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321_1985 AT

321. Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts samt Österreichischer Erklärung und Vorbehalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts samt Österreichischer Erklärung und Vorbehalten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Österreichischer Erklärung und Vorbehalten

wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats,

die dieses Übereinkommen

unterzeichnen,

in der Erkenntnis, daß in den

Mitgliedstaaten des Europarats

das Wohl des Kindes bei Entscheidungen

über das Sorgerecht

von ausschlaggebender Bedeutung

ist;

in der Erwägung, daß die Einführung

von Regelungen, welche

die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen über

das Sorgerecht für ein Kind

erleichtern sollen, einen größeren

Schutz für das Wohl der Kinder

gewährleisten wird;

in der Erwägung, daß es in

Anbetracht dessen wünschenswert

ist hervorzuheben, daß das

Recht der Eltern zum persönlichen

Verkehr mit dem Kind eine

normale Folgeerscheinung des

Sorgerechts ist;

im Hinblick auf die wachsende

Zahl von Fällen, in denen Kinder

in unzulässiger Weise über eine

internationale Grenze verbracht

worden sind, und die Schwierigkeiten,

die dabei entstandenen

Probleme in angemessener Weise

zu lösen;

in dem Wunsch, geeignete

Vorkehrungen zu treffen, die es

ermöglichen, das willkürlich

unterbrochene Sorgerecht für

Kinder wiederherzustellen;

überzeugt, daß es wünschenswert

ist, zu diesem Zweck Regelungen

zu treffen, die den verschiedenen

Bedürfnissen und den

unterschiedlichen Umständen

entsprechen;

in dem Wunsch, zwischen

ihren Behörden eine Zusammenarbeit

auf rechtlichem Gebiet herbeizuführen;

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Im Sinn dieses Übereinkommens

bedeutet

a) Kind eine Person gleich

welcher Staatsangehörigkeit,

die das 16. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat

und noch nicht berechtigt

ist, nach dem Recht ihres

gewöhnlichen Aufenthalts,

dem Recht des Staates, dem

sie angehört, oder dem

innerstaatlichen Recht des

ersuchten Staates ihren

eigenen Aufenthalt zu

bestimmen;

b) Behörde ein Gericht oder

eine Verwaltungsbehörde;

c) Sorgerechtsentscheidung

die Entscheidung einer

Behörde, soweit sie die

Sorge für die Person des

Kindes, einschließlich des

Rechts auf Bestimmung sei-

nes Aufenthalts oder des

Rechts auf persönlichen

Verkehr mit ihm, betrifft;

d) unzulässiges Verbringen

das Verbringen eines Kindes

über eine internationale

Grenze, wenn dadurch eine

Sorgerechtsentscheidung

verletzt wird, die in einem

Vertragsstaat ergangen und

in einem solchen Staat vollstreckbar

ist; als unzulässiges

Verbringen gilt auch

der Fall, in dem

i) das Kind am Ende einer

Besuchszeit oder eines

sonstigen vorübergehenden

Aufenthalts in

einem anderen Hoheitsgebiet

als dem, in dem

das Sorgerecht ausgeübt

wird, nicht über

eine internationale

Grenze zurückgebracht

wird;

ii) das Verbringen nachträglich

nach Artikel 12

für widerrechtlich

erklärt wird.

TEIL I

ZENTRALE BEHÖRDEN

Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt

eine zentrale Behörde,

welche die in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Aufgaben

wahrnimmt.

(2) Bundesstaaten und Staaten

mit mehreren Rechtssystemen

steht es frei, mehrere zentrale

Behörden zu bestimmen; sie

legen deren Zuständigkeit fest.

(3) Jede Bezeichnung nach diesem

Artikel wird dem Generalsekretär

des Europarats notifiziert.

Artikel 3

(1) Die zentralen Behörden der

Vertragsstaaten arbeiten zusammen

und fördern die Zusammenarbeit

der zuständigen Behörden

ihrer Staaten. Sie haben mit aller

gebotenen Eile zu handeln.

(2) Um die Durchführung dieses

Übereinkommens zu erleichtern,

werden die zentralen Behörden

der Vertragsstaaten

a) die Übermittlung von Auskunftsersuchen

sicherstellen,

die von zuständigen

Behörden ausgehen und

sich auf Rechts- oder Tatsachenfragen

in anhängigen

Verfahren beziehen;

b) einander auf Ersuchen Auskünfte

über ihr Recht auf

dem Gebiet des Sorgerechts

für Kinder und über dessen

Änderungen erteilen;

c) einander über alle Schwierigkeiten

unterrichten, die

bei der Anwendung des

Übereinkommens auftreten

können, und Hindernisse,

die seiner Anwendung entgegenstehen,

soweit wie

möglich ausräumen.

Artikel 4

(1) Wer in einem Vertragsstaat

eine Sorgerechtsentscheidung

erwirkt hat und sie in einem

anderen Vertragsstaat anerkennen

oder vollstrecken lassen will,

kann zu diesem Zweck einen

Antrag an die zentrale Behörde

jedes beliebigen Vertragsstaats

richten.

(2) Dem Antrag sind die in

Artikel 13 genannten Schriftstücke

beizufügen.

(3) Ist die zentrale Behörde, bei

der der Antrag eingeht, nicht die

zentrale Behörde des ersuchten

Staates, so übermittelt sie die

Schriftstücke unmittelbar und

unverzüglich der letztgenannten

Behörde.

(4) Die zentrale Behörde, bei

der der Antrag eingeht, kann es

ablehnen, tätig zu werden, wenn

die Voraussetzungen nach diesem

Übereinkommen offensichtlich

nicht erfüllt sind.

(5) Die zentrale Behörde, bei

der der Antrag eingeht, unterrichtet

den Antragsteller unverzüglich

über den Fortgang seines

Antrags.

Artikel 5

(1) Die zentrale Behörde des

ersuchten Staates trifft oder veranlaßt

unverzüglich alle Vorkehrungen,

die sie für geeignet hält,

und leitet erforderlichenfalls ein

Verfahren vor dessen zuständigen

Behörden ein, um

a) den Aufenthaltsort des Kindes

ausfindig zu machen;

b) zu vermeiden, insbesondere

durch alle erforderlichen

vorläufigen Maßnahmen,

daß die Interessen des Kindes

oder des Antragstellers

beeinträchtigt werden;

c) die Anerkennung oder Vollstreckung

der Entscheidung

sicherzustellen;

d) die Rückgabe des Kindes an

den Antragsteller sicherzustellen,

wenn die Vollstreckung

der Entscheidung

bewilligt wird;

e) die ersuchende Behörde

über die getroffenen Maßnahmen

und deren Ergebnisse

zu unterrichten.

(2) Hat die zentrale Behörde

des ersuchten Staates Grund zu

der Annahme, daß sich das Kind

im Hoheitsgebiet eines anderen

Vertragsstaats befindet, so übermittelt

sie die Schriftstücke

unmittelbar und unverzüglich der

zentralen Behörde dieses Staates.

(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet

sich, vom Antragsteller

keine Zahlungen für Maßnahmen

zu verlangen, die für den Antragsteller

auf Grund des Absatzes 1

von der zentralen Behörde des

betreffenden Staates getroffen

werden; darunter fallen auch die

Verfahrenskosten und gegebenenfalls

die Kosten für einen

Rechtsanwalt, nicht aber die

Kosten für die Rückführung des

Kindes.

(4) Wird die Anerkennung oder

Vollstreckung versagt und ist die

zentrale Behörde des ersuchten

Staates der Auffassung, daß sie

dem Ersuchen des Antragstellers

stattgeben sollte, in diesem Staat

eine Entscheidung in der Sache

selbst herbeizuführen, so bemüht

sich diese Behörde nach besten

Kräften, die Vertretung des

Antragstellers in dem Verfahren

unter Bedingungen sicherzustellen,

die nicht weniger günstig

sind als für eine Person, die in

diesem Staat ansässig ist und dessen

Staatsangehörigkeit besitzt;

zu diesem Zweck kann sie insbesondere

ein Verfahren vor dessen

zuständigen Behörden einleiten.

Artikel 6

(1) Vorbehaltlich besonderer

Vereinbarungen zwischen den

beteiligten zentralen Behörden

und der Bestimmungen des

Absatzes 3

a) müssen Mitteilungen an die

zentrale Behörde des

ersuchten Staates in der

Amtssprache oder einer der

Amtssprachen dieses Staates

abgefaßt oder von einer

Übersetzung in diese Sprache

begleitet sein;

b) muß die zentrale Behörde

des ersuchten Staates aber

auch Mitteilungen annehmen,

die in englischer oder

französischer Sprache abgefaßt

oder von einer Übersetzung

in eine dieser Sprachen

begleitet sind.

(2) Mitteilungen, die von der

zentralen Behörde des ersuchten

Staates ausgehen, einschließlich

der Ergebnisse von Ermittlungen,

können in der Amtssprache oder

einer der Amtssprachen dieses

Staates oder in englischer oder

französischer Sprache abgefaßt

sein.

(3) Ein Vertragsstaat kann die

Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe

b ganz oder teilweise ausschließen.

Hat ein Vertragsstaat

diesen Vorbehalt angebracht, so

kann jeder andere Vertragsstaat

ihm gegenüber den Vorbehalt

auch anwenden.

TEIL II

ANERKENNUNG UND

VOLLSTRECKUNG VON

ENTSCHEIDUNGEN UND

WIEDERHERSTELLUNG

DES SORGERECHTS

Artikel 7

Sorgerechtsentscheidungen,

die in einem Vertragsstaat ergangen

sind, werden in jedem ande-

ren Vertragsstaat anerkannt und,

wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar

sind, für vollstreckbar

erklärt.

Artikel 8

(1) Im Fall eines unzulässigen

Verbringens hat die zentrale

Behörde des ersuchten Staates

umgehend die Wiederherstellung

des Sorgerechts zu veranlassen,

wenn

a) zur Zeit der Einleitung des

Verfahrens in dem Staat, in

dem die Entscheidung

ergangen ist, oder zur Zeit

des unzulässigen Verbringens,

falls dieses früher

erfolgte, das Kind und seine

Eltern nur Angehörige dieses

Staates waren und das

Kind seinen gewöhnlichen

Aufenthalt im Hoheitsgebiet

dieses Staates hatte,

und

b) der Antrag auf Wiederherstellung

innerhalb von sechs

Monaten nach dem unzulässigen

Verbringen bei

einer zentralen Behörde

gestellt worden ist.

(2) Können nach dem Recht

des ersuchten Staates die Voraussetzungen

des Absatzes 1 nicht

ohne ein gerichtliches Verfahren

erfüllt werden, so finden in diesem

Verfahren die in dem Übereinkommen

genannten Versagungsgründe

keine Anwendung.

(3) Ist in einer von einer zuständigen

Behörde genehmigten Vereinbarung

zwischen dem Sorgeberechtigten

und einem Dritten

diesem das Recht auf persönlichen

Verkehr eingeräumt worden

und ist das ins Ausland gebrachte

Kind am Ende der vereinbarten

Zeit dem Sorgeberechtigten nicht

zurückgegeben worden, so wird

das Sorgerecht nach Absatz 1

Buchstabe b und Absatz 2 wiederhergestellt.

Dasselbe gilt, wenn

durch Entscheidung der zuständigen

Behörde ein solches Recht

einer Person zuerkannt wird, die

nicht sorgeberechtigt ist.

Artikel 9

(1) Ist in anderen als den in

Artikel 8 genannten Fällen eines

unzulässigen Verbringens ein

Antrag innerhalb von sechs

Monaten nach dem Verbringen

bei einer zentralen Behörde

gestellt worden, so können die

Anerkennung und Vollstreckung

nur in folgenden Fällen versagt

werden

a) wenn bei einer Entscheidung,

die in Abwesenheit

des Beklagten oder seines

gesetzlichen Vertreters

ergangen ist, dem Beklagten

das das Verfahren einleitende

Schriftstück oder ein

gleichwertiges Schriftstück

weder ordnungsgemäß

noch so rechtzeitig zugestellt

worden ist, daß er sich

verteidigen konnte; die

NichtZustellung kann

jedoch dann kein Grund für

die Versagung der Anerkennung

oder Vollstreckung

sein, wenn die Zustellung

deswegen nicht

bewirkt worden ist, weil der

Beklagte seinen Aufenthaltsort

der Person verheimlicht

hat, die das Verfahren

im Ursprungsstaat

eingeleitet hatte;

b) wenn bei einer Entscheidung,

die in Abwesenheit

des Beklagten oder seines

gesetzlichen Vertreters

ergangen ist, die Zuständigkeit

der die Entscheidung

treffenden Behörde nicht

gegründet war auf

i) den gewöhnlichen Aufenthalt

des Beklagten,

ii) den letzten gemeinsamen

gewöhnlichen Aufenthalt

der Eltern des

Kindes, sofern wenigstens

ein Elternteil seinen

gewöhnlichen Aufenthalt

noch dort hat,

oder

iii) den gewöhnlichen Aufenthalt

des Kindes;

c) wenn die Entscheidung mit

einer Sorgerechtsentscheidung

unvereinbar ist, die im

ersuchten Staat vor dem

Verbringen des Kindes vollstreckbar

wurde, es sei

denn, das Kind habe während

des Jahres vor seinem

Verbringen den gewöhnlichen

Aufenthalt im

Hoheitsgebiet des ersuchenden

Staates gehabt.

(2) Ist kein Antrag bei einer

zentralen Behörde gestellt worden,

so findet Absatz 1 auch dann

Anwendung, wenn innerhalb von

sechs Monaten nach dem unzulässigen

Verbringen die Anerkennung

und Vollstreckung beantragt

wird.

(3) Auf keinen Fall darf die ausländische

Entscheidung inhaltlich

nachgeprüft werden.

Artikel 10

(1) In anderen als den in den

Artikeln 8 und 9 genannten Fällen

können die Anerkennung und

Vollstreckung nicht nur aus den

in Artikel 9 vorgesehenen, sondern

auch aus einem der folgenden

Gründe versagt werden

a) wenn die Wirkungen der

Entscheidung mit den

Grundwerten des Familien-

und Kindschaftsrechts im

ersuchten Staat offensichtlich

unvereinbar sind;

b) wenn auf Grund einer

Änderung der Verhältnisse

— dazu zählt auch der Zeitablauf,

nicht aber der bloße

Wechsel des Aufenthaltsorts

des Kindes infolge eines

unzulässigen Verbringens

— die Wirkungen der

ursprünglichen Entscheidung

offensichtlich nicht

mehr dem Wohl des Kindes

entsprechen;

c) wenn zur Zeit der Einleitung

des Verfahrens im

Ursprungsstaat

i) das Kind Angehöriger

des ersuchten Staates

war oder dort seinen

gewöhnlichen Aufenthalt

hatte und keine solche

Beziehung zum

Ursprungsstaat bestand;

ii) das Kind sowohl Angehöriger

des Ursprungsstaats

als auch des

ersuchten Staates war

und seinen gewöhnlichen

Aufenthalt im

ersuchten Staat hatte;

d) wenn die Entscheidung mit

einer im ersuchten Staat

ergangenen oder mit einer

dort vollstreckbaren Entscheidung

eines Drittstaats

unvereinbar ist; die Entscheidung

muß in einem

Verfahren ergangen sein,

das eingeleitet wurde, bevor

der Antrag auf Anerkennung

oder Vollstreckung

gestellt wurde, und die Versagung

muß dem Wohl des

Kindes entsprechen.

(2) In diesen Fällen können

Verfahren auf Anerkennung oder

Vollstreckung aus einem der folgenden

Gründe ausgesetzt werden

a) wenn gegen die ursprüngliche

Entscheidung ein

ordentliches Rechtsmittel

eingelegt worden ist;

b) wenn im ersuchten Staat ein

Verfahren über das Sorgerecht

für das Kind anhängig

ist und dieses Verfahren vor

Einleitung des Verfahrens

im Ursprungsstaat eingeleitet

wurde;

c) wenn eine andere Entscheidung

über das Sorgerecht

für das Kind Gegenstand

eines Verfahrens auf Vollstreckung

oder eines anderen

Verfahrens auf Anerkennung

der Entscheidung

ist.

Artikel 11

(1) Die Entscheidungen über

das Recht auf persönlichen Verkehr

mit dem Kind und die in

Sorgerechtsentscheidungen enthaltenen

Regelungen über das

Recht auf persönlichen Verkehr

werden unter den gleichen Bedingungen

wie andere Sorgerechtsentscheidungen

anerkannt und

vollstreckt.

(2) Die zuständige Behörde des

ersuchten Staates kann jedoch die

Bedingungen für die Durchfüh-

rung und Ausübung des Rechts

auf persönlichen Verkehr festlegen;

dabei werden insbesondere

die von den Parteien eingegangenen

diesbezüglichen Verpflichtungen

berücksichtigt.

(3) Ist keine Entscheidung über

das Recht auf persönlichen Verkehr

ergangen oder ist die Anerkennung

oder Vollstreckung der

Sorgerechtsentscheidung versagt

worden, so kann sich die zentrale

Behörde des ersuchten Staates

auf Antrag der Person, die das

Recht auf persönlichen Verkehr

beansprucht, an die zuständige

Behörde ihres Staates wenden,

um eine solche Entscheidung zu

erwirken.

Artikel 12

Liegt zu dem Zeitpunkt, in

dem das Kind über eine internationale

Grenze verbracht wird,

keine in einem Vertragsstaat ergangene

vollstreckbare Sorgerechtsentscheidung

vor, so ist dieses

Übereinkommen auf jede spätere

in einem Vertragsstaat ergangene

Entscheidung anzuwenden,

mit der das Verbringen auf

Antrag eines Beteiligten für

widerrechtlich erklärt wird.

TEIL III

VERFAHREN

Artikel 13

(1) Dem Antrag auf Anerkennung

oder Vollstreckung einer

Sorgerechtsentscheidung in

einem anderen Vertragsstaat sind

beizufügen

a) ein Schriftstück, in dem die

zentrale Behörde des

ersuchten Staates ermächtigt

wird, für den Antragsteller

tätig zu werden oder

einen anderen Vertreter für

diesen Zweck zu bestimmen;

b) eine Ausfertigung der Entscheidung,

welche die für

ihre Beweiskraft erforderlichen

Voraussetzungen

erfüllt;

c) im Fall einer in Abwesenheit

des Beklagten oder seines

gesetzlichen Vertreters er-

gangenen Entscheidung ein

Schriftstück, aus dem sich

ergibt, daß das Schriftstück,

mit dem das Verfahren eingeleitet

wurde, oder ein

gleichwertiges Schriftstück

dem Beklagten ordnungsgemäß

zugestellt worden ist;

d) gegebenenfalls ein Schriftstück,

aus dem sich ergibt,

daß die Entscheidung nach

dem Recht des Ursprungsstaats

vollstreckbar ist;

e) wenn möglich eine Angabe

über den Aufenthaltsort

oder den wahrscheinlichen

Aufenthaltsort des Kindes

im ersuchten Staat;

f) Vorschläge dafür, wie das

Sorgerecht für das Kind

wiederhergestellt werden

soll.

(2) Den obengenannten Schriftstücken

ist erforderlichenfalls

eine Übersetzung nach Maßgabe

des Artikels 6 beizufügen.

Artikel 14

Jeder Vertragsstaat wendet für

die Anerkennung und Vollstreckung

von Sorgerechtsentscheidungen

ein einfaches und

beschleunigtes Verfahren an. Zu

diesem Zweck stellt er sicher, daß

die Vollstreckbarerklärung in

Form eines einfachen Antrags

begehrt werden kann.

Artikel 15

(1) Bevor die Behörde des

ersuchten Staates eine Entscheidung

nach Artikel 10 Absatz 1

Buchstabe b trifft,

a) muß sie die Meinung des

Kindes feststellen, sofern

dies nicht insbesondere

wegen seines Alters und

Auffassungsvermögens undurchführbar

ist;

b) kann sie verlangen, daß

geeignete Ermittlungen

durchgeführt werden.

(2) Die Kosten für die in einem

Vertragsstaat durchgeführten

Ermittlungen werden von den

Behörden des Staates getragen, in

dem sie durchgeführt wurden.

(3) Ermittlungsersuchen und

die Ergebnisse der Ermittlungen

können der ersuchenden Behörde

über die zentralen Behörden mitgeteilt

werden.

Artikel 16

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

darf keine Beglaubigung

oder ähnliche Förmlichkeit

verlangt werden.

TEIL IV

VORBEHALTE

Artikel 17

(1) Jeder Vertragsstaat kann

sich vorbehalten, daß in den von

den Artikeln 8 und 9 oder von

einem dieser Artikel erfaßten Fällen

die Anerkennung und Vollstreckung

von Sorgerechtsentscheidungen

aus denjenigen der

in Artikel 10 vorgesehenen

Gründe versagt werden kann, die

in dem Vorbehalt bezeichnet

sind.

(2) Die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen,

die in einem Vertragsstaat ergangen

sind, der den in Absatz 1 vorgesehenen

Vorbehalt angebracht

hat, können in jedem anderen

Vertragsstaat aus einem der in

diesem Vorbehalt bezeichneten

zusätzlichen Gründe versagt werden.

Artikel 18

Jeder Vertragsstaat kann sich

vorbehalten, durch Artikel 12

nicht gebunden zu sein. Auf die

in Artikel 12 genannten Entscheidungen,

die in einem Vertragsstaat

ergangen sind, der einen solchen

Vorbehalt angebracht hat,

ist dieses Übereinkommen nicht

anwendbar.

TEIL V

ANDERE ÜBEREINKÜNFTE

Artikel 19

Dieses Übereinkommen

schließt nicht aus, daß eine

andere internationale Übereinkunft

zwischen dem Ursprungsstaat

und dem ersuchten Staat

oder das nichtvertragliche Recht

des ersuchten Staates angewendet

wird, um die Anerkennung oder

Vollstreckung einer Entscheidung

zu erwirken.

Artikel 20

(1) Dieses Übereinkommen läßt

Verpflichtungen unberührt, die

ein Vertragsstaat gegenüber

einem Nichtvertragsstaat auf

Grund einer internationalen

Übereinkunft hat, die sich auf in

diesem Übereinkommen geregelte

Angelegenheiten erstreckt.

(2) Haben zwei oder mehr Vertragsstaaten

auf dem Gebiet des

Sorgerechts für Kinder einheitliche

Rechtsvorschriften erlassen

oder ein besonderes System zur

Anerkennung oder Vollstreckung

von Entscheidungen auf diesem

Gebiet geschaffen oder werden

sie dies in Zukunft tun, so steht es

ihnen frei, anstelle des Übereinkommens

oder eines Teiles davon

diese Rechtsvorschriften oder

dieses System untereinander

anzuwenden. Um von dieser

Bestimmung Gebrauch machen

zu können, müssen diese Staaten

ihre Entscheidung dem Generalsekretär

des Europarats notifizieren.

Jede Änderung oder Aufhebung

dieser Entscheidung ist

ebenfalls zu notifizieren.

TEIL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Dieses Übereinkommen liegt

für die Mitgliedstaaten des Europarats

zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung.

Die Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunden

werden beim Generalsekretär des

Europarats hinterlegt.

Artikel 22

(1) Dieses Übereinkommen tritt

am ersten Tag des Monats in

Kraft, der auf einen Zeitabschnitt

von drei Monaten nach dem Tag

folgt, an dem drei Mitgliedstaaten

des Europarats nach Artikel

21 ihre Zustimmung ausge-

drückt haben, durch das Übereinkommen

gebunden zu sein.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der

später seine Zustimmung ausdrückt,

durch das Übereinkommen

gebunden zu sein, tritt es am

ersten Tag des Monats in Kraft,

der auf einen Zeitabschnitt von

drei Monaten nach Hinterlegung

der Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde

folgt.

Artikel 23

(1) Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das Ministerkomitee

des Europarats durch

einen mit der in Artikel 20 Buchstabe

d der Satzung vorgesehenen

Mehrheit und mit einhelliger

Zustimmung der Vertreter der

Vertragsstaaten, die Anspruch

auf einen Sitz im Komitee haben,

gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat

des Rates einladen,

dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat

tritt das Übereinkommen am

ersten Tag des Monats in Kraft,

der auf einen Zeitabschnitt von

drei Monaten nach Hinterlegung

der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär

des Europarats folgt.

Artikel 24

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde einzelne

oder mehrere Hoheitsgebiete

bezeichnen, auf die dieses

Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit

danach durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung die Anwendung

dieses Übereinkommens auf jedes

weitere in der Erklärung bezeichnete

Hoheitsgebiet erstrecken.

Das Übereinkommen tritt für dieses

Hoheitsgebiet am ersten Tag

des Monats in Kraft, der auf

einen Zeitabschnitt von drei

Monaten nach Eingang der

Erklärung beim Generalsekretär

folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1

und 2 abgegebene Erklärung

kann in bezug auf jedes darin

bezeichnete Hoheitsgebiet durch

eine an den Generalsekretär

gerichtete Notifikation zurückgenommen

werden. Die Rücknahme

wird am ersten Tag des

Monats wirksam, der auf einen

Zeitabschnitt von sechs Monaten

nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär folgt.

Artikel 25

(1) Ein Staat, der aus zwei oder

mehr Gebietseinheiten besteht, in

denen für Angelegenheiten des

Sorgerechts für Kinder und für

die Anerkennung und Vollstreckung

von Sorgerechtsentscheidungen

unterschiedliche Rechtssysteme

gelten, kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

erklären, daß dieses Übereinkommen

auf alle seine Gebietseinheiten

oder auf eine oder mehrere

davon Anwendung findet.

(2) Ein solcher Staat kann

jederzeit danach durch eine an

den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Erklärung die

Anwendung dieses Übereinkommens

auf jede weitere in der

Erklärung bezeichnete Gebietseinheit

erstrecken. Das Übereinkommen

tritt für diese Gebietseinheit

am ersten Tag des Monats

in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt

von drei Monaten nach

Eingang der Erklärung beim

Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1

und 2 abgegebene Erklärung

kann in bezug auf jede darin

bezeichnete Gebietseinheit durch

eine an den Generalsekretär

gerichtete Notifikation zurückgenommen

werden. Die Rücknahme

wird am ersten Tag des

Monats wirksam, der auf einen

Zeitabschnitt von sechs Monaten

nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär folgt.

Artikel 26

(1) Bestehen in einem Staat auf

dem Gebiet des Sorgerechts für

Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme,

die einen räumlich verschiedenen

Anwendungsbereich

haben, so ist

a) eine Verweisung auf das

Recht des gewöhnlichen

Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit

einer Person

als Verweisung auf das

Rechtssystem zu verstehen,

das von den in diesem Staat

geltenden Rechtsvorschriften

bestimmt wird, oder,

wenn es solche Vorschriften

nicht gibt, auf das Rechtssystem,

zu dem die betreffende

Person die engste

Beziehung hat;

b) eine Verweisung auf den

Ursprungsstaat oder auf

den ersuchten Staat als Verweisung

auf die Gebietseinheit

zu verstehen, in der die

Entscheidung ergangen ist

oder in der die Anerkennung

oder Vollstreckung

der Entscheidung oder die

Wiederherstellung des Sorgerechts

beantragt wird.

(2) Absatz 1 Buchstabe a wird

entsprechend auf Staaten angewendet,

die auf dem Gebiet des

Sorgerechts zwei oder mehr

Rechtssysteme mit persönlich verschiedenem

Anwendungsbereich

haben.

Artikel 27

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

erklären, daß er von einem oder

mehreren der in Artikel 6

Absatz 3 und in den Artikeln 17

und 18 vorgesehenen Vorbehalte

Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte

sind nicht zulässig.

(2) Jeder Vertragsstaat, der

einen Vorbehalt nach Absatz 1

angebracht hat, kann ihn durch

eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Notifikation

ganz oder teilweise zurücknehmen.

Die Rücknahme wird

mit dem Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 28

Der Generalsekretär des Europarats

lädt am Ende des dritten

Jahres, das auf den Tag des

Inkrafttretens dieses Übereinkommens

folgt, und von sich aus

jederzeit danach die Vertreter der

von den Vertragsstaaten bestimmten

zentralen Behörden zu

einer Tagung ein, um die Wirkungsweise

des Übereinkommens

zu erörtern und zu erleichtern.

Jeder Mitgliedstaat des Europarats,

der nicht Vertragspartei des

Übereinkommens ist, kann sich

durch einen Beobachter vertreten

lassen. Über die Arbeiten jeder

Tagung wird ein Bericht angefertigt

und dem Ministerkomitee des

Europarats zur Kenntnisnahme

vorgelegt.

Artikel 29

(1) Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen jederzeit

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am

ersten Tag des Monats wirksam,

der auf einen Zeitabschnitt von

sechs Monaten nach Eingang der

Notifikation beim Generalsekretär

folgt.

Artikel 30

Der Generalsekretär des Europarats

notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates und jedem

Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach den Artikeln 22,

23, 24 und 25;

d) jede andere Handlung,

Notifikation oder Mitteilung

im Zusammenhang mit

diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Luxemburg

am 20. Mai 1980 in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarats hinterlegt

wird. Der Generalsekretär

des Europarats übermittelt allen

Mitgliedstaaten des Europarats

und allen zum Beitritt zu diesem

Übereinkommen eingeladenen

Staaten beglaubigte Abschriften.

(Übersetzung)

Österreichische Erklärung und Vorbehalte

Die Republik Österreich bestimmt gemäß Artikel

2 das Bundesministerium für Justiz, A-1016

Wien, Postfach 63, als zentrale Behörde.

Ferner macht die Republik Österreich gemäß

Artikel 27 von den Vorbehalten Gebrauch, die vorgesehen

sind

a) im Artikel 6 Absatz 3 und

b) im Artikel 17 Absatz 1 und erklärt, daß in

den von den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen

die Anerkennung und Vollstreckung von

Sorgerechtsentscheidungen aus den im Artikel

10 Absatz 1 Buchstabe a und b vorgesehenen

Gründen versagt werden kann.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 12. April 1985 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Artikel 22 Absatz 2 für Österreich am 1. August 1985 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert bzw. genehmigt

Staat

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Genehmigungsurkunde

Frankreich 4. August 1982

Luxemburg 25. Mai 1983

Portugal 18. März 1983

Schweiz 27. September 1983

Spanien 30. Mai 1984

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Frankreich

— gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 wird das „Ministère de la Justice, Bureau de l'Entraide

judiciaire internationale (Ministerium für Justiz, Abteilung für Internationale Rechtshilfe), 13

Place Vendôme 75001 Paris" zur zentralen Behörde bestimmt;

— gemäß den Bestimmungen der Artikel 27 und 17 macht Frankreich den Vorbehalt, daß in den in

den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Fällen die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen

betreffend das Sorgerecht aus den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen

Gründen verweigert werden können.

Luxemburg

Luxemburg teilte gemäß Artikel 30 mit, daß es zu der in Artikel 2 des Übereinkommens genannten

zentralen Behörde die folgende bestimmt hat

„Der Generalstaatsanwalt"

Portugal

Portugal hat als zentrale Behörde die folgende bestimmt

Direcçao-Geral dos Serviços Tutelares de Menores

Praça do Comércio

1100 — LISBOA.

Schweiz

Vorbehalt

Gemäß Artikel 27 macht die Schweiz den in Artikel 17 vorgesehenen Vorbehalt, demzufolge in den

in den Artikeln 8 und 9 genannten Fällen die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen

betreffend das Sorgerecht aus dem in Artikel 10 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens vorgesehenen Grund

verweigert werden können.

Erklärung

Gemäß Teil I, Artikel 1 des Übereinkommens bestimmt die Schweiz das „Office Fédéral de la

Justice" (Bundesamt für Justiz) zur zentralen Behörde.

Spanien

Erklärung

„Im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 ist die mit der Ausübung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen

Funktionen betraute zentrale Behörde das Amt des Unterstaatssekretärs im Ministerium für Justiz, Abteilung

für Strafsachen, Negociado 1, Madrid 8."

Vorbehalte

(1) Gemäß Artikel 27 „macht Spanien Gebrauch von der in Artikel 6 Abs. 3 des Übereinkommens

vorgesehenen Möglichkeit und behält sich das Recht vor, die Anwendung der Bestimmungen des Artikels

6 Abs. 1 lit. b auszuschließen, indem es keine Mitteilungen annimmt, die in Englisch oder Französisch

abgefaßt sind oder denen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beiliegt".

(2) Gemäß Artikel 17 Abs. 1 des Übereinkommens „behält sich Spanien das Recht vor, in den in den

Artikeln 8 und 9 genannten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen betreffend

das Sorgerecht für Kinder aus folgenden Gründen zu verweigern

a) wenn es sich herausstellt, daß die Auswirkungen der Entscheidung mit den Grundprinzipien des in

Spanien geltenden Rechts betreffend die Familie und das Kind offensichtlich unvereinbar ist;

b) wenn zum Zeitpunkt, da das Verfahren im Herkunftsstaat anhängig gemacht wurde

i) das Kind spanischer Staatsbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte,

und mit dem Herkunftsland keine derartige Beziehung bestand;

ii) wenn das Kind Staatsbürger sowohl des Herkunftslandes wie Spanien war und seinen gewöhnlichen

Aufenthalt in Spanien hatte;

c) wenn die Entscheidung mit einer, im Verfolg eines Verfahrens, das vor Einbringung des Ansuchens

um Anerkennung oder Vollstreckung eingeleitet wurde, in Spanien erfolgten oder in einem

Drittstaat erfolgten und in Spanien vollstreckbaren Entscheidung unvereinbar ist und wenn die

Ablehnung dem Wohl des Kindes entspricht.

In den gleichen Fällen kann ein Verfahren um Anerkennung oder Vollstreckung aus folgenden Gründen

ausgesetzt werden

a) wenn eine übliche Form der Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung in Gang ist;

b) wenn in Spanien ein Verfahren betreffend das Sorgerecht für das Kind in Gang ist, das vor dem

Verfahren im Herkunftsland eingeleitet wurde;

c) wenn eine andere Entscheidung betreffend das Sorgerecht für das Kind Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens

oder eines anderen Verfahrens betreffend die Anerkennung der Entscheidung

ist."

(3) Gemäß Artikel 18 behält sich Spanien vor, nicht an die Bestimmungen des Artikels 12 gebunden

zu sein.

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