richtlinien über die Aus- und

Weiterbildung der Fahrprüfer zu erlassen, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu

genehmigen sind.

Fahrprüferliste und Einteilung zur Prüfung

§ 11. (1) Die bestellten Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann in eine Fahrprüferliste einzutragen.

Die Fahrprüferliste ist vom Landeshauptmann oder von einer anderen von ihm bestimmten Stelle zu

führen und ist bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zur Einsicht vorzulegen. Die

Eintragung eines Fahrprüfers in die Fahrprüferliste eines anderen Bundeslandes ist nur zulässig, wenn der

Landeshauptmann, der den Fahrprüfer bestellt hat, der Eintragung zustimmt.

(2) Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm bestellten Stelle über

Anforderung der Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen nicht zu einer

Fahrprüfung herangezogen werden, wenn Gründe für eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG,

BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. Nr. 471/1995 bekannt sind.

Pflichten der Fahrprüfer

§ 12. (1) Fahrprüfer sind verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu dem vom

Landeshauptmann bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer

Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die

Prüfung von Kandidaten abzulehnen, bei denen für ihn eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG

vorliegt.

(2) Fahrprüfer sind bei der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der

dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu

erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der

Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurden.

(3) Fahrprüfer müssen sich laufend über die prüfungsrelevanten Änderungen der straßenverkehrs-

und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen informieren und die technische Entwicklung auf dem

Kraftfahrzeugsektor, soweit sie für die Prüfung maßgebend ist, verfolgen. Sie haben die vom

Landeshauptmann vorgeschriebenen Fortbildungskurse in den vom Landeshauptmann festgelegten

Zeitabständen zu besuchen, andernfalls ihre Bestellung zu widerrufen ist.

Widerruf der Bestellung

§ 13. (1) Der Fahrprüfer ist vom Landeshauptmann seiner Funktion als Sachverständiger zu

entheben, wenn ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde. Die Entziehung der Lenkberechtigung

mangels gesundheitlicher Eignung ist dann kein Grund für den Widerruf der Bestellung, wenn die

Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Z 2 vorliegen.

(2) Bei Verdacht auf schwere Unzulänglichkeiten bei der Abnahme einer praktischen Fahrprüfung

durch einen Fahrprüfer oder wenn seine Prüfungsprotokolle mangelhaft begründet sind, ist der Fahrprüfer

vom Landeshauptmann auf seine Eignung zu überprüfen und allenfalls seiner Funktion zu entheben.

3. Abschnitt

Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

Zulassung zur praktischen Fahrprüfung

§ 14. (1) Bei Antritt zur Fahrprüfung hat ein Kandidat nachzuweisen

1. seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis und

2.daß er die Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 1 bei der Anmeldung zur Prüfung beim

Landeshauptmann entrichtet hat.

(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist

nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges

bestanden hat.

(3) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur Fahrprüfung nicht spätestens 24 Stunden vor dem

angesetzten Prüfungstermin ab, so werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr einbehalten, die

restlichen 50 vH werden auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet.

Prüfungsgebühr

§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt

1. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse.................... 450 S

2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E je

Klasse oder Unterklasse........................................................................................................ 700 S

(2) Für die Gutachtertätigkeit gebührt dem Fahrprüfer eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die

Mühewaltung und den Aufwand. Die Vergütung für Mühewaltung beträgt bei

1. Fahrprüfern, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, nicht im Ruhestand

sind und die Fahrprüfungen während ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit abnehmen, 25 vH der

in Abs. 1 genannten Beträge. Der Gesamtbetrag für ihre Gutachtertätigkeit darf jährlich 80000 S

nicht überschreiten;

2. Fahrprüfern, die nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören oder zwar diesem

angehören, aber die Fahrprüfungen in ihrer Freizeit abnehmen, 90 vH der im Abs. 1 genannten

Beträge. Ihnen gebührt hingegen keine Vergütung für Zeitversäumnis. Die restlichen 10 vH

gebühren der Behörde, die das Verfahren in erster Instanz durchführt.

(3) Die Vergütung gemäß Abs. 2 ist vom Landeshauptmann zu leisten; im Fall des Abs. 2 Z 1 sind

überdies 65 vH der in Abs. 1 Z 1 genannten Beträge an die Gebietskörperschaft zu leisten, der der

Fahrprüfer angehört.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Mündliche theoretische Fahrprüfung

§ 16. (1) Bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 3 ist die theoretische Fahrprüfung mündlich

abzunehmen. Bis drei Monate nach Inkrafttreten der §§ 1 bis 3 können Bewerber um eine

Lenkberechtigung, die ihre Ausbildung vor deren Inkrafttreten begonnen haben, auf Antrag die

theoretische Fahrprüfung mündlich ablegen.

(2) Für die mündliche theoretische Fahrprüfung gelten folgende Vorschriften

1. Für die mündliche Prüfung gemäß § 126 KFG 1967 bestellte rechtskundige und technische

Sachverständige dürfen diese auch für Führerscheinklassen, für die sie selbst nicht die

Lenkberechtigung besitzen, abnehmen.

2. Mündliche Prüfungen dürfen ohne Anwesenheit des jeweils anderen Prüfers abgenommen

werden, auf Verlangen des Kandidaten kann jedoch eine Vertrauensperson des Kandidaten der

Prüfung beiwohnen.

3. Der Prüfer hat die Fragen leicht verständlich, eindeutig und so zu stellen, daß der Kandidat bei

Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse klar und eindeutig antworten kann. Die Fragen

dürfen nur einen bestimmten, eindeutig umrissenen Prüfungsgegenstand betreffen; sie können

auch unter Verwendung geeigneter Behelfe, wie insbesondere von Modellen, Plänen und

bildlichen Darstellungen, gestellt werden, wenn dadurch das Prüfungsziel leichter erreicht

werden kann. Die Fragen sind so zu wählen, daß sich der Prüfer ein Urteil über den Umfang der

Kenntnisse des Prüfungswerbers hinsichtlich des gesamten Prüfungsstoffes bilden kann.

4. Eine Frage ist als richtig beantwortet zu werten, wenn die Antwort erkennen läßt, daß der

Prüfungswerber den Gegenstand der Frage hinsichtlich seines Sinnes und Inhaltes so erfaßt hat,

daß er voraussichtlich imstande sein wird, die betreffende Vorschrift zu befolgen oder daß der

Prüfungswerber über die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten

bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren erforderlichen

Kenntnisse verfügt und sie erfolgreich praktisch anwenden kann. Das Fehlen darüber

hinausgehender Kenntnisse und Fähigkeiten darf nicht zu Ungunsten des Prüfungswerbers

gewertet werden. Eine Frage ist auch als falsch beantwortet zu werten, wenn der Prüfungswerber

in seiner Antwort angibt, daß in einer konkreten Verkehrslage ein bestimmtes Verhalten

vorgeschrieben ist, obwohl dieses Verhalten weder vorgeschrieben noch aus Gründen der

Verkehrs- und Betriebssicherheit geboten ist.

5. Das Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 FSG über die theoretische fachliche Befähigung ist von einem

rechtskundigen und von einem technischen Sachverständigen gemeinsam zu erstatten.

6.Sind die Prüfer hinsichtlich der Wiederholungsfrist für eine nicht bestandene Prüfung

verschiedener Ansicht, so ist die eine längere Frist vertretende Ansicht maßgebend.

7. Die Vergütung gemäß § 129 Abs. 1 lit. a KFG 1967 für die Sachverständigen gebührt nur für die

mündliche theoretische Fahrprüfung; für die praktische Fahrprüfung ist die Vergütung gemäß

§ 15 zu leisten.

Prüfungsfahrzeuge

§ 17. (1) Bis zum 1. März 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse C Fahrzeuge der

Klasse C verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse weniger als 10000 kg, aber mehr als 7500 kg

beträgt.

(2) Bis zum 1. Juli 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D auch Schulfahrzeuge für die

Klasse D verwendet werden, die eine Länge von mindestens 8 m aufweisen.

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) Das Inkrafttreten der §§ 1 bis 3 dieser Verordnung wird durch Verordnung des Bundesministers

für Wissenschaft und Verkehr festgelegt.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7

und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

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