321_1993
AT
321. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 321. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für den Bereich Amt der Wasserstraßendirektion des anweisenden Organs Amt der Wasserstraßendirektion der Buchhaltung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übertragen.