321. Bundesgesetz: Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen.
Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993, wird wie folgt geändert
Der bisherige § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)" Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres, um sicherzustellen, daß zwischen der absehbaren Anordnung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung und dem voraussichtlichen Stichtag für die Einbringung von Einsprüchen (§ 4)
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ausreichend Zeit zur Verfügung steht, mit Verordnung die Bürgermeister verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt
1. in Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern unter Hinweis auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung eine Kundmachung im Sinne des § 26 NRWO vorzunehmen,
2. sonst in ortsüblicher Weise auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung sowie auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz hinzuweisen."