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321_1996 AT

321. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Ungarn und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Ungarn und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

(Übersetzung)

Neue oder gebrauchte und nicht beschädigte Batterien dürfen unter den nachstehenden Bedingungen

gemäß den Ausnahmebestimmungen der Rn. 2801a befördert werden

a) Neue Batterien, wenn

– sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;

– sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, ausgenommen, wenn sie zB auf Paletten gestapelt

sind;

– sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;

– sie gegen Kurzschluß gesichert sind.

b) Gebrauchte Batterien, wenn

– ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;

– sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, zB auf Paletten

gestapelt;

– sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;

– sie gegen Kurzschluß gesichert sind.

Gebrauchte Batterien sind solche, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings

befördert werden.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet

haben, vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997.

Budapest, am 23. Jänner 1996

Die für das ADR zuständige Behörde Ungarns

Ferenc Léder

Wien, am 16. März 1995

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

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