321. Kundmachung: Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 144/1975 und
603/1981 werden nachstehende Verbalnoten
betreffend die Verlängerung der vorübergehenden
Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Volksrepublik Polen über die
gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
vom 18. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972 in der Fassung
der Kundmachungen BGBl. Nr. 529 a/1981,
7/1982, 259/1982, 321/1982, 554/1982, 555/1982,
48/1983, 92/1983, 382/1983 und 428/1983 kundgemacht.
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
IN WARSCHAU
No. 438.00/52-A/84
Die Österreichische Botschaft in Warschau entbietet
dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik Polen den Ausdruck der
vorzüglichen Hochachtung und beehrt sich, folgendes
mitzuteilen
Die Österreichische Bundesregierung hat
beschlossen, die gemäß Artikel 7 des Abkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Volksrepublik Polen über
die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
vom 18. Juli 1972 vorübergehend verfügte
Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen
dieses Abkommens für die Zeit vom 1. Juli 1984,
00.00 Uhr, bis 30. Juni 1985, 24.00 Uhr, für polnische
Staatsangehörige, sofern sie nicht Inhaber
eines Diplomatenpasses, Dienstpasses oder Erlaubnisscheines
für Flugpersonal sind, zu verlängern.
Die Österreichische Botschaft benützt diese
Gelegenheit, dem Außenministerium der Volksrepublik
Polen den Ausdruck der vorzüglichen
Hochachtung zu erneuern.
Warschau, am 25. Juni 1984
L.S.
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN DER
VOLKSREPUBLIK POLEN
Konsularabteilung
Warschau
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN DER
VOLKSREPUBLIK POLEN
D. Kons. III. 213-6-84
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik Polen entbietet der Botschaft
der Republik Österreich in Warschau seine Empfehlungen
und beehrt sich die Kenntnisnahme der
Note der Botschaft Zl. 438.00/52-A/84 vom
25. Juni 1984 mit folgendem Inhalt zu bestätigen
Die Österreichische Bundesregierung hat
beschlossen, die gemäß Art. 7 des Abkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Volksrepublik Polen über die
gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
vom 18. Juli 1972 vorübergehend verfügte Aussetzung
der Anwendung der Bestimmungen dieses
Abkommens für die Zeit vom 1. Juli 1984,
00.00 Uhr, bis 30. Juni 1985, 24.00 Uhr, für polnische
Staatsangehörige, sofern sie nicht Inhaber
eines Diplomatenpasses, Dienstpasses oder Erlaubnisscheines
für Flugpersonal sind, zu verlängern.
In diesem Zusammenhang beehrt sich das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten die Österreichische
Botschaft zu benachrichtigen, daß die
Behörden der Volksrepublik Polen aufgrund des
Gegenseitigkeitsprinzips einen analogen Beschluß
den österreichischen Staatsbürgern gegenüber,
gefaßt haben.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
benutzt auch diese Gelegenheit, die Botschaft
der Republik Österreich seiner Hochachtung zu
versichern.
Warschau, am 27. Juni 1984
L.S.
BOTSCHAFT DER REPUBLIK
ÖSTERREICH
in Warschau