Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321_1981 AT

321. Verordnung: Glaser-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Verordnung: Glaser-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Glaser (§ 94 Z 22 GewO

1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender

Fertigkeiten

1. Messen,

2. Schneiden,

3. Beherrschen der Dichtstoffe,

4. Bohren,

5. Arbeitsplanung, Durchführung mit Arbeitsteilung,

6. Einfache Schleifarbeit,

7. Montage, Verglasen, Verbleien, Einbau, Zusammenbau,

8. Beurteilen der Vorleistung auf werkstoffgerechte

Ausführung.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten

nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 29 Stunden erwartet wenden

können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 32 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Nachzeichnen

(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen

und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils

in vier Stunden erwartet werden können. Die

Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und im

Gegenstand Fachzeichnen jeweils nach fünf Stunden

zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände

Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in

begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als eine Stunde

dauern.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

hat je eine Aufgabe aus den Bereichen

1. Berechnen von Längen, Flächen, Gewichten,

Energiedurchgang und Verschnittanteil,

2. Fachkalkulation (Einbeziehen der Verschnittquoten

auf Grund der Kenntnis der Fabrikationsmaße,

der Kategoriestaffeln und von

Schnittplänen in die Materialkalkulation),

3. Kapitalbedarf für Objektplanung,

4. Ausfüllen von Leistungsverzeichnissen

zu umfassen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung von werk- und

normgerechten Werkzeichnungen, das Optimieren

von Schnittplänen sowie die Entnahme von

Maßen aus Plänen und Werkzeichnungen zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Werkstoffkunde

a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen,

Verwendung und Verarbeitung der

Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

b) Kenntnisse neuer Entwicklungen lim Bereich

der Werkstoffe und der Hilfsstoffe;

2. Arbeitskunde

a) Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

b) Werkzeuge und Maschinen,

c) Befestigungstechniken,

d) Entnehmen von Maßen aus Plänen und

Werkzeichnungen,

e) Beurteilen vorgegebener Vertragsbedingungen.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1.sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes,

2. ÖNORMEN und sonstige technische Richtlinien

(Verarbeitungsrichtlinien)

zu stellen.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Glaser

§ 8. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem

Handwerk der Glasschleifer einschließlich der

Glasbeleger (§ 94 Z 23 GewO 1973) verwandte

Handwerk der Glaser hat sich auf jene für das

Handwerk der Glaser erforderlichen Kenntnisse

und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon

im Rahmen des Befähigungsnachweises für das

Handwerk der Glasschleifer einschließlich der

Glasbeleger nachzuweisen waren. Sie gliedert sich

in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und

in einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3 bis 5).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

gemäß § 2.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung.

(4) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Fachrechnen (§ 4) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom

Prüfling in vier Stunden erwartet werden können.

Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden

zu beenden.

(5) Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand

Fachkunde (§ 6) auf das Sachgebiet Werkstoffkunde

(§ 6 Z 1) und die Bereiche Arbeitsvorbereitung

und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge

und Maschinen des Sachgebietes Arbeitskunde

(§ 6 Z 2 lit. a und b) und im Gegenstand Fachliche

Sondervorschriften (§ 7) auf die im § 7

Z 1 angeführten Vorschriften zu erstrecken. Die

mündliche Prüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und

nicht länger als eine Stunde dauern.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1981 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten

Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich

auf das Handwerk der Glaser beziehen, gemäß

§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli

1981 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →