Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321_1988 AT

321. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst

Auf Grund des § 16 a in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung

BGBl. Nr. 272/1988 angeführten Teilnehmern

eines Grundausbildungslehrganges für

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im

Sicherheitswachdienst gebührt während der theoretischen

Lehrgangsabschnitte ab dem ersten Ausbildungsmonat

eine monatliche Pauschalvergütung

für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von

3,5 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1987 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 1989

außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →