321. Verordnung: Fahrprüfungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10, 11 und 12 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet
1. Abschnitt
Fahrprüfung
Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung
§ 1. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes
Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden
1. die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und
Verkehrsvorschriften und
2. das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung
der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege,
Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften
einschließlich Ladung.
(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen,
wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die
Fragen sind anhand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr auf Compact-Disc
herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.
(3) Die Prüfung hat aus einem Teil mit allgemeinen Fragen und einem Teil mit klassenspezifischen
Fragen jeweils für die angestrebten Klassen zu bestehen. Der allgemeine Teil hat sich aus 15 nach
Sachgebieten zusammengestellten Fragen (Hauptfragen), bei denen auch noch vertiefte Kenntnisse
abgefragt werden können (Zusatzfragen), fünf Verkehrszeichen und drei Vorrangbeispielen zusammenzusetzen.
Beurteilung der theoretischen Fahrprüfung
§ 2. (1) Eine Frage gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn, im Falle daß es auch mehrere richtige
Antworten gibt, alle erkannt und markiert worden sind; wird auch nur eine unrichtige Antwort markiert,
so gilt die Frage als falsch beantwortet. Die Auswertung der Prüfung erfolgt in Punkten. Wird eine
Hauptfrage richtig und die Zusatzfrage falsch beantwortet, so sind die Punkte für die Hauptfrage
anzurechnen.
(2) Alle richtigen Antworten aus den Teilbereichen „Allgemeine Fragen mit Verkehrszeichen und
Vorrang“ sowie „Klassenspezifische Fragen“ sind getrennt auszuwerten. Die Prüfung gilt als bestanden,
wenn für den „Allgemeinen Fragenblock“ mindestens 80 Prozent und für die „Klassenspezifischen
Fragen“ mindestens 60 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht wurden; insgesamt müssen
aber jedenfalls 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden. Wurde die erforderliche
Punkteanzahl auch nur in einem Teilbereich nicht erreicht, so gilt die gesamte Prüfung als nicht
bestanden und muß zur Gänze wiederholt werden.
Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung
§ 3. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des
Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten
Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die amtlich
zugelassenen elektronischen Datenträger für die Prüfung beizustellen.
(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, die über Räumlichkeiten verfügen, die
1. Computerplätze mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen für mindestens sechs Personen bieten,
2. einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten und
3. mit wenigstens einem Drucker ausgestattet sind, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.
(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit
höchstens 15 Computerplätzen von der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.
(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der
Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule
dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben,
auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.
(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus
dem Personalstand einer Gebietskörperschaft zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die
Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen, bevor das Prüfprogramm beginnt.
Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln,
die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den
Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines
Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige
Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.
(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die
mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches
Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann
hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen
Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten
vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat
die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 zu ersetzen. Durch dieses
Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.
Allgemeine Prüfungsinhalte
§ 4. Die theoretische Fahrprüfung muß jedenfalls Fragen aus folgenden Themenbereichen enthalten
1. Verkehrszeichen
2. Vorrangbeispiele
3. Partnerkunde
4. Fahrtauglichkeit
5. Allgemeine Fahrordnung
6. Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen
7. Gefahren, Fahrtechnik, Verhalten nach Verkehrsunfällen
8. Fahrzeugtechnik
9. Fahrgeschwindigkeit
10. Überholen
11. Bewegen im Verkehr
12. Lenkerpflichten, ruhender Verkehr, Dokumente
13. Anhänger, Abschleppen, Eisenbahnkreuzungen
14. Kreuzungen
Inhalte der klassenspezifischen Fragen
§ 5. Hinsichtlich der angestrebten Fahrzeugklassen haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende
Themenbereiche zu erstrecken
1. die für die betreffende Fahrzeugklasse maßgeblichen Verkehrsvorschriften und Pflichten des
Lenkers
2. das Verhalten, wie insbesondere
– Partnerkunde
– Fahrstreifenwahl
3. das ausreichende Verständnis für die Fahrzeugtechnik, wie insbesondere
– Funktion
– Fehlererkennung und Fehlerbegrenzung
– einfache Wartung zur Funktionstüchtigkeit
jeweils für Motor, Kraftübertragung, elektrische Anlagen, Rahmen, Aufbauten, Fahrwerk,
Verbindungseinrichtungen und Bremsen für Zugfahrzeug und Anhänger
4. die Fahrphysik und die Ladung, wie insbesondere die Ladetechnik und die Ladungssicherung
hinsichtlich verschiedener Fahrzeugarten
5. das umweltbewußte und wirtschaftliche Fahren unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit
6. die Routenwahl und das Lesen von Straßenkarten.
Praktische Fahrprüfung
§ 6. (1) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
1. auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E,
D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muß sich die Überprüfung auch auf den mit dem
Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die
Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und
Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen
zu erstrecken;
2. die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu
setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden
Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;
3.eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das
Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges
schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden
sowie in Parklücken einzufahren und
4. sich den Verkehrsvorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechend zu verhalten.
(2) Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG können auch auf einem geeigneten Übungsplatz
durchgeführt werden. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung
zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf
Autobahnen, vorzunehmen. Bei der Prüfungsfahrt muß zumindest ein Fahrprüfer in dem Kraftwagen
Platz nehmen. Wird die Prüfungsfahrt mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug
ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem
anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt
neben dem Kandidaten Sitzende muß die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die
Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen.
(3) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils
rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die
Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung
und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen
Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten
Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind
so deutlich zu erteilen, daß Mißverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur
Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer
Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die
Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten
gewertet werden.
(4) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden
Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte
Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen
Verhaltensketten zu hinterfragen. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die
Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene
Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen.
(5) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom
Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten; im Falle des Nichtbestehens der praktischen
Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag
des Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage auszuhändigen.
(6) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden
1. wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln)
andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation
nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;
2. wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);
3. wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;
4. wenn der Kandidat es verlangt.
(7) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden
kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall,
Witterungseinflüsse, Fahrzeugdefekt u. dgl., fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der
folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen und die Ergebnisse
der abgebrochenen Prüfung in den anderen Punkten angerechnet zu bekommen.
(8) An der Prüfungsfahrt hat eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet
worden ist, teilzunehmen. Bei Kandidaten, die gemäß §§ 122 bis 122b KFG 1967 oder § 19 FSG
ausgebildet wurden, haben der Ausbildner oder ein Begleiter teilzunehmen.
Prüfungsfahrzeuge
§ 7. (1) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden
Mindesterfordernissen genügen
1. Klasse A
1.1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit
a) einem Hubraum von mehr als 120 ccm,
b) einer Motorleistung zwischen 15 und 25 kW,
c) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und
d) einem mechanisch schaltbaren Getriebe ohne automatische Kupplung;
1.2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit
a) einer Motorleistung von mindestens 35 kW,
b) einem mit dem Fuß schaltbaren Getriebe und
c) einem Hubraum von mindestens 525 ccm;
1.3. bei Motorrädern mit Beiwagen muß der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen
der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen
kann.
2. Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens
100 km/h;
2.1. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus
a) einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und
b) einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1500 kg, der nicht vom
Berechtigungsumfang des Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfaßt ist.
3. Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit
a) einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 10000 kg,
b) einer Länge von mindestens 7 m,
c) einer Breite von mindestens 2,4 m,
d) einem Radstand von mindestens 3,5 m,
e) einem mehrstufigen Gruppengetriebe,
f) mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen und
g) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
3.1. Klasse C+E: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der
Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 4 m, die
a) eine zulässige Gesamtmasse von mindestens 18000 kg haben,
b) eine Länge von mindestens 12 m aufweisen und
c) deren Bauartgeschwindigkeit mindestens 80 km/h beträgt;
3.2. Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit
a) einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg,
b) einer Länge von mindestens 5 m,
c) einer Breite von mindestens 2,3 m und
d) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
3.3. Unterklasse C1+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 gemäß
Z 3.2. und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 2000 kg und
a) einer Länge von mindestens 8 m sowie
b) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.
4.Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 9 m und einer
Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
4.1. Klasse D+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg und einer
Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.
(2) Praktische Prüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit
zugelassenem Anhängewagen abzunehmen, dessen Eigenmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine
Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist; die Zugmaschinen müssen nicht mit
Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.
(3) Die praktische Prüfung für die Klasse G ist auf dem Fahrzeug dieser Klasse, das der Kandidat
nach Erwerb der Lenkberechtigung voraussichtlich häufig lenken wird, oder auf einem gleichartigen
Fahrzeug abzunehmen.
2. Abschnitt
Fahrprüfer
Bestellung
§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von
Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer (Sachverständige) zu bestellen.
(2) Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie
selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C auch zur
Abnahme von Prüfungen für die Klasse D berechtigt. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung für
die Klasse F genügt eine Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Bestellungsdekret ist festzuhalten, für
welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf.
(3) Abs. 2 erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klassen C und D, die
1. bereits gemäß § 126 KFG 1967 als Sachverständige für diese Klassen bestellt sind oder
2. eine Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E, D oder D+E durchgehend über einen Zeitraum
von mehr als 15 Jahren besessen haben und praktische Fahrprüfungen für die Fahrzeugklassen C,
C+E, D oder D+E über mehr als einen Bestellungszeitraum abgenommen haben.
Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer
§ 9. (1) Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,
1. wer das 27. Lebensjahr vollendet hat,
2. ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis oder ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis
aus dem EWR besitzt,
3. seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sowie seit mindestens
drei Jahren zusätzlich die Lenkberechtigung für die Klasse, für die er die Fahrprüfung abnehmen
will,
4. während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,
5. innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes
gemäß § 7 FSG bestraft wurde und
6. dessen besondere Eignung gemäß § 10 vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt
wurde.
(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vor,
die
1. bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß § 126 KFG 1967 zum Sachverständigen
bestellt waren oder
2. seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses
Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder
3. Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Abs. 1 Z 2
nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens
insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.
(3) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann
überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner
Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch
diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht
berührt.
(4) Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden,
wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während
des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrschullehrer oder
Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner
Funktion als Sachverständiger zu entheben.
Besondere Eignung
§ 10. (1) Die Fahrprüfer müssen für die Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen,
Kraftfahrzeuge zu lenken, besonders geeignet sein. Sie müssen zumindest während drei Jahren im
Verkehrsbereich tätig gewesen sein, in der Verkehrssinnbildung und in der Prüfungspsychologie geschult
und fähig sein,
1. ein fachlich fundiertes Gutachten darüber abzugeben, ob der Prüfungswerber im Rahmen der
praktischen Prüfung
a) vor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,
b) die vorgeschriebenen Fahrübungen beherrscht und
c) während der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtung richtig handhabt, die erforderliche
Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen
Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges
einzuhalten vermag und
2. ein fachlich fundiertes Prüfungsgespräch anhand der für die Prüfung vorgegebenen Fragen mit
jenen Kandidaten zu führen, denen die mündliche Ablegung der Prüfung bewilligt wurde.
(2) Der Landeshauptmann hat für eine zumindest alle vier Jahre stattfindende fachliche Fortbildung
der von ihm bestellten Fahrprüfer zu sorgen. Zur Qualitätssicherung hat er Richtlinien über die Aus- und
Weiterbildung der Fahrprüfer zu erlassen, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu
genehmigen sind.
Fahrprüferliste und Einteilung zur Prüfung
§ 11. (1) Die bestellten Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann in eine Fahrprüferliste einzutragen.
Die Fahrprüferliste ist vom Landeshauptmann oder von einer anderen von ihm bestimmten Stelle zu
führen und ist bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zur Einsicht vorzulegen. Die
Eintragung eines Fahrprüfers in die Fahrprüferliste eines anderen Bundeslandes ist nur zulässig, wenn der
Landeshauptmann, der den Fahrprüfer bestellt hat, der Eintragung zustimmt.
(2) Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm bestellten Stelle über
Anforderung der Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen nicht zu einer
Fahrprüfung herangezogen werden, wenn Gründe für eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG,
BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. Nr. 471/1995 bekannt sind.
Pflichten der Fahrprüfer
§ 12. (1) Fahrprüfer sind verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu dem vom
Landeshauptmann bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer
Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die
Prüfung von Kandidaten abzulehnen, bei denen für ihn eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG
vorliegt.
(2) Fahrprüfer sind bei der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der
dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu
erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der
Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurden.
(3) Fahrprüfer müssen sich laufend über die prüfungsrelevanten Änderungen der straßenverkehrs-
und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen informieren und die technische Entwicklung auf dem
Kraftfahrzeugsektor, soweit sie für die Prüfung maßgebend ist, verfolgen. Sie haben die vom
Landeshauptmann vorgeschriebenen Fortbildungskurse in den vom Landeshauptmann festgelegten
Zeitabständen zu besuchen, andernfalls ihre Bestellung zu widerrufen ist.
Widerruf der Bestellung
§ 13. (1) Der Fahrprüfer ist vom Landeshauptmann seiner Funktion als Sachverständiger zu
entheben, wenn ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde. Die Entziehung der Lenkberechtigung
mangels gesundheitlicher Eignung ist dann kein Grund für den Widerruf der Bestellung, wenn die
Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Z 2 vorliegen.
(2) Bei Verdacht auf schwere Unzulänglichkeiten bei der Abnahme einer praktischen Fahrprüfung
durch einen Fahrprüfer oder wenn seine Prüfungsprotokolle mangelhaft begründet sind, ist der Fahrprüfer
vom Landeshauptmann auf seine Eignung zu überprüfen und allenfalls seiner Funktion zu entheben.
3. Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren
Zulassung zur praktischen Fahrprüfung
§ 14. (1) Bei Antritt zur Fahrprüfung hat ein Kandidat nachzuweisen
1. seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis und
2.daß er die Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 1 bei der Anmeldung zur Prüfung beim
Landeshauptmann entrichtet hat.
(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist
nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges
bestanden hat.
(3) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur Fahrprüfung nicht spätestens 24 Stunden vor dem
angesetzten Prüfungstermin ab, so werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr einbehalten, die
restlichen 50 vH werden auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet.
Prüfungsgebühr
§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt
1. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse.................... 450 S
2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E je
Klasse oder Unterklasse........................................................................................................ 700 S
(2) Für die Gutachtertätigkeit gebührt dem Fahrprüfer eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die
Mühewaltung und den Aufwand. Die Vergütung für Mühewaltung beträgt bei
1. Fahrprüfern, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, nicht im Ruhestand
sind und die Fahrprüfungen während ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit abnehmen, 25 vH der
in Abs. 1 genannten Beträge. Der Gesamtbetrag für ihre Gutachtertätigkeit darf jährlich 80000 S
nicht überschreiten;
2. Fahrprüfern, die nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören oder zwar diesem
angehören, aber die Fahrprüfungen in ihrer Freizeit abnehmen, 90 vH der im Abs. 1 genannten
Beträge. Ihnen gebührt hingegen keine Vergütung für Zeitversäumnis. Die restlichen 10 vH
gebühren der Behörde, die das Verfahren in erster Instanz durchführt.
(3) Die Vergütung gemäß Abs. 2 ist vom Landeshauptmann zu leisten; im Fall des Abs. 2 Z 1 sind
überdies 65 vH der in Abs. 1 Z 1 genannten Beträge an die Gebietskörperschaft zu leisten, der der
Fahrprüfer angehört.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Mündliche theoretische Fahrprüfung
§ 16. (1) Bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 3 ist die theoretische Fahrprüfung mündlich
abzunehmen. Bis drei Monate nach Inkrafttreten der §§ 1 bis 3 können Bewerber um eine
Lenkberechtigung, die ihre Ausbildung vor deren Inkrafttreten begonnen haben, auf Antrag die
theoretische Fahrprüfung mündlich ablegen.
(2) Für die mündliche theoretische Fahrprüfung gelten folgende Vorschriften
1. Für die mündliche Prüfung gemäß § 126 KFG 1967 bestellte rechtskundige und technische
Sachverständige dürfen diese auch für Führerscheinklassen, für die sie selbst nicht die
Lenkberechtigung besitzen, abnehmen.
2. Mündliche Prüfungen dürfen ohne Anwesenheit des jeweils anderen Prüfers abgenommen
werden, auf Verlangen des Kandidaten kann jedoch eine Vertrauensperson des Kandidaten der
Prüfung beiwohnen.
3. Der Prüfer hat die Fragen leicht verständlich, eindeutig und so zu stellen, daß der Kandidat bei
Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse klar und eindeutig antworten kann. Die Fragen
dürfen nur einen bestimmten, eindeutig umrissenen Prüfungsgegenstand betreffen; sie können
auch unter Verwendung geeigneter Behelfe, wie insbesondere von Modellen, Plänen und
bildlichen Darstellungen, gestellt werden, wenn dadurch das Prüfungsziel leichter erreicht
werden kann. Die Fragen sind so zu wählen, daß sich der Prüfer ein Urteil über den Umfang der
Kenntnisse des Prüfungswerbers hinsichtlich des gesamten Prüfungsstoffes bilden kann.
4. Eine Frage ist als richtig beantwortet zu werten, wenn die Antwort erkennen läßt, daß der
Prüfungswerber den Gegenstand der Frage hinsichtlich seines Sinnes und Inhaltes so erfaßt hat,
daß er voraussichtlich imstande sein wird, die betreffende Vorschrift zu befolgen oder daß der
Prüfungswerber über die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten
bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren erforderlichen
Kenntnisse verfügt und sie erfolgreich praktisch anwenden kann. Das Fehlen darüber
hinausgehender Kenntnisse und Fähigkeiten darf nicht zu Ungunsten des Prüfungswerbers
gewertet werden. Eine Frage ist auch als falsch beantwortet zu werten, wenn der Prüfungswerber
in seiner Antwort angibt, daß in einer konkreten Verkehrslage ein bestimmtes Verhalten
vorgeschrieben ist, obwohl dieses Verhalten weder vorgeschrieben noch aus Gründen der
Verkehrs- und Betriebssicherheit geboten ist.
5. Das Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 FSG über die theoretische fachliche Befähigung ist von einem
rechtskundigen und von einem technischen Sachverständigen gemeinsam zu erstatten.
6.Sind die Prüfer hinsichtlich der Wiederholungsfrist für eine nicht bestandene Prüfung
verschiedener Ansicht, so ist die eine längere Frist vertretende Ansicht maßgebend.
7. Die Vergütung gemäß § 129 Abs. 1 lit. a KFG 1967 für die Sachverständigen gebührt nur für die
mündliche theoretische Fahrprüfung; für die praktische Fahrprüfung ist die Vergütung gemäß
§ 15 zu leisten.
Prüfungsfahrzeuge
§ 17. (1) Bis zum 1. März 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse C Fahrzeuge der
Klasse C verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse weniger als 10000 kg, aber mehr als 7500 kg
beträgt.
(2) Bis zum 1. Juli 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D auch Schulfahrzeuge für die
Klasse D verwendet werden, die eine Länge von mindestens 8 m aufweisen.
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
(2) Das Inkrafttreten der §§ 1 bis 3 dieser Verordnung wird durch Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Verkehr festgelegt.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7
und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der
Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.