321. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des 2. Verstaatlichungsgesetzes und Erlassung organisationsrechtlicher Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 26. März 1947, BGBl.
Nr. 81, über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft
(2. Verstaatlichungsgesetz) in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 216/1948 und
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 67/1962 und BGBl.
Nr. 43/1964 wird wie folgt geändert
1. Die §§ 1 und 2 entfallen.
2. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Von den Anteilsrechten an Landesgesellschaften
müssen mindestens 51 vH im Eigentum
von Gebietskörperschaften oder von Unternehmungen
stehen, an denen Gebietskörperschaften mit
mindestens 51 vH beteiligt sind."
3. Im § 3 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck
„§ 8".
4. Im § 4 Abs. 1 erster Satz entfällt der Klammerausdruck
„§ 8".
5. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Von den Anteilsrechten an den in der
Anlage 1 angeführten Sondergesellschaften müssen
mindestens 51 vH, an den in der Anlage 2 angeführten
Sondergesellschaften müssen mindestens
50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft
stehen. Die Verschmelzung von Sondergesellschaften
bedarf der Zustimmung aller
Bundesländer und Landesgesellschaften, die an den
betroffenen Gesellschaften beteiligt sind."
6. Im § 4 Abs. 3 entfällt der zweite Satz; im letzten
Satz und im Abs. 4 erster Satz entfällt der
Klammerausdruck „§ 8".
7. § 5 Abs. 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung
Abs. 5, 6 und 7; Abs. 1, 2, 3 und 4 lauten
„(1) Vom Aktienkapital der österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
muß mindestens 51 vH im Eigentum
des Bundes stehen. Mit Ausnahme von
Gebietskörperschaften und Unternehmungen, an
denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH
beteiligt sind, ist das Stimmrecht jedes Aktionärs in
der Hauptversammlung mit 5 vH des Grundkapitals
beschränkt.
(2) Die Organe der Verbundgesellschaft haben
auf die Energiepolitik der Bundesregierung
Bedacht zu nehmen.
(3) Je ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates
der Verbundgesellschaft werden vom Bund und
von den Bundesländern entsendet. Das letzte Drittel
setzt sich aus mindestens je einem Vertreter der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des
Österreichischen Arbeiterkammertages, der landwirtschaftlichen
Kammern Österreichs und des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes zusammen.
Nähere Bestimmungen trifft die Satzung, die der
Genehmigung durch die Bundesregierung bedarf.
(4) Der zur Führung der Angelegenheiten des
Energiewesens gemäß den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes
in der jeweils geltenden Fassung
berufene Bundesminister hat im Hinblick auf
Abs. 2 zumindest einen Vertreter in die Aufsichtsräte
der Sondergesellschaften zu entsenden."
8. § 5 Abs. 6 erster Satz lautet
„Die Verbundgesellschaft hat folgende im
öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben:"
9. § 5 Abs. 6 lit. e erhält die Bezeichnung „g";
lit. e und f lauten
„e) die Sondergesellschaften — mit Ausnahme
der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft
— haben ihr Stromaufkommen, unbeschadet
der Strombezugsrechte Dritter, zur Gänze in
das Netz der Verbundgesellschaft einzuspeisen.
Hiefür ist von der Verbundgesellschaft
voller Kostenersatz zu leisten; allfällige
Gewinne sind im Verhältnis der Eigenkapitalrelation
von Verbundgesellschaft und Sondergesellschaften
zwischen den Vertragspartnern
jährlich nach Bilanzlegung aufzuteilen,
f) die Einhaltung der in langjähriger Erfahrung
bewährten Grundsätze der Arbeitsteilung
zwischen den Landesgesellschaften und dem
überregionalen Verbundsystem anzustreben,"
10. Im § 5 Abs. 6 lit. g wird der Ausdruck
„1,000.000 kWh" durch den Ausdruck „10 Millionen
kWh" ersetzt.
+11. Im § 5 Abs. 7 entfällt der Klämmerausdruck
„§ 8 “ .
12. Im § 6 entfallen die Bezeichnung „(1)" und
der Abs. 2.
13. Die §§ 7 und 8 entfallen.
14. Die §§ 11, 12 und 13 entfallen.
15. Im § 14 hat anstelle des Zitates „§ 5 Abs. 4
lit. e" das Zitat „§ 5 Abs. 6 lit. g" zu treten; im letzten
Halbsatz tritt an die Stelle des Zitates „§ 3
Abs. 5 und 6, § 4 Abs. 2 und 5, § 5 Abs. 2 und 3"
das Zitat „§ 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2 und 5, § 5 Abs. 3
und 5".
Anlage 1
zu § 4 Abs. 2
Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft,
Wien
Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft,
Klagenfurt
Osttiroler Kraftwerke Gesellschaft m. b. H., Innsbruck
Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft, Salzburg
Verbundkraft Elektrizitätswerke Gesellschaft
m. b. H., Wien
Anlage 2
zu § 4 Abs. 2
Donaukraftwerk Jochenstein Aktiengesellschaft,
Passau
Ennskraftwerke Aktiengesellschaft, Steyr
Österreichisch-Bayerische Kraftwerke Aktiengesellschaft,
Simbach/Inn
Artikel II
(1) Die Anteilsrechte des Bundes an den in der
Anlage angeführten Sondergesellschaften gehen
gegen ein Entgelt von 6 Milliarden Schilling in das
Eigentum der Verbundgesellschaft über. Das Entgelt
ist bis spätestens 30. November 1987 zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen Anteilsrechte an
der Verbundgesellschaft bis zu 49 vH des Grundkapitals
zu veräußern.
(3) Zur Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen
und Umstellungen für den Bereich der
gewerblichen Wirtschaft ist durch ein Bundesgesetz
ein Fonds einzusetzen.
(4) Dieser Fonds ist beginnend mit 1. Jänner
1988 in drei Halbjahresetappen zu je 2 Milliarden
Schilling zu dotieren. Weiters sind Erlöse gemäß
Abs. 2 bis zu 2 Milliarden Schilling per 1. Juli 1989
dem Fonds zuzuführen.
(5) Erlöse gemäß Abs. 1 und 2 sind bei Kapitel
54 Bundesvermögen zu verrechnen.
Anlage
zu Artikel II
Donaukraftwerk Jochenstein Aktiengesellschaft,
Passau
Ennskraftwerke Aktiengesellschaft, Steyr
Österreichisch-Bayerische Kraftwerke Aktiengesellschaft,
Simbach/Inn
Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft,
Wien
Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft,
Klagenfurt
Osttiroler Kraftwerke Gesellschaft m. b. H., Innsbruck
Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft, Salzburg
Verbundkraft Elektrizitätswerke Gesellschaft
m. b. H., Wien
Artikel III
Übergangsbestimmung
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesverfassungsgesetzes an Elektrizitätsversorgungsunternehmen
bestehenden Eigentumsverhältnisse
werden durch Art. I nicht berührt.
(2) Verträge der Verbundgesellschaft, der Sondergesellschaften
sowie der Landesgesellschaften
erfahren durch dieses Bundesverfassungsgesetz
keine Änderung.
(3) Eine Änderung der durch Art. I Z 10 getroffenen
Regelung kann durch ein einfaches Bundesgesetz
erfolgen.
(4) Soweit die §§ 1, 2, 7 und 8 des 2. Verstaatlichungsgesetzes
auf Anlagen zur Erzeugung und
Verteilung von elektrischer Energie von Landesgesellschaften,
welche auf Grund von zivilrechtlichen
Verträgen, die vor Inkrafttreten des 2. Verstaatlichungsgesetzes
abgeschlossen wurden und nach
denen das Eigentum an diesen Anlagen auf andere
Rechtsträger übergehen würde, anwendbar waren,
bleiben sie bis 31. Dezember 1995 in Geltung.
(5) Die treuhändige Verwaltung der im Eigentum
des Bundes verbleibenden Anteilsrechte an der
Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft sowie an
anderen im Eigentum des Bundes verbleibenden
Anteilen an Sondergesellschaften obliegt der Verbundgesellschaft.
Der Bund muß an der Vorarlberger
Illwerke Aktiengesellschaft mit mindestens
50 vH beteiligt sein, sofern nicht mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates anderes
festgelegt wird.
Artikel IV
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) § 110 Abs. 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, wird aufgehoben.
(2) Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, BGBl.
Nr. 458, betreffend die Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern
im Aufsichtsrat der „Österreichische
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft" (Verbundgesellschaft)
wird aufgehoben.
Artikel V
Vollzugsklausel
Mit der Vollziehung des Artikels I ist die Bundesregierung,
des Artikels II Abs. 1 und 2 der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
des Artikels II Abs. 3 die Bundesregierung, des
Artikels II Abs. 4 und 5 der Bundesminister für
Finanzen, des Artikels III der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten und des Artikels
IV der Bundesminister für Arbeit und Soziales
betraut.