321. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Drogist wird folgende Prüfungsordnung erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in
eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall Drogist,
b) Pharmakologie und Pharmakognosie (Arzneimittel-
und Drogenkunde),
c) Chemikalienkunde und Toxikologie,
d) Gesundheit, Ernährung und Hygiene,
e) Drogistenpraxis.
(3) Bei der praktischen Prüfung ist vom Prüfling
eine Drogensammlung von 40 Drogen und ein
Herbar mit 30 Heilpflanzen vorzulegen.
(4) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Buchführung.
(5) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Geschäftsfall Drogist
§ 2. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich
zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat einen auf den
Handel mit einschlägigen Produkten bezogenen
Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen
Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich
auf folgende Bereiche zu erstrecken
a) Warenbeschaffung,
b) Warenannahme und Warenübernahme,
c) Identitätsprüfung bei Arzneimitteln,
d) Mängelfeststellung,
e) Reklamation.
Fragen zur Bedarfsermittlung können einbezogen
werden.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der
Regel in 60 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie
ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche
Arbeit kann auch in rechnergestützter Form
durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen
Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 7.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen und hat sich
ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die
praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser
Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken.
Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum
von 10 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um
höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine
zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings
nicht möglich ist.
Pharmakologie und Pharmakognosie (Arzneimittel-
und Orogenkunde)
§ 3. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich
zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf die
Beschreibung von vier Arzneimitteln und/oder
Drogen hinsichtlich der Definition, Zubereitung,
Anwendung, Wirkung und Abgabe zu erstrecken.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der
Regel in 60 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie
ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche
Arbeit kann auch in rechnergestützter Form
durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen
Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 7.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen und hat sich
ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die
praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser
Arbeit zusammenhängenden Fragen in bezug auf
die Information und Beratung von Kunden über
Anwendung, Wirkung und Verwendung von
Arzneimitteln und Drogen, auf die einschlägige
lateinische und internationale Nomenklatur und auf
die Kennzeichnungs- und Abgabevorschriften (Etikettierung)
zu erstrecken. Die Themenstellung hat
dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen
und ist auf einen Zeitraum von 10 Minuten
abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens
10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Chemikalienkunde und Toxikologie
§ 4. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich
zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf die
Beschreibung von vier Chemikalien und/oder
Giften, gefährlichen oder gifthältigen Stoffen
hinsichtlich der produktspezifischen Rechtsvorschriften,
Definition, Kennzeichnung und Abgabe
zu erstrecken.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der
Regel in 60 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie
ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche
Arbeit kann auch in rechnergestützter Form
durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen
Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 7.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen und hat sich
ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die
praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser
Arbeit zusammenhängenden Fragen in bezug auf
die Information und Beratung von Kunden über
Anwendung, Wirkung und Verwendung von
Chemikalien, Giften, gefährlichen und gifthältigen
Stoffen, auf die einschlägige lateinische und
internationale Nomenklatur und auf die Kennzeichnungs-
und Abgabevorschriften (Etikettierung) zu
erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen
Zeitraum von zehn Minuten abzustellen. Eine
Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im
Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der
Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Gesundheit, Ernährung und Hygiene
§ 5. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der
gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich
auf die Information und Beratung von Kunden über
Waren zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
über diätetische Lebensmittel und Präparate
und über Waren zur Körperpflege und Hygiene zu
erstrecken, wobei folgende Gebiete einzuschließen
sind
a) Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis
über diese Waren,
b) Verkaufsabwicklung,
c) Anbahnung von Zusatzverkäufen,
d) Behandlung von Reklamationen.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme
auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die
branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs
ist die Prüfung in der Form eines möglichst
lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf
verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und
Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht zu
nehmen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest
15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten
hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Drogistenpraxis
§ 6. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der
gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich
auf folgende Gebiete zu erstrecken
a) Werbung,
b) Verkaufsförderung,
c) Warenlagerung,
d) Warenpräsentation,
e) Kundenberatung und Information,
f) Verkaufsabrechnung,
g) Behandlung von Reklamationen.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme
auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die
branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs
ist die Prüfung in der Form eines möglichst
lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf
verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und
Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht zu
nehmen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest
15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten
hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der
schriftlichen Arbeit der Gegenstände „Geschäftsfall
Drogist", „Pharmakologie und Pharmakognosie
(Arzneimittel- und Drogenkunde)" und „Chemikalienkunde
und Toxikologie" für eine größere
Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des
Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische
Prüfung kann auch in rechnergestützter Form
erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte
für die Prüfungskommission nachvollziehbar
sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor
der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Sie sind den Prüflingen anläßlich der
Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 8. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Prozentrechnungen,
b) Schlußrechnungen,
c) Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln
und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 9. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber
fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände, sofern jedoch
die theoretische Prüfung entfällt bis zu zwei
Gegenstände, mit „nichtgenügend" bewertet wurden,
ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.
Die Prüfungskommission hat in diesem
Fall unter Berücksichtigung der festgestellten
Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen,
wann innerhalb des Zeitraums von drei bis
sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung
abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände, sofern
jedoch die theoretische Prüfung entfällt mehr als
zwei Gegenstände, mit „nichtgenügend" bewertet
wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In
diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Bürokaufmann, Buchhändler,
Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann,
Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent,
Industriekaufmann, Musikalienhändler,
Reisebüroassistent, Speditionskaufmann, Versicherungskaufmann
oder Waffen- und Munitionshändler
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der
praktischen Prüfung („Geschäftsfall Drogist",
„Pharmakologie und Pharmakognosie [Arzneimittel-
und Drogenkunde]", „Chemikalienkunde und
Toxikologie", „Gesundheit, Ernährung und Hygiene"
und „Drogistenpraxis") zu umfassen. Für
diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 6, 10 und 12.
Schlußbestimmungen
§ 12. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
ist im übrigen die Verordnung BGBl.
Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1992 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Drogist, Verordnung BGBl.
Nr. 20/1976, tritt — unbeschadet Abs. 3 — mit
Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen,
die gemäß der in Abs. 2 angeführten
Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt
weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.