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321_1990 AT

321. Verordnung: Bauherrenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Verordnung: Bauherrenverordnung

Zu § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 EStG 1972, BGBl.

Nr. 440/1972, und § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988,

BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet

Artikel I

§ 1. Im Zusammenhang mit der Anschaffung von

Grund und Boden (Gebäuden) durch den Steuerpflichtigen

gelten für die Herstellung (Instandsetzung)

die §§ 2 bis 4.

§ 2. Aufwendungen für die Herstellung (Instandsetzung)

eines Gebäudes können nur dann gemäß

§ 28 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz 1988

(§ 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 Einkommensteuergesetz 1972)

abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das mit

der Herstellung (Instandsetzung) verbundene wirtschaftliche

Risiko trägt. Dieses Risiko trägt

derjenige, der auf eigene Rechnung und Gefahr ein

Gebäude herstellt (instand setzt) oder herstellen

(instand setzen) läßt.

§ 3. Ein wirtschaftliches Risiko gemäß § 2 ist

anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen

vorliegen

1. Die Leistungen der die Herstellung (Instandsetzung)

tatsächlich ausführenden Unternehmer

müssen dem Steuerpflichtigen gegenüber

aufgeschlüsselt werden. Wird gegenüber dem

Steuerpflichtigen eine Preisgarantie abgegeben,

so darf nicht ausgeschlossen sein, daß

Preisunterschiede, die durch den Steuerpflichtigen

oder durch Gesetze, Verordnungen bzw.

behördliche Anordnungen verursacht worden

sind, auf Rechnung des Steuerpflichtigen

gehen.

2. Mit der tatsächlichen Bauausführung darf erst

nach der Anschaffung des Grund und Bodens

(Gebäudes) durch den Steuerpflichtigen begonnen

werden.

§ 4. Im Falle einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft)

ohne eigene Rechtspersönlichkeit

können Aufwendungen nur von jenen Steuerpflichtigen

gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 EStG 1972 bzw.

gemäß § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 abgesetzt

werden, die die Voraussetzungen der §§ 2 und 3

erfüllen.

Artikel II

Artikel I ist auf alle noch nicht endgültig

rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.

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