321. Verordnung: Bauherrenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Zu § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 EStG 1972, BGBl.
Nr. 440/1972, und § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet
Artikel I
§ 1. Im Zusammenhang mit der Anschaffung von
Grund und Boden (Gebäuden) durch den Steuerpflichtigen
gelten für die Herstellung (Instandsetzung)
die §§ 2 bis 4.
§ 2. Aufwendungen für die Herstellung (Instandsetzung)
eines Gebäudes können nur dann gemäß
§ 28 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz 1988
(§ 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 Einkommensteuergesetz 1972)
abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das mit
der Herstellung (Instandsetzung) verbundene wirtschaftliche
Risiko trägt. Dieses Risiko trägt
derjenige, der auf eigene Rechnung und Gefahr ein
Gebäude herstellt (instand setzt) oder herstellen
(instand setzen) läßt.
§ 3. Ein wirtschaftliches Risiko gemäß § 2 ist
anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen
1. Die Leistungen der die Herstellung (Instandsetzung)
tatsächlich ausführenden Unternehmer
müssen dem Steuerpflichtigen gegenüber
aufgeschlüsselt werden. Wird gegenüber dem
Steuerpflichtigen eine Preisgarantie abgegeben,
so darf nicht ausgeschlossen sein, daß
Preisunterschiede, die durch den Steuerpflichtigen
oder durch Gesetze, Verordnungen bzw.
behördliche Anordnungen verursacht worden
sind, auf Rechnung des Steuerpflichtigen
gehen.
2. Mit der tatsächlichen Bauausführung darf erst
nach der Anschaffung des Grund und Bodens
(Gebäudes) durch den Steuerpflichtigen begonnen
werden.
§ 4. Im Falle einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit
können Aufwendungen nur von jenen Steuerpflichtigen
gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 EStG 1972 bzw.
gemäß § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 abgesetzt
werden, die die Voraussetzungen der §§ 2 und 3
erfüllen.
Artikel II
Artikel I ist auf alle noch nicht endgültig
rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.