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321. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des 2. Verstaatlichungsgesetzes und Erlassung organisationsrechtlicher Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des 2. Verstaatlichungsgesetzes und Erlassung organisationsrechtlicher Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 26. März 1947, BGBl.

Nr. 81, über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft

(2. Verstaatlichungsgesetz) in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 216/1948 und

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 67/1962 und BGBl.

Nr. 43/1964 wird wie folgt geändert

1. Die §§ 1 und 2 entfallen.

2. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Von den Anteilsrechten an Landesgesellschaften

müssen mindestens 51 vH im Eigentum

von Gebietskörperschaften oder von Unternehmungen

stehen, an denen Gebietskörperschaften mit

mindestens 51 vH beteiligt sind."

3. Im § 3 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck

„§ 8".

4. Im § 4 Abs. 1 erster Satz entfällt der Klammerausdruck

„§ 8".

5. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Von den Anteilsrechten an den in der

Anlage 1 angeführten Sondergesellschaften müssen

mindestens 51 vH, an den in der Anlage 2 angeführten

Sondergesellschaften müssen mindestens

50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft

stehen. Die Verschmelzung von Sondergesellschaften

bedarf der Zustimmung aller

Bundesländer und Landesgesellschaften, die an den

betroffenen Gesellschaften beteiligt sind."

6. Im § 4 Abs. 3 entfällt der zweite Satz; im letzten

Satz und im Abs. 4 erster Satz entfällt der

Klammerausdruck „§ 8".

7. § 5 Abs. 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung

Abs. 5, 6 und 7; Abs. 1, 2, 3 und 4 lauten

„(1) Vom Aktienkapital der österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

muß mindestens 51 vH im Eigentum

des Bundes stehen. Mit Ausnahme von

Gebietskörperschaften und Unternehmungen, an

denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH

beteiligt sind, ist das Stimmrecht jedes Aktionärs in

der Hauptversammlung mit 5 vH des Grundkapitals

beschränkt.

(2) Die Organe der Verbundgesellschaft haben

auf die Energiepolitik der Bundesregierung

Bedacht zu nehmen.

(3) Je ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates

der Verbundgesellschaft werden vom Bund und

von den Bundesländern entsendet. Das letzte Drittel

setzt sich aus mindestens je einem Vertreter der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des

Österreichischen Arbeiterkammertages, der landwirtschaftlichen

Kammern Österreichs und des

Österreichischen Gewerkschaftsbundes zusammen.

Nähere Bestimmungen trifft die Satzung, die der

Genehmigung durch die Bundesregierung bedarf.

(4) Der zur Führung der Angelegenheiten des

Energiewesens gemäß den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes

in der jeweils geltenden Fassung

berufene Bundesminister hat im Hinblick auf

Abs. 2 zumindest einen Vertreter in die Aufsichtsräte

der Sondergesellschaften zu entsenden."

8. § 5 Abs. 6 erster Satz lautet

„Die Verbundgesellschaft hat folgende im

öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben:"

9. § 5 Abs. 6 lit. e erhält die Bezeichnung „g";

lit. e und f lauten

„e) die Sondergesellschaften — mit Ausnahme

der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft

— haben ihr Stromaufkommen, unbeschadet

der Strombezugsrechte Dritter, zur Gänze in

das Netz der Verbundgesellschaft einzuspeisen.

Hiefür ist von der Verbundgesellschaft

voller Kostenersatz zu leisten; allfällige

Gewinne sind im Verhältnis der Eigenkapitalrelation

von Verbundgesellschaft und Sondergesellschaften

zwischen den Vertragspartnern

jährlich nach Bilanzlegung aufzuteilen,

f) die Einhaltung der in langjähriger Erfahrung

bewährten Grundsätze der Arbeitsteilung

zwischen den Landesgesellschaften und dem

überregionalen Verbundsystem anzustreben,"

10. Im § 5 Abs. 6 lit. g wird der Ausdruck

„1,000.000 kWh" durch den Ausdruck „10 Millionen

kWh" ersetzt.

+11. Im § 5 Abs. 7 entfällt der Klämmerausdruck

„§ 8 “ .

12. Im § 6 entfallen die Bezeichnung „(1)" und

der Abs. 2.

13. Die §§ 7 und 8 entfallen.

14. Die §§ 11, 12 und 13 entfallen.

15. Im § 14 hat anstelle des Zitates „§ 5 Abs. 4

lit. e" das Zitat „§ 5 Abs. 6 lit. g" zu treten; im letzten

Halbsatz tritt an die Stelle des Zitates „§ 3

Abs. 5 und 6, § 4 Abs. 2 und 5, § 5 Abs. 2 und 3"

das Zitat „§ 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2 und 5, § 5 Abs. 3

und 5".

Anlage 1

zu § 4 Abs. 2

Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft,

Wien

Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft,

Klagenfurt

Osttiroler Kraftwerke Gesellschaft m. b. H., Innsbruck

Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft, Salzburg

Verbundkraft Elektrizitätswerke Gesellschaft

m. b. H., Wien

Anlage 2

zu § 4 Abs. 2

Donaukraftwerk Jochenstein Aktiengesellschaft,

Passau

Ennskraftwerke Aktiengesellschaft, Steyr

Österreichisch-Bayerische Kraftwerke Aktiengesellschaft,

Simbach/Inn

Artikel II

(1) Die Anteilsrechte des Bundes an den in der

Anlage angeführten Sondergesellschaften gehen

gegen ein Entgelt von 6 Milliarden Schilling in das

Eigentum der Verbundgesellschaft über. Das Entgelt

ist bis spätestens 30. November 1987 zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

wird ermächtigt, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen Anteilsrechte an

der Verbundgesellschaft bis zu 49 vH des Grundkapitals

zu veräußern.

(3) Zur Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen

und Umstellungen für den Bereich der

gewerblichen Wirtschaft ist durch ein Bundesgesetz

ein Fonds einzusetzen.

(4) Dieser Fonds ist beginnend mit 1. Jänner

1988 in drei Halbjahresetappen zu je 2 Milliarden

Schilling zu dotieren. Weiters sind Erlöse gemäß

Abs. 2 bis zu 2 Milliarden Schilling per 1. Juli 1989

dem Fonds zuzuführen.

(5) Erlöse gemäß Abs. 1 und 2 sind bei Kapitel

54 Bundesvermögen zu verrechnen.

Anlage

zu Artikel II

Donaukraftwerk Jochenstein Aktiengesellschaft,

Passau

Ennskraftwerke Aktiengesellschaft, Steyr

Österreichisch-Bayerische Kraftwerke Aktiengesellschaft,

Simbach/Inn

Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft,

Wien

Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft,

Klagenfurt

Osttiroler Kraftwerke Gesellschaft m. b. H., Innsbruck

Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft, Salzburg

Verbundkraft Elektrizitätswerke Gesellschaft

m. b. H., Wien

Artikel III

Übergangsbestimmung

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesverfassungsgesetzes an Elektrizitätsversorgungsunternehmen

bestehenden Eigentumsverhältnisse

werden durch Art. I nicht berührt.

(2) Verträge der Verbundgesellschaft, der Sondergesellschaften

sowie der Landesgesellschaften

erfahren durch dieses Bundesverfassungsgesetz

keine Änderung.

(3) Eine Änderung der durch Art. I Z 10 getroffenen

Regelung kann durch ein einfaches Bundesgesetz

erfolgen.

(4) Soweit die §§ 1, 2, 7 und 8 des 2. Verstaatlichungsgesetzes

auf Anlagen zur Erzeugung und

Verteilung von elektrischer Energie von Landesgesellschaften,

welche auf Grund von zivilrechtlichen

Verträgen, die vor Inkrafttreten des 2. Verstaatlichungsgesetzes

abgeschlossen wurden und nach

denen das Eigentum an diesen Anlagen auf andere

Rechtsträger übergehen würde, anwendbar waren,

bleiben sie bis 31. Dezember 1995 in Geltung.

(5) Die treuhändige Verwaltung der im Eigentum

des Bundes verbleibenden Anteilsrechte an der

Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft sowie an

anderen im Eigentum des Bundes verbleibenden

Anteilen an Sondergesellschaften obliegt der Verbundgesellschaft.

Der Bund muß an der Vorarlberger

Illwerke Aktiengesellschaft mit mindestens

50 vH beteiligt sein, sofern nicht mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates anderes

festgelegt wird.

Artikel IV

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) § 110 Abs. 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, wird aufgehoben.

(2) Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, BGBl.

Nr. 458, betreffend die Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern

im Aufsichtsrat der „Österreichische

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft" (Verbundgesellschaft)

wird aufgehoben.

Artikel V

Vollzugsklausel

Mit der Vollziehung des Artikels I ist die Bundesregierung,

des Artikels II Abs. 1 und 2 der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

des Artikels II Abs. 3 die Bundesregierung, des

Artikels II Abs. 4 und 5 der Bundesminister für

Finanzen, des Artikels III der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten und des Artikels

IV der Bundesminister für Arbeit und Soziales

betraut.

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