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321_1991 AT

321. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Drogist wird folgende Prüfungsordnung erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in

eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Geschäftsfall Drogist,

b) Pharmakologie und Pharmakognosie (Arzneimittel-

und Drogenkunde),

c) Chemikalienkunde und Toxikologie,

d) Gesundheit, Ernährung und Hygiene,

e) Drogistenpraxis.

(3) Bei der praktischen Prüfung ist vom Prüfling

eine Drogensammlung von 40 Drogen und ein

Herbar mit 30 Heilpflanzen vorzulegen.

(4) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Buchführung.

(5) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Geschäftsfall Drogist

§ 2. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich

zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat einen auf den

Handel mit einschlägigen Produkten bezogenen

Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen

Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich

auf folgende Bereiche zu erstrecken

a) Warenbeschaffung,

b) Warenannahme und Warenübernahme,

c) Identitätsprüfung bei Arzneimitteln,

d) Mängelfeststellung,

e) Reklamation.

Fragen zur Bedarfsermittlung können einbezogen

werden.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der

Regel in 60 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie

ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche

Arbeit kann auch in rechnergestützter Form

durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen

Arbeitsschritte für die Prüfungskommission

nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 7.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen und hat sich

ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die

praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser

Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken.

Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum

von 10 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um

höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine

zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings

nicht möglich ist.

Pharmakologie und Pharmakognosie (Arzneimittel-

und Orogenkunde)

§ 3. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich

zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf die

Beschreibung von vier Arzneimitteln und/oder

Drogen hinsichtlich der Definition, Zubereitung,

Anwendung, Wirkung und Abgabe zu erstrecken.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der

Regel in 60 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie

ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche

Arbeit kann auch in rechnergestützter Form

durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen

Arbeitsschritte für die Prüfungskommission

nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 7.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen und hat sich

ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die

praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser

Arbeit zusammenhängenden Fragen in bezug auf

die Information und Beratung von Kunden über

Anwendung, Wirkung und Verwendung von

Arzneimitteln und Drogen, auf die einschlägige

lateinische und internationale Nomenklatur und auf

die Kennzeichnungs- und Abgabevorschriften (Etikettierung)

zu erstrecken. Die Themenstellung hat

dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen

und ist auf einen Zeitraum von 10 Minuten

abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens

10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Chemikalienkunde und Toxikologie

§ 4. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich

zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf die

Beschreibung von vier Chemikalien und/oder

Giften, gefährlichen oder gifthältigen Stoffen

hinsichtlich der produktspezifischen Rechtsvorschriften,

Definition, Kennzeichnung und Abgabe

zu erstrecken.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der

Regel in 60 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie

ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche

Arbeit kann auch in rechnergestützter Form

durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen

Arbeitsschritte für die Prüfungskommission

nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 7.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen und hat sich

ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die

praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser

Arbeit zusammenhängenden Fragen in bezug auf

die Information und Beratung von Kunden über

Anwendung, Wirkung und Verwendung von

Chemikalien, Giften, gefährlichen und gifthältigen

Stoffen, auf die einschlägige lateinische und

internationale Nomenklatur und auf die Kennzeichnungs-

und Abgabevorschriften (Etikettierung) zu

erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen

Zeitraum von zehn Minuten abzustellen. Eine

Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im

Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der

Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Gesundheit, Ernährung und Hygiene

§ 5. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der

gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich

auf die Information und Beratung von Kunden über

Waren zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,

über diätetische Lebensmittel und Präparate

und über Waren zur Körperpflege und Hygiene zu

erstrecken, wobei folgende Gebiete einzuschließen

sind

a) Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis

über diese Waren,

b) Verkaufsabwicklung,

c) Anbahnung von Zusatzverkäufen,

d) Behandlung von Reklamationen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme

auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die

branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs

ist die Prüfung in der Form eines möglichst

lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf

verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und

Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht zu

nehmen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest

15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten

hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Drogistenpraxis

§ 6. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der

gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich

auf folgende Gebiete zu erstrecken

a) Werbung,

b) Verkaufsförderung,

c) Warenlagerung,

d) Warenpräsentation,

e) Kundenberatung und Information,

f) Verkaufsabrechnung,

g) Behandlung von Reklamationen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme

auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die

branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs

ist die Prüfung in der Form eines möglichst

lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf

verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und

Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht zu

nehmen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest

15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten

hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der

schriftlichen Arbeit der Gegenstände „Geschäftsfall

Drogist", „Pharmakologie und Pharmakognosie

(Arzneimittel- und Drogenkunde)" und „Chemikalienkunde

und Toxikologie" für eine größere

Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt

werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des

Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische

Prüfung kann auch in rechnergestützter Form

erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte

für die Prüfungskommission nachvollziehbar

sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor

der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Sie sind den Prüflingen anläßlich der

Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den

nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Prozentrechnungen,

b) Schlußrechnungen,

c) Einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln

und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 9. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber

fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände, sofern jedoch

die theoretische Prüfung entfällt bis zu zwei

Gegenstände, mit „nichtgenügend" bewertet wurden,

ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.

Die Prüfungskommission hat in diesem

Fall unter Berücksichtigung der festgestellten

Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen,

wann innerhalb des Zeitraums von drei bis

sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung

abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände, sofern

jedoch die theoretische Prüfung entfällt mehr als

zwei Gegenstände, mit „nichtgenügend" bewertet

wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In

diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Bürokaufmann, Buchhändler,

Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann,

Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent,

Industriekaufmann, Musikalienhändler,

Reisebüroassistent, Speditionskaufmann, Versicherungskaufmann

oder Waffen- und Munitionshändler

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der

praktischen Prüfung („Geschäftsfall Drogist",

„Pharmakologie und Pharmakognosie [Arzneimittel-

und Drogenkunde]", „Chemikalienkunde und

Toxikologie", „Gesundheit, Ernährung und Hygiene"

und „Drogistenpraxis") zu umfassen. Für

diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 6, 10 und 12.

Schlußbestimmungen

§ 12. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

ist im übrigen die Verordnung BGBl.

Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1992 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Drogist, Verordnung BGBl.

Nr. 20/1976, tritt — unbeschadet Abs. 3 — mit

Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.

(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen,

die gemäß der in Abs. 2 angeführten

Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt

weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.

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