321. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Ungarn und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Neue oder gebrauchte und nicht beschädigte Batterien dürfen unter den nachstehenden Bedingungen
gemäß den Ausnahmebestimmungen der Rn. 2801a befördert werden
a) Neue Batterien, wenn
– sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;
– sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, ausgenommen, wenn sie zB auf Paletten gestapelt
sind;
– sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
– sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
b) Gebrauchte Batterien, wenn
– ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;
– sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, zB auf Paletten
gestapelt;
– sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
– sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
Gebrauchte Batterien sind solche, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings
befördert werden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet
haben, vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997.
Budapest, am 23. Jänner 1996
Die für das ADR zuständige Behörde Ungarns
Ferenc Léder
Wien, am 16. März 1995
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka