321. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 a in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung
BGBl. Nr. 272/1988 angeführten Teilnehmern
eines Grundausbildungslehrganges für
Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im
Sicherheitswachdienst gebührt während der theoretischen
Lehrgangsabschnitte ab dem ersten Ausbildungsmonat
eine monatliche Pauschalvergütung
für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von
3,5 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1987 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 1989
außer Kraft.