321. Verordnung: Glaser-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Glaser (§ 94 Z 22 GewO
1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender
Fertigkeiten
1. Messen,
2. Schneiden,
3. Beherrschen der Dichtstoffe,
4. Bohren,
5. Arbeitsplanung, Durchführung mit Arbeitsteilung,
6. Einfache Schleifarbeit,
7. Montage, Verglasen, Verbleien, Einbau, Zusammenbau,
8. Beurteilen der Vorleistung auf werkstoffgerechte
Ausführung.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten
nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 29 Stunden erwartet wenden
können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 32 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Nachzeichnen
(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen
und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils
in vier Stunden erwartet werden können. Die
Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und im
Gegenstand Fachzeichnen jeweils nach fünf Stunden
zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände
Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in
begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
30 Minuten und nicht länger als eine Stunde
dauern.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
hat je eine Aufgabe aus den Bereichen
1. Berechnen von Längen, Flächen, Gewichten,
Energiedurchgang und Verschnittanteil,
2. Fachkalkulation (Einbeziehen der Verschnittquoten
auf Grund der Kenntnis der Fabrikationsmaße,
der Kategoriestaffeln und von
Schnittplänen in die Materialkalkulation),
3. Kapitalbedarf für Objektplanung,
4. Ausfüllen von Leistungsverzeichnissen
zu umfassen.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe die Anfertigung von werk- und
normgerechten Werkzeichnungen, das Optimieren
von Schnittplänen sowie die Entnahme von
Maßen aus Plänen und Werkzeichnungen zu umfassen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Werkstoffkunde
a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen,
Verwendung und Verarbeitung der
Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
b) Kenntnisse neuer Entwicklungen lim Bereich
der Werkstoffe und der Hilfsstoffe;
2. Arbeitskunde
a) Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
b) Werkzeuge und Maschinen,
c) Befestigungstechniken,
d) Entnehmen von Maßen aus Plänen und
Werkzeichnungen,
e) Beurteilen vorgegebener Vertragsbedingungen.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1.sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes,
2. ÖNORMEN und sonstige technische Richtlinien
(Verarbeitungsrichtlinien)
zu stellen.
Zusatzprüfung für das Handwerk der Glaser
§ 8. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem
Handwerk der Glasschleifer einschließlich der
Glasbeleger (§ 94 Z 23 GewO 1973) verwandte
Handwerk der Glaser hat sich auf jene für das
Handwerk der Glaser erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon
im Rahmen des Befähigungsnachweises für das
Handwerk der Glasschleifer einschließlich der
Glasbeleger nachzuweisen waren. Sie gliedert sich
in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und
in einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3 bis 5).
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
gemäß § 2.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung
besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung.
(4) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den
Gegenstand Fachrechnen (§ 4) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom
Prüfling in vier Stunden erwartet werden können.
Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden
zu beenden.
(5) Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand
Fachkunde (§ 6) auf das Sachgebiet Werkstoffkunde
(§ 6 Z 1) und die Bereiche Arbeitsvorbereitung
und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge
und Maschinen des Sachgebietes Arbeitskunde
(§ 6 Z 2 lit. a und b) und im Gegenstand Fachliche
Sondervorschriften (§ 7) auf die im § 7
Z 1 angeführten Vorschriften zu erstrecken. Die
mündliche Prüfung darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und
nicht länger als eine Stunde dauern.
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der
Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten
Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich
auf das Handwerk der Glaser beziehen, gemäß
§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli
1981 außer Kraft.