321. Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts samt Österreichischer Erklärung und Vorbehalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Österreichischer Erklärung und Vorbehalten
wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Übereinkommen
unterzeichnen,
in der Erkenntnis, daß in den
Mitgliedstaaten des Europarats
das Wohl des Kindes bei Entscheidungen
über das Sorgerecht
von ausschlaggebender Bedeutung
ist;
in der Erwägung, daß die Einführung
von Regelungen, welche
die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen über
das Sorgerecht für ein Kind
erleichtern sollen, einen größeren
Schutz für das Wohl der Kinder
gewährleisten wird;
in der Erwägung, daß es in
Anbetracht dessen wünschenswert
ist hervorzuheben, daß das
Recht der Eltern zum persönlichen
Verkehr mit dem Kind eine
normale Folgeerscheinung des
Sorgerechts ist;
im Hinblick auf die wachsende
Zahl von Fällen, in denen Kinder
in unzulässiger Weise über eine
internationale Grenze verbracht
worden sind, und die Schwierigkeiten,
die dabei entstandenen
Probleme in angemessener Weise
zu lösen;
in dem Wunsch, geeignete
Vorkehrungen zu treffen, die es
ermöglichen, das willkürlich
unterbrochene Sorgerecht für
Kinder wiederherzustellen;
überzeugt, daß es wünschenswert
ist, zu diesem Zweck Regelungen
zu treffen, die den verschiedenen
Bedürfnissen und den
unterschiedlichen Umständen
entsprechen;
in dem Wunsch, zwischen
ihren Behörden eine Zusammenarbeit
auf rechtlichem Gebiet herbeizuführen;
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Im Sinn dieses Übereinkommens
bedeutet
a) Kind eine Person gleich
welcher Staatsangehörigkeit,
die das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat
und noch nicht berechtigt
ist, nach dem Recht ihres
gewöhnlichen Aufenthalts,
dem Recht des Staates, dem
sie angehört, oder dem
innerstaatlichen Recht des
ersuchten Staates ihren
eigenen Aufenthalt zu
bestimmen;
b) Behörde ein Gericht oder
eine Verwaltungsbehörde;
c) Sorgerechtsentscheidung
die Entscheidung einer
Behörde, soweit sie die
Sorge für die Person des
Kindes, einschließlich des
Rechts auf Bestimmung sei-
nes Aufenthalts oder des
Rechts auf persönlichen
Verkehr mit ihm, betrifft;
d) unzulässiges Verbringen
das Verbringen eines Kindes
über eine internationale
Grenze, wenn dadurch eine
Sorgerechtsentscheidung
verletzt wird, die in einem
Vertragsstaat ergangen und
in einem solchen Staat vollstreckbar
ist; als unzulässiges
Verbringen gilt auch
der Fall, in dem
i) das Kind am Ende einer
Besuchszeit oder eines
sonstigen vorübergehenden
Aufenthalts in
einem anderen Hoheitsgebiet
als dem, in dem
das Sorgerecht ausgeübt
wird, nicht über
eine internationale
Grenze zurückgebracht
wird;
ii) das Verbringen nachträglich
nach Artikel 12
für widerrechtlich
erklärt wird.
TEIL I
ZENTRALE BEHÖRDEN
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt
eine zentrale Behörde,
welche die in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt.
(2) Bundesstaaten und Staaten
mit mehreren Rechtssystemen
steht es frei, mehrere zentrale
Behörden zu bestimmen; sie
legen deren Zuständigkeit fest.
(3) Jede Bezeichnung nach diesem
Artikel wird dem Generalsekretär
des Europarats notifiziert.
Artikel 3
(1) Die zentralen Behörden der
Vertragsstaaten arbeiten zusammen
und fördern die Zusammenarbeit
der zuständigen Behörden
ihrer Staaten. Sie haben mit aller
gebotenen Eile zu handeln.
(2) Um die Durchführung dieses
Übereinkommens zu erleichtern,
werden die zentralen Behörden
der Vertragsstaaten
a) die Übermittlung von Auskunftsersuchen
sicherstellen,
die von zuständigen
Behörden ausgehen und
sich auf Rechts- oder Tatsachenfragen
in anhängigen
Verfahren beziehen;
b) einander auf Ersuchen Auskünfte
über ihr Recht auf
dem Gebiet des Sorgerechts
für Kinder und über dessen
Änderungen erteilen;
c) einander über alle Schwierigkeiten
unterrichten, die
bei der Anwendung des
Übereinkommens auftreten
können, und Hindernisse,
die seiner Anwendung entgegenstehen,
soweit wie
möglich ausräumen.
Artikel 4
(1) Wer in einem Vertragsstaat
eine Sorgerechtsentscheidung
erwirkt hat und sie in einem
anderen Vertragsstaat anerkennen
oder vollstrecken lassen will,
kann zu diesem Zweck einen
Antrag an die zentrale Behörde
jedes beliebigen Vertragsstaats
richten.
(2) Dem Antrag sind die in
Artikel 13 genannten Schriftstücke
beizufügen.
(3) Ist die zentrale Behörde, bei
der der Antrag eingeht, nicht die
zentrale Behörde des ersuchten
Staates, so übermittelt sie die
Schriftstücke unmittelbar und
unverzüglich der letztgenannten
Behörde.
(4) Die zentrale Behörde, bei
der der Antrag eingeht, kann es
ablehnen, tätig zu werden, wenn
die Voraussetzungen nach diesem
Übereinkommen offensichtlich
nicht erfüllt sind.
(5) Die zentrale Behörde, bei
der der Antrag eingeht, unterrichtet
den Antragsteller unverzüglich
über den Fortgang seines
Antrags.
Artikel 5
(1) Die zentrale Behörde des
ersuchten Staates trifft oder veranlaßt
unverzüglich alle Vorkehrungen,
die sie für geeignet hält,
und leitet erforderlichenfalls ein
Verfahren vor dessen zuständigen
Behörden ein, um
a) den Aufenthaltsort des Kindes
ausfindig zu machen;
b) zu vermeiden, insbesondere
durch alle erforderlichen
vorläufigen Maßnahmen,
daß die Interessen des Kindes
oder des Antragstellers
beeinträchtigt werden;
c) die Anerkennung oder Vollstreckung
der Entscheidung
sicherzustellen;
d) die Rückgabe des Kindes an
den Antragsteller sicherzustellen,
wenn die Vollstreckung
der Entscheidung
bewilligt wird;
e) die ersuchende Behörde
über die getroffenen Maßnahmen
und deren Ergebnisse
zu unterrichten.
(2) Hat die zentrale Behörde
des ersuchten Staates Grund zu
der Annahme, daß sich das Kind
im Hoheitsgebiet eines anderen
Vertragsstaats befindet, so übermittelt
sie die Schriftstücke
unmittelbar und unverzüglich der
zentralen Behörde dieses Staates.
(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich, vom Antragsteller
keine Zahlungen für Maßnahmen
zu verlangen, die für den Antragsteller
auf Grund des Absatzes 1
von der zentralen Behörde des
betreffenden Staates getroffen
werden; darunter fallen auch die
Verfahrenskosten und gegebenenfalls
die Kosten für einen
Rechtsanwalt, nicht aber die
Kosten für die Rückführung des
Kindes.
(4) Wird die Anerkennung oder
Vollstreckung versagt und ist die
zentrale Behörde des ersuchten
Staates der Auffassung, daß sie
dem Ersuchen des Antragstellers
stattgeben sollte, in diesem Staat
eine Entscheidung in der Sache
selbst herbeizuführen, so bemüht
sich diese Behörde nach besten
Kräften, die Vertretung des
Antragstellers in dem Verfahren
unter Bedingungen sicherzustellen,
die nicht weniger günstig
sind als für eine Person, die in
diesem Staat ansässig ist und dessen
Staatsangehörigkeit besitzt;
zu diesem Zweck kann sie insbesondere
ein Verfahren vor dessen
zuständigen Behörden einleiten.
Artikel 6
(1) Vorbehaltlich besonderer
Vereinbarungen zwischen den
beteiligten zentralen Behörden
und der Bestimmungen des
Absatzes 3
a) müssen Mitteilungen an die
zentrale Behörde des
ersuchten Staates in der
Amtssprache oder einer der
Amtssprachen dieses Staates
abgefaßt oder von einer
Übersetzung in diese Sprache
begleitet sein;
b) muß die zentrale Behörde
des ersuchten Staates aber
auch Mitteilungen annehmen,
die in englischer oder
französischer Sprache abgefaßt
oder von einer Übersetzung
in eine dieser Sprachen
begleitet sind.
(2) Mitteilungen, die von der
zentralen Behörde des ersuchten
Staates ausgehen, einschließlich
der Ergebnisse von Ermittlungen,
können in der Amtssprache oder
einer der Amtssprachen dieses
Staates oder in englischer oder
französischer Sprache abgefaßt
sein.
(3) Ein Vertragsstaat kann die
Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe
b ganz oder teilweise ausschließen.
Hat ein Vertragsstaat
diesen Vorbehalt angebracht, so
kann jeder andere Vertragsstaat
ihm gegenüber den Vorbehalt
auch anwenden.
TEIL II
ANERKENNUNG UND
VOLLSTRECKUNG VON
ENTSCHEIDUNGEN UND
WIEDERHERSTELLUNG
DES SORGERECHTS
Artikel 7
Sorgerechtsentscheidungen,
die in einem Vertragsstaat ergangen
sind, werden in jedem ande-
ren Vertragsstaat anerkannt und,
wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar
sind, für vollstreckbar
erklärt.
Artikel 8
(1) Im Fall eines unzulässigen
Verbringens hat die zentrale
Behörde des ersuchten Staates
umgehend die Wiederherstellung
des Sorgerechts zu veranlassen,
wenn
a) zur Zeit der Einleitung des
Verfahrens in dem Staat, in
dem die Entscheidung
ergangen ist, oder zur Zeit
des unzulässigen Verbringens,
falls dieses früher
erfolgte, das Kind und seine
Eltern nur Angehörige dieses
Staates waren und das
Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Hoheitsgebiet
dieses Staates hatte,
und
b) der Antrag auf Wiederherstellung
innerhalb von sechs
Monaten nach dem unzulässigen
Verbringen bei
einer zentralen Behörde
gestellt worden ist.
(2) Können nach dem Recht
des ersuchten Staates die Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht
ohne ein gerichtliches Verfahren
erfüllt werden, so finden in diesem
Verfahren die in dem Übereinkommen
genannten Versagungsgründe
keine Anwendung.
(3) Ist in einer von einer zuständigen
Behörde genehmigten Vereinbarung
zwischen dem Sorgeberechtigten
und einem Dritten
diesem das Recht auf persönlichen
Verkehr eingeräumt worden
und ist das ins Ausland gebrachte
Kind am Ende der vereinbarten
Zeit dem Sorgeberechtigten nicht
zurückgegeben worden, so wird
das Sorgerecht nach Absatz 1
Buchstabe b und Absatz 2 wiederhergestellt.
Dasselbe gilt, wenn
durch Entscheidung der zuständigen
Behörde ein solches Recht
einer Person zuerkannt wird, die
nicht sorgeberechtigt ist.
Artikel 9
(1) Ist in anderen als den in
Artikel 8 genannten Fällen eines
unzulässigen Verbringens ein
Antrag innerhalb von sechs
Monaten nach dem Verbringen
bei einer zentralen Behörde
gestellt worden, so können die
Anerkennung und Vollstreckung
nur in folgenden Fällen versagt
werden
a) wenn bei einer Entscheidung,
die in Abwesenheit
des Beklagten oder seines
gesetzlichen Vertreters
ergangen ist, dem Beklagten
das das Verfahren einleitende
Schriftstück oder ein
gleichwertiges Schriftstück
weder ordnungsgemäß
noch so rechtzeitig zugestellt
worden ist, daß er sich
verteidigen konnte; die
NichtZustellung kann
jedoch dann kein Grund für
die Versagung der Anerkennung
oder Vollstreckung
sein, wenn die Zustellung
deswegen nicht
bewirkt worden ist, weil der
Beklagte seinen Aufenthaltsort
der Person verheimlicht
hat, die das Verfahren
im Ursprungsstaat
eingeleitet hatte;
b) wenn bei einer Entscheidung,
die in Abwesenheit
des Beklagten oder seines
gesetzlichen Vertreters
ergangen ist, die Zuständigkeit
der die Entscheidung
treffenden Behörde nicht
gegründet war auf
i) den gewöhnlichen Aufenthalt
des Beklagten,
ii) den letzten gemeinsamen
gewöhnlichen Aufenthalt
der Eltern des
Kindes, sofern wenigstens
ein Elternteil seinen
gewöhnlichen Aufenthalt
noch dort hat,
oder
iii) den gewöhnlichen Aufenthalt
des Kindes;
c) wenn die Entscheidung mit
einer Sorgerechtsentscheidung
unvereinbar ist, die im
ersuchten Staat vor dem
Verbringen des Kindes vollstreckbar
wurde, es sei
denn, das Kind habe während
des Jahres vor seinem
Verbringen den gewöhnlichen
Aufenthalt im
Hoheitsgebiet des ersuchenden
Staates gehabt.
(2) Ist kein Antrag bei einer
zentralen Behörde gestellt worden,
so findet Absatz 1 auch dann
Anwendung, wenn innerhalb von
sechs Monaten nach dem unzulässigen
Verbringen die Anerkennung
und Vollstreckung beantragt
wird.
(3) Auf keinen Fall darf die ausländische
Entscheidung inhaltlich
nachgeprüft werden.
Artikel 10
(1) In anderen als den in den
Artikeln 8 und 9 genannten Fällen
können die Anerkennung und
Vollstreckung nicht nur aus den
in Artikel 9 vorgesehenen, sondern
auch aus einem der folgenden
Gründe versagt werden
a) wenn die Wirkungen der
Entscheidung mit den
Grundwerten des Familien-
und Kindschaftsrechts im
ersuchten Staat offensichtlich
unvereinbar sind;
b) wenn auf Grund einer
Änderung der Verhältnisse
— dazu zählt auch der Zeitablauf,
nicht aber der bloße
Wechsel des Aufenthaltsorts
des Kindes infolge eines
unzulässigen Verbringens
— die Wirkungen der
ursprünglichen Entscheidung
offensichtlich nicht
mehr dem Wohl des Kindes
entsprechen;
c) wenn zur Zeit der Einleitung
des Verfahrens im
Ursprungsstaat
i) das Kind Angehöriger
des ersuchten Staates
war oder dort seinen
gewöhnlichen Aufenthalt
hatte und keine solche
Beziehung zum
Ursprungsstaat bestand;
ii) das Kind sowohl Angehöriger
des Ursprungsstaats
als auch des
ersuchten Staates war
und seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im
ersuchten Staat hatte;
d) wenn die Entscheidung mit
einer im ersuchten Staat
ergangenen oder mit einer
dort vollstreckbaren Entscheidung
eines Drittstaats
unvereinbar ist; die Entscheidung
muß in einem
Verfahren ergangen sein,
das eingeleitet wurde, bevor
der Antrag auf Anerkennung
oder Vollstreckung
gestellt wurde, und die Versagung
muß dem Wohl des
Kindes entsprechen.
(2) In diesen Fällen können
Verfahren auf Anerkennung oder
Vollstreckung aus einem der folgenden
Gründe ausgesetzt werden
a) wenn gegen die ursprüngliche
Entscheidung ein
ordentliches Rechtsmittel
eingelegt worden ist;
b) wenn im ersuchten Staat ein
Verfahren über das Sorgerecht
für das Kind anhängig
ist und dieses Verfahren vor
Einleitung des Verfahrens
im Ursprungsstaat eingeleitet
wurde;
c) wenn eine andere Entscheidung
über das Sorgerecht
für das Kind Gegenstand
eines Verfahrens auf Vollstreckung
oder eines anderen
Verfahrens auf Anerkennung
der Entscheidung
ist.
Artikel 11
(1) Die Entscheidungen über
das Recht auf persönlichen Verkehr
mit dem Kind und die in
Sorgerechtsentscheidungen enthaltenen
Regelungen über das
Recht auf persönlichen Verkehr
werden unter den gleichen Bedingungen
wie andere Sorgerechtsentscheidungen
anerkannt und
vollstreckt.
(2) Die zuständige Behörde des
ersuchten Staates kann jedoch die
Bedingungen für die Durchfüh-
rung und Ausübung des Rechts
auf persönlichen Verkehr festlegen;
dabei werden insbesondere
die von den Parteien eingegangenen
diesbezüglichen Verpflichtungen
berücksichtigt.
(3) Ist keine Entscheidung über
das Recht auf persönlichen Verkehr
ergangen oder ist die Anerkennung
oder Vollstreckung der
Sorgerechtsentscheidung versagt
worden, so kann sich die zentrale
Behörde des ersuchten Staates
auf Antrag der Person, die das
Recht auf persönlichen Verkehr
beansprucht, an die zuständige
Behörde ihres Staates wenden,
um eine solche Entscheidung zu
erwirken.
Artikel 12
Liegt zu dem Zeitpunkt, in
dem das Kind über eine internationale
Grenze verbracht wird,
keine in einem Vertragsstaat ergangene
vollstreckbare Sorgerechtsentscheidung
vor, so ist dieses
Übereinkommen auf jede spätere
in einem Vertragsstaat ergangene
Entscheidung anzuwenden,
mit der das Verbringen auf
Antrag eines Beteiligten für
widerrechtlich erklärt wird.
TEIL III
VERFAHREN
Artikel 13
(1) Dem Antrag auf Anerkennung
oder Vollstreckung einer
Sorgerechtsentscheidung in
einem anderen Vertragsstaat sind
beizufügen
a) ein Schriftstück, in dem die
zentrale Behörde des
ersuchten Staates ermächtigt
wird, für den Antragsteller
tätig zu werden oder
einen anderen Vertreter für
diesen Zweck zu bestimmen;
b) eine Ausfertigung der Entscheidung,
welche die für
ihre Beweiskraft erforderlichen
Voraussetzungen
erfüllt;
c) im Fall einer in Abwesenheit
des Beklagten oder seines
gesetzlichen Vertreters er-
gangenen Entscheidung ein
Schriftstück, aus dem sich
ergibt, daß das Schriftstück,
mit dem das Verfahren eingeleitet
wurde, oder ein
gleichwertiges Schriftstück
dem Beklagten ordnungsgemäß
zugestellt worden ist;
d) gegebenenfalls ein Schriftstück,
aus dem sich ergibt,
daß die Entscheidung nach
dem Recht des Ursprungsstaats
vollstreckbar ist;
e) wenn möglich eine Angabe
über den Aufenthaltsort
oder den wahrscheinlichen
Aufenthaltsort des Kindes
im ersuchten Staat;
f) Vorschläge dafür, wie das
Sorgerecht für das Kind
wiederhergestellt werden
soll.
(2) Den obengenannten Schriftstücken
ist erforderlichenfalls
eine Übersetzung nach Maßgabe
des Artikels 6 beizufügen.
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat wendet für
die Anerkennung und Vollstreckung
von Sorgerechtsentscheidungen
ein einfaches und
beschleunigtes Verfahren an. Zu
diesem Zweck stellt er sicher, daß
die Vollstreckbarerklärung in
Form eines einfachen Antrags
begehrt werden kann.
Artikel 15
(1) Bevor die Behörde des
ersuchten Staates eine Entscheidung
nach Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe b trifft,
a) muß sie die Meinung des
Kindes feststellen, sofern
dies nicht insbesondere
wegen seines Alters und
Auffassungsvermögens undurchführbar
ist;
b) kann sie verlangen, daß
geeignete Ermittlungen
durchgeführt werden.
(2) Die Kosten für die in einem
Vertragsstaat durchgeführten
Ermittlungen werden von den
Behörden des Staates getragen, in
dem sie durchgeführt wurden.
(3) Ermittlungsersuchen und
die Ergebnisse der Ermittlungen
können der ersuchenden Behörde
über die zentralen Behörden mitgeteilt
werden.
Artikel 16
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
darf keine Beglaubigung
oder ähnliche Förmlichkeit
verlangt werden.
TEIL IV
VORBEHALTE
Artikel 17
(1) Jeder Vertragsstaat kann
sich vorbehalten, daß in den von
den Artikeln 8 und 9 oder von
einem dieser Artikel erfaßten Fällen
die Anerkennung und Vollstreckung
von Sorgerechtsentscheidungen
aus denjenigen der
in Artikel 10 vorgesehenen
Gründe versagt werden kann, die
in dem Vorbehalt bezeichnet
sind.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen,
die in einem Vertragsstaat ergangen
sind, der den in Absatz 1 vorgesehenen
Vorbehalt angebracht
hat, können in jedem anderen
Vertragsstaat aus einem der in
diesem Vorbehalt bezeichneten
zusätzlichen Gründe versagt werden.
Artikel 18
Jeder Vertragsstaat kann sich
vorbehalten, durch Artikel 12
nicht gebunden zu sein. Auf die
in Artikel 12 genannten Entscheidungen,
die in einem Vertragsstaat
ergangen sind, der einen solchen
Vorbehalt angebracht hat,
ist dieses Übereinkommen nicht
anwendbar.
TEIL V
ANDERE ÜBEREINKÜNFTE
Artikel 19
Dieses Übereinkommen
schließt nicht aus, daß eine
andere internationale Übereinkunft
zwischen dem Ursprungsstaat
und dem ersuchten Staat
oder das nichtvertragliche Recht
des ersuchten Staates angewendet
wird, um die Anerkennung oder
Vollstreckung einer Entscheidung
zu erwirken.
Artikel 20
(1) Dieses Übereinkommen läßt
Verpflichtungen unberührt, die
ein Vertragsstaat gegenüber
einem Nichtvertragsstaat auf
Grund einer internationalen
Übereinkunft hat, die sich auf in
diesem Übereinkommen geregelte
Angelegenheiten erstreckt.
(2) Haben zwei oder mehr Vertragsstaaten
auf dem Gebiet des
Sorgerechts für Kinder einheitliche
Rechtsvorschriften erlassen
oder ein besonderes System zur
Anerkennung oder Vollstreckung
von Entscheidungen auf diesem
Gebiet geschaffen oder werden
sie dies in Zukunft tun, so steht es
ihnen frei, anstelle des Übereinkommens
oder eines Teiles davon
diese Rechtsvorschriften oder
dieses System untereinander
anzuwenden. Um von dieser
Bestimmung Gebrauch machen
zu können, müssen diese Staaten
ihre Entscheidung dem Generalsekretär
des Europarats notifizieren.
Jede Änderung oder Aufhebung
dieser Entscheidung ist
ebenfalls zu notifizieren.
TEIL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Dieses Übereinkommen liegt
für die Mitgliedstaaten des Europarats
zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung.
Die Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden
werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt.
Artikel 22
(1) Dieses Übereinkommen tritt
am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
von drei Monaten nach dem Tag
folgt, an dem drei Mitgliedstaaten
des Europarats nach Artikel
21 ihre Zustimmung ausge-
drückt haben, durch das Übereinkommen
gebunden zu sein.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der
später seine Zustimmung ausdrückt,
durch das Übereinkommen
gebunden zu sein, tritt es am
ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde
folgt.
Artikel 23
(1) Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das Ministerkomitee
des Europarats durch
einen mit der in Artikel 20 Buchstabe
d der Satzung vorgesehenen
Mehrheit und mit einhelliger
Zustimmung der Vertreter der
Vertragsstaaten, die Anspruch
auf einen Sitz im Komitee haben,
gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat
des Rates einladen,
dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat
tritt das Übereinkommen am
ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach Hinterlegung
der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
des Europarats folgt.
Artikel 24
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde einzelne
oder mehrere Hoheitsgebiete
bezeichnen, auf die dieses
Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit
danach durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung die Anwendung
dieses Übereinkommens auf jedes
weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken.
Das Übereinkommen tritt für dieses
Hoheitsgebiet am ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf
einen Zeitabschnitt von drei
Monaten nach Eingang der
Erklärung beim Generalsekretär
folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1
und 2 abgegebene Erklärung
kann in bezug auf jedes darin
bezeichnete Hoheitsgebiet durch
eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation zurückgenommen
werden. Die Rücknahme
wird am ersten Tag des
Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von sechs Monaten
nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär folgt.
Artikel 25
(1) Ein Staat, der aus zwei oder
mehr Gebietseinheiten besteht, in
denen für Angelegenheiten des
Sorgerechts für Kinder und für
die Anerkennung und Vollstreckung
von Sorgerechtsentscheidungen
unterschiedliche Rechtssysteme
gelten, kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
erklären, daß dieses Übereinkommen
auf alle seine Gebietseinheiten
oder auf eine oder mehrere
davon Anwendung findet.
(2) Ein solcher Staat kann
jederzeit danach durch eine an
den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung die
Anwendung dieses Übereinkommens
auf jede weitere in der
Erklärung bezeichnete Gebietseinheit
erstrecken. Das Übereinkommen
tritt für diese Gebietseinheit
am ersten Tag des Monats
in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
von drei Monaten nach
Eingang der Erklärung beim
Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1
und 2 abgegebene Erklärung
kann in bezug auf jede darin
bezeichnete Gebietseinheit durch
eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation zurückgenommen
werden. Die Rücknahme
wird am ersten Tag des
Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von sechs Monaten
nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär folgt.
Artikel 26
(1) Bestehen in einem Staat auf
dem Gebiet des Sorgerechts für
Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme,
die einen räumlich verschiedenen
Anwendungsbereich
haben, so ist
a) eine Verweisung auf das
Recht des gewöhnlichen
Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit
einer Person
als Verweisung auf das
Rechtssystem zu verstehen,
das von den in diesem Staat
geltenden Rechtsvorschriften
bestimmt wird, oder,
wenn es solche Vorschriften
nicht gibt, auf das Rechtssystem,
zu dem die betreffende
Person die engste
Beziehung hat;
b) eine Verweisung auf den
Ursprungsstaat oder auf
den ersuchten Staat als Verweisung
auf die Gebietseinheit
zu verstehen, in der die
Entscheidung ergangen ist
oder in der die Anerkennung
oder Vollstreckung
der Entscheidung oder die
Wiederherstellung des Sorgerechts
beantragt wird.
(2) Absatz 1 Buchstabe a wird
entsprechend auf Staaten angewendet,
die auf dem Gebiet des
Sorgerechts zwei oder mehr
Rechtssysteme mit persönlich verschiedenem
Anwendungsbereich
haben.
Artikel 27
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
erklären, daß er von einem oder
mehreren der in Artikel 6
Absatz 3 und in den Artikeln 17
und 18 vorgesehenen Vorbehalte
Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte
sind nicht zulässig.
(2) Jeder Vertragsstaat, der
einen Vorbehalt nach Absatz 1
angebracht hat, kann ihn durch
eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation
ganz oder teilweise zurücknehmen.
Die Rücknahme wird
mit dem Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 28
Der Generalsekretär des Europarats
lädt am Ende des dritten
Jahres, das auf den Tag des
Inkrafttretens dieses Übereinkommens
folgt, und von sich aus
jederzeit danach die Vertreter der
von den Vertragsstaaten bestimmten
zentralen Behörden zu
einer Tagung ein, um die Wirkungsweise
des Übereinkommens
zu erörtern und zu erleichtern.
Jeder Mitgliedstaat des Europarats,
der nicht Vertragspartei des
Übereinkommens ist, kann sich
durch einen Beobachter vertreten
lassen. Über die Arbeiten jeder
Tagung wird ein Bericht angefertigt
und dem Ministerkomitee des
Europarats zur Kenntnisnahme
vorgelegt.
Artikel 29
(1) Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen jederzeit
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am
ersten Tag des Monats wirksam,
der auf einen Zeitabschnitt von
sechs Monaten nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär
folgt.
Artikel 30
Der Generalsekretär des Europarats
notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und jedem
Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach den Artikeln 22,
23, 24 und 25;
d) jede andere Handlung,
Notifikation oder Mitteilung
im Zusammenhang mit
diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Luxemburg
am 20. Mai 1980 in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarats hinterlegt
wird. Der Generalsekretär
des Europarats übermittelt allen
Mitgliedstaaten des Europarats
und allen zum Beitritt zu diesem
Übereinkommen eingeladenen
Staaten beglaubigte Abschriften.
(Übersetzung)
Österreichische Erklärung und Vorbehalte
Die Republik Österreich bestimmt gemäß Artikel
2 das Bundesministerium für Justiz, A-1016
Wien, Postfach 63, als zentrale Behörde.
Ferner macht die Republik Österreich gemäß
Artikel 27 von den Vorbehalten Gebrauch, die vorgesehen
sind
a) im Artikel 6 Absatz 3 und
b) im Artikel 17 Absatz 1 und erklärt, daß in
den von den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen
die Anerkennung und Vollstreckung von
Sorgerechtsentscheidungen aus den im Artikel
10 Absatz 1 Buchstabe a und b vorgesehenen
Gründen versagt werden kann.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 12. April 1985 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Artikel 22 Absatz 2 für Österreich am 1. August 1985 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert bzw. genehmigt
Staat
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Genehmigungsurkunde
Frankreich 4. August 1982
Luxemburg 25. Mai 1983
Portugal 18. März 1983
Schweiz 27. September 1983
Spanien 30. Mai 1984
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Frankreich
— gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 wird das „Ministère de la Justice, Bureau de l'Entraide
judiciaire internationale (Ministerium für Justiz, Abteilung für Internationale Rechtshilfe), 13
Place Vendôme 75001 Paris" zur zentralen Behörde bestimmt;
— gemäß den Bestimmungen der Artikel 27 und 17 macht Frankreich den Vorbehalt, daß in den in
den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Fällen die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen
betreffend das Sorgerecht aus den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen
Gründen verweigert werden können.
Luxemburg
Luxemburg teilte gemäß Artikel 30 mit, daß es zu der in Artikel 2 des Übereinkommens genannten
zentralen Behörde die folgende bestimmt hat
„Der Generalstaatsanwalt"
Portugal
Portugal hat als zentrale Behörde die folgende bestimmt
Direcçao-Geral dos Serviços Tutelares de Menores
Praça do Comércio
1100 — LISBOA.
Schweiz
Vorbehalt
Gemäß Artikel 27 macht die Schweiz den in Artikel 17 vorgesehenen Vorbehalt, demzufolge in den
in den Artikeln 8 und 9 genannten Fällen die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen
betreffend das Sorgerecht aus dem in Artikel 10 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens vorgesehenen Grund
verweigert werden können.
Erklärung
Gemäß Teil I, Artikel 1 des Übereinkommens bestimmt die Schweiz das „Office Fédéral de la
Justice" (Bundesamt für Justiz) zur zentralen Behörde.
Spanien
Erklärung
„Im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 ist die mit der Ausübung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Funktionen betraute zentrale Behörde das Amt des Unterstaatssekretärs im Ministerium für Justiz, Abteilung
für Strafsachen, Negociado 1, Madrid 8."
Vorbehalte
(1) Gemäß Artikel 27 „macht Spanien Gebrauch von der in Artikel 6 Abs. 3 des Übereinkommens
vorgesehenen Möglichkeit und behält sich das Recht vor, die Anwendung der Bestimmungen des Artikels
6 Abs. 1 lit. b auszuschließen, indem es keine Mitteilungen annimmt, die in Englisch oder Französisch
abgefaßt sind oder denen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beiliegt".
(2) Gemäß Artikel 17 Abs. 1 des Übereinkommens „behält sich Spanien das Recht vor, in den in den
Artikeln 8 und 9 genannten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen betreffend
das Sorgerecht für Kinder aus folgenden Gründen zu verweigern
a) wenn es sich herausstellt, daß die Auswirkungen der Entscheidung mit den Grundprinzipien des in
Spanien geltenden Rechts betreffend die Familie und das Kind offensichtlich unvereinbar ist;
b) wenn zum Zeitpunkt, da das Verfahren im Herkunftsstaat anhängig gemacht wurde
i) das Kind spanischer Staatsbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte,
und mit dem Herkunftsland keine derartige Beziehung bestand;
ii) wenn das Kind Staatsbürger sowohl des Herkunftslandes wie Spanien war und seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in Spanien hatte;
c) wenn die Entscheidung mit einer, im Verfolg eines Verfahrens, das vor Einbringung des Ansuchens
um Anerkennung oder Vollstreckung eingeleitet wurde, in Spanien erfolgten oder in einem
Drittstaat erfolgten und in Spanien vollstreckbaren Entscheidung unvereinbar ist und wenn die
Ablehnung dem Wohl des Kindes entspricht.
In den gleichen Fällen kann ein Verfahren um Anerkennung oder Vollstreckung aus folgenden Gründen
ausgesetzt werden
a) wenn eine übliche Form der Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung in Gang ist;
b) wenn in Spanien ein Verfahren betreffend das Sorgerecht für das Kind in Gang ist, das vor dem
Verfahren im Herkunftsland eingeleitet wurde;
c) wenn eine andere Entscheidung betreffend das Sorgerecht für das Kind Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens
oder eines anderen Verfahrens betreffend die Anerkennung der Entscheidung
ist."
(3) Gemäß Artikel 18 behält sich Spanien vor, nicht an die Bestimmungen des Artikels 12 gebunden
zu sein.