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321_1984 AT

321. Kundmachung: Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Kundmachung: Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das

Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 144/1975 und

603/1981 werden nachstehende Verbalnoten

betreffend die Verlängerung der vorübergehenden

Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Volksrepublik Polen über die

gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

vom 18. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972 in der Fassung

der Kundmachungen BGBl. Nr. 529 a/1981,

7/1982, 259/1982, 321/1982, 554/1982, 555/1982,

48/1983, 92/1983, 382/1983 und 428/1983 kundgemacht.

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

IN WARSCHAU

No. 438.00/52-A/84

Die Österreichische Botschaft in Warschau entbietet

dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Volksrepublik Polen den Ausdruck der

vorzüglichen Hochachtung und beehrt sich, folgendes

mitzuteilen

Die Österreichische Bundesregierung hat

beschlossen, die gemäß Artikel 7 des Abkommens

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Volksrepublik Polen über

die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

vom 18. Juli 1972 vorübergehend verfügte

Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen

dieses Abkommens für die Zeit vom 1. Juli 1984,

00.00 Uhr, bis 30. Juni 1985, 24.00 Uhr, für polnische

Staatsangehörige, sofern sie nicht Inhaber

eines Diplomatenpasses, Dienstpasses oder Erlaubnisscheines

für Flugpersonal sind, zu verlängern.

Die Österreichische Botschaft benützt diese

Gelegenheit, dem Außenministerium der Volksrepublik

Polen den Ausdruck der vorzüglichen

Hochachtung zu erneuern.

Warschau, am 25. Juni 1984

L.S.

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN DER

VOLKSREPUBLIK POLEN

Konsularabteilung

Warschau

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN DER

VOLKSREPUBLIK POLEN

D. Kons. III. 213-6-84

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Volksrepublik Polen entbietet der Botschaft

der Republik Österreich in Warschau seine Empfehlungen

und beehrt sich die Kenntnisnahme der

Note der Botschaft Zl. 438.00/52-A/84 vom

25. Juni 1984 mit folgendem Inhalt zu bestätigen

Die Österreichische Bundesregierung hat

beschlossen, die gemäß Art. 7 des Abkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Volksrepublik Polen über die

gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

vom 18. Juli 1972 vorübergehend verfügte Aussetzung

der Anwendung der Bestimmungen dieses

Abkommens für die Zeit vom 1. Juli 1984,

00.00 Uhr, bis 30. Juni 1985, 24.00 Uhr, für polnische

Staatsangehörige, sofern sie nicht Inhaber

eines Diplomatenpasses, Dienstpasses oder Erlaubnisscheines

für Flugpersonal sind, zu verlängern.

In diesem Zusammenhang beehrt sich das Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten die Österreichische

Botschaft zu benachrichtigen, daß die

Behörden der Volksrepublik Polen aufgrund des

Gegenseitigkeitsprinzips einen analogen Beschluß

den österreichischen Staatsbürgern gegenüber,

gefaßt haben.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

benutzt auch diese Gelegenheit, die Botschaft

der Republik Österreich seiner Hochachtung zu

versichern.

Warschau, am 27. Juni 1984

L.S.

BOTSCHAFT DER REPUBLIK

ÖSTERREICH

in Warschau

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