321. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Änderungen des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 206/
1949, BGBl. Nr. 106/1953, BGBl. Nr. 175/1963
und BGBl. Nr. 492/1972 sowie der Kundmachung
BGBl. Nr. 142/1973 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 2 des § 17 hat zu lauten
„(2) Einer Rundfunksendung steht es gleich,
wenn ein Werk von einer im In- oder im Ausland
gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im
Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit
Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht
wird."
2. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Übermittlung von Rundfunksendungen
1. durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und
2. durch eine Gemeinschaftsantennenanlage,
a) wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen
nur auf zusammenhängenden
Grundstücken befinden, kein Teil der
Anlage einen öffentlichen Weg benützt
oder kreuzt und die Antenne vom
Standort der am nächsten liegenden
Empfangsanlage nicht mehr als 500 m
entfernt ist oder
b) wenn an die Anlage nicht mehr als
500 Teilnehmer angeschlossen sind,
gilt nicht als neue Rundfunksendung. Im übrigen
gilt die gleichzeitige, vollständige und unveränderte
Übermittlung von Rundfunksendungen
des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von
Leitungen im Inland als Teil der ursprünglichen
Rundfunksendung."
3. Der Abs. 1 des § 42 hat zu lauten
„(1) Jedermann darf von einem Werk einzelne
Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch
herstellen."
4. Der zweite Satz des Abs. 3 des § 42 hat zu
lauten
„Eine solche Vervielfältigung eines Werkes
der bildenden Künste oder der Filmkunst darf
jedoch nur unentgeltlich vorgenommen werden."
5. Dem § 42 werden folgende Absätze angefügt
„(5) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk
gesendet oder auf einem zu Handelszwecken
hergestellten. Bild- oder Schallträger festgehalten
worden ist, seiner Art nach zu erwarten, daß es
durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger
zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird,
so hat der Urheber, wenn unbespielte Bild- oder
Schallträger, die für solche Vervielfältigungen
geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger,
die hiefür bestimmt sind, (Trägermaterial)
im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr
kommen, Anspruch auf eine angemessene
Vergütung, es sei denn, daß das Trägermaterial
nicht im Inland oder nicht für solche Vervielfältigungen
zum eigenen Gebrauch benutzt
wird; Glaubhaftmachung genügt. Bei der Bemessung
der Vergütung ist insbesondere auf die
Spieldauer Bedacht zu nehmen. Die Vergütung
hat derjenige zu leisten, der das Trägermaterial
im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in
den Verkehr bringt.
(6) Ansprüche nach dem Abs. 5 können nur
von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht
werden.
(7) Wer Trägermaterial zu einem Preis gekauft
hat, der die angemessene Vergütung einschließt,
es jedoch für eine Vervielfältigung zum nichteigenen
Gebrauch benutzt, kann von der Verwertungsgesellschaft
die Zurückzahlung der angemessenen
Vergütung fordern, es sei denn, daß
der nichteigene Gebrauch eine freie Werknutzung
ist; Glaubhaftmachung genügt."
6. Nach dem § 59 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 59 a. (1) Ausländische Rundfunksendungen
von Werken dürfen zur gleichzeitigen, vollständigen
und unveränderten Weitersendung mit
Hilfe von Leitungen benutzt werden; jedoch gebührt
dem Urheber hiefür eine angemessene
Vergütung. Solche Ansprüche können nur von
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(2) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere
Bedacht zu nehmen
a) auf die wirtschaftliche Bedeutung, die die
Weitersendung für den Urheber hat,
b) auf den wirtschaftlichen Nutzen, den sie
für den Weitersendenden erbringt, dies
auch unter Berücksichtigung der Zahl der
in einem Haushalt typischerweise durch
Leitungen gleichzeitig empfangbaren Rundfunksendungen,
und
c) auf den Betrag, den Urheber für eine vergleichbare
Verwertung in dem Staat erhalten,
in dem die ursprüngliche Rundfunksendung
ausgestrahlt wird."
7. Der Abs. 2 des § 67 hat zu lauten
„(2) Die §§ 11, 12, 13, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1
und 3, §§ 23, 24, 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26,
27, 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32, 33 Abs. 2 und § 59 a
gelten entsprechend; an die Stelle der im § 31
Abs. 2 genannten Frist von fünf Jahren tritt
jedoch eine solche von einem Jahr."
8. Dem Abs. 3 des § 69 wird angefügt
„Der § 42 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend."
9. Der Abs. 7 des § 74 hat zu lauten
„(7) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2,
§ 15 Abs. 1, §§ 16, 17, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2
und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1,
3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2,
§§ 36, 37, 41, 54 Z 3 und 4, §§ 56 und 59 a sowie
die für Werke der bildenden Künste geltenden
Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7
gelten für Lichtbilder entsprechend."
10. Dem Abs. 4 des § 76 wird angefügt
„Der § 42 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend."
11. Der Abs. 6 des § 76 hat zu lauten
„(6) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2,
§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2 und 4,
§§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3,
4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2,
§§ 41, 56, 72 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten
entsprechend; im Fall der Abs. 2 und 4 gilt ferner
§ 59 a entsprechend."
12. Der Abs. 5 des § 76 a hat zu lauten
„(5) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2,
§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2,
§ 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5,
§§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32
Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 41, 56, 59 a, 72 Abs. 3
und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend."
ARTIKEL II
Anwendung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
(1) Für Unternehmen, die darauf gerichtet
sind, Ansprüche
1. aus § 42 Abs. 5 bis 7 und in Verbindung
damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76
Abs. 4 Urheberrechtsgesetz in der Fassung
dieses Bundesgesetzes oder
2. aus § 59 a und in Verbindung damit aus
§ 67 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 und
§ 76 a Abs. 5 Urheberrechtsgesetz in der
Fassung dieses Bundesgesetzes
geltend zu machen, sind bezüglich ihres gesamten
Tätigkeitsbereiches, soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz,
BGBl. Nr. 112/
1936, nicht schon bisher anzuwenden war, das
Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der
Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung
BGBl. Nr. 188/1936 nach Maßgabe der Abs. 2
bis 6 und des Artikels III entsprechend anzuwenden.
Soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz
schon bisher gegolten hat, gilt es
nur für den im vorstehenden Satz umschriebenen
Tätigkeitsbereich dieser Unternehmen nach Maßgabe
der Abs. 2 bis 6 und des Artikels III entsprechend;
im übrigen bleibt es unberührt.
(2) Über die Abgeltung der in Abs. 1 genannten
Ansprüche können Gesamtverträge abgeschlossen
und Satzungen erlassen werden.
Die für Veranstalterorganisationen geltenden
Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes
gelten für Organisationen der Zahlungspflichtigen
entsprechend.
(3) Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller
um die gleiche Genehmigung zum Betrieb
einer Verwertungsgesellschaft (Abs. 1), so ist sie
demjenigen zu erteilen, der nach den Ergebnissen
des Ermittlungsverfahrens die größere Gewähr
für eine ordentliche und umfassende Erfüllung
der Aufgaben bietet; bieten sie alle gleich
große Gewähr, so ist sie dem Antragsteller zu
erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprüchen,
mit deren Wahrnehmung er betraut worden
ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung
zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung
gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen.
(4) Die Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft
(Abs. 1) zur Wahrnehmung
von Ansprüchen von Rundfunkunternehmern
aus § 76 a Urheberrechtsgesetz in der Fassung
dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit seinem
§ 59 a umfaßt auch die Befugnis, Ansprüche aus
§ 67 Abs. 2, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 6 Urheberrechtsgesetz
in der Fassung dieses Bundesgesetzes,
letztere drei Bestimmungen jeweils in
Verbindung mit seinem § 59 a, geltend zu machen,
soweit Berechtigter ein Rundfunkunternehmer
ist.
(5) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1) müssen
die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden
Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen
Bedingungen wahrnehmen, wenn
diese österreichische Staatsbürger sind oder ihren
ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, es sei
denn, daß die Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten
den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand
nicht decken.
(6) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1) haben
für die Bezugsberechtigten, sofern sie physische
Personen sind, und deren Angehörige soziale
Einrichtungen zu schaffen. Verwertungsgesellschaften,
die angemessene Vergütungen nach § 42
Abs. 5 bis 7 und in Verbindung damit aus § 69
Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz
in der Fassung dieses Bundesgesetzes
an die genannten Bezugsberechtigten verteilen,
haben hiebei den überwiegenden Teil dieser Vergütungen
den sozialen Einrichtungen zuzuführen.
ARTIKEL III
Schiedsstelle
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Justiz
wird eine Schiedsstelle eingerichtet.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet über Streitigkeiten
über die in Artikel II Abs. 1 genannten
Ansprüche.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Schiedsstelle
hat auf Antrag der Verwertungsgesellschaft oder
der Organisation der Zahlungspflichtigen eine
Satzung über die Abgeltung der in Artikel II
Abs. 1 genannten Ansprüche zu erlassen. Diese
hat die Wirkung, die einem Gesamtvertrag zukommt.
§ 2. (Verfassungsbestimmung) Die Schiedsstelle
hat eine Satzung nach § 1 Abs. 3 aufzuheben,
wenn die Verwertungsgesellschaft und die Organisation
der Zahlungspflichtigen über den
durch die Satzung geregelten Gegenstand einen
Gesamtvertrag abgeschlossen haben, der in dem
in § 3 Abs. 2 genannten Zeitpunkt in Kraft
treten soll.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Justiz hat
Verordnungen der Schiedsstelle nach § 1 Abs. 3
und § 2 unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen.
(2) Die Verordnungen treten vorbehaltlich
des Abs. 3 mit dem auf die Kundmachung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" folgenden Tag
in Kraft.
(3) Die Schiedsstelle kann bestimmen, daß
eine Satzung mit dem Tag des Einlangens des
Antrags auf ihre Erlassung bei der Schiedsstelle
in Kraft tritt, es sei denn, es ist über den Gegenstand,
der durch die Satzung geregelt werden
soll, ein Gesamtvertrag in Kraft.
§ 4. (1) Die Schiedsstelle besteht aus neun Mitgliedern.
Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder
zu ernennen. Eines der Mitglieder
und zwei der Ersatzmitglieder müssen dem Richterstand
angehören.
(2) (Verfassungsbestimmung) Alle Mitglieder
der Schiedsstelle sind in Ausübung ihres Amtes
unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge
gebunden.
§ 5. (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle bestellt
der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung
für die Dauer von fünf Jahren.
(2) Die Vorbereitung des Vorschlags der Bundesregierung
für die Bestellung der Mitglieder
der Schiedsstelle obliegt dem Bundesminister für
Justiz.
(3) Die Bundesregierung hat für ein Mitglied
und für zwei Ersatzmitglieder einen übereinstimmenden
Besetzungsvorschlag von den Verwertungsgesellschaften
einzuholen.
(4) Die Bundesregierung hat für ein Mitglied
und für zwei Ersatzmitglieder einen übereinstimmenden
Besetzungsvorschlag von den Organisationen
der Zahlungspflichtigen, denen der
Bundesminister für Unterricht und Kunst die
Gesamtvertragsfähigkeit zuerkannt hat, einzuholen.
(5) Die Bundesregierung hat für ein Mitglied
und für zwei Ersatzmitglieder einen Besetzungsvorschlag
von repräsentativen Vereinigungen
aus dem Bereich der Kunst einzuholen.
(6) Erstatten die nach den Abs. 3 bis 5 Vorschlagsberechtigten
keine oder keine übereinstimmenden
Vorschläge, so geht das Vorschlagsrecht
auf den Bundesminister für Justiz über.
(7) Für zwei Mitglieder und für vier Ersatzmitglieder
hat die Bundesregierung einen Besetzungsvorschlag
der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft einzuholen.
(8) Für zwei Mitglieder und für vier Ersatzmitglieder
hat die Bundesregierung einen Besetzungsvorschlag
des Österreichischen Arbeiterkammertages
einzuholen.
(9) Hinsichtlich des Vorsitzenden und zweier
Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung Beamte
des Bundesministeriums für Justiz vorzuschlagen.
Hinsichtlich eines weiteren Mitglieds und zweier
Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung dem
Richterstand angehörende Personen vorzuschlagen.
(10) Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt
werden, die zum Nationalrat wählbar sind.
§ 6. (1) Das Amt eines Mitglieds der Schiedsstelle
erlischt vorzeitig mit dem Tod, wenn das
Mitglied auf sein Amt verzichtet, sonst mit dem
31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied
das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt erlischt ferner, wenn eine in § 5
Abs. 9 und 10 genannte Voraussetzung für die
Bestellung wegfällt.
(3) Weiter erlischt das Amt, wenn ein Mitglied
der Schiedsstelle drei aufeinanderfolgenden
Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende
Entschuldigung keine Folge geleistet hat.
(4) Die Schiedsstelle hat das Erlöschen des
Amtes eines Mitglieds, im Fall der Abs. 2 und 3
nach dessen Anhörung, festzustellen.
(5) Scheidet ein Mitglied der Schiedsstelle aus,
so ist an seiner Stelle unter Bedachtnahme auf
§ 5 ein neues Mitglied zu ernennen.
§ 7. Der Bundesminister für Justiz hat der
Schiedsstelle das nötige Personal zur Verfügung
zu stellen.
§ 8. (1) Die Mitglieder und Schriftführer der
Schiedsstelle haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld,
das von der Bundesregierung auf Vorschlag
des Bundesministers für Justiz durch Verordnung
unter Bedachtnahme auf die Bedeutung
und den Umfang der von der Schiedsstelle zu
besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
(2) Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle
ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch
eine vom Bundesminister für Justiz zu erlassende
Verordnung festzulegen ist. Die Gebühren sind
so festzulegen, daß der durch die Inanspruchnahme
der Schiedsstelle und des für sie zur Verfügung
gestellten Personals verursachte Aufwand
im Durchschnitt gedeckt wird.
(3) Die Schiedsstelle hat mit Rücksicht auf
den Umfang ihrer bezüglich eines Antrags entfalteten
Tätigkeit und den dadurch verursachten
Aufwand die Gebühr nach Abs. 2 zu bestimmen
und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder
beiden von ihnen nach billigem Ermessen die
Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen.
§ 9. (1) Die Schiedsstelle verhandelt und entscheidet
unter der Leitung ihres Vorsitzenden.
Dieser hat auch die übrigen Mitglieder zu den
Sitzungen einzuberufen.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat Verordnungen
nach § 1 Abs. 3 und § 2 sowie eine
Feststellung nach § 6 Abs. 4 unverzüglich dem
Bundesminister für Justiz mitzuteilen.
§ 10. (1) Ist der Vorsitzende oder ein anderes
Mitglied der Schiedsstelle verhindert, so tritt
das für den Vorsitzenden beziehungsweise für
das Mitglied bestellte Ersatzmitglied, im Fall dessen
Verhinderung das zweite Ersatzmitglied an
dessen Stelle.
(2) Ist ein Mitglied der Schiedsstelle verhindert,
so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden
oder dem diesen vertretenden Ersatzmitglied
mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben jeden
Wohnungswechsel unverzüglich dem Vorsitzenden
mitzuteilen.
§ 11. (1) Die Entscheidungen der Schiedsstelle
unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung
im Verwaltungsweg. Gegen Bescheide
der Schiedsstelle ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
zulässig.
{2) Auf das Verfahren der Schiedsstelle findet
das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1950 mit Ausnahme der §§ 74 bis 79 Anwendung.
(3) Die Schiedsstelle hat binnen drei Monaten,
gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens des
Antrags, zu entscheiden.
ARTIKEL IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Ein Unternehmen der in Artikel II Abs. 1
umschriebenen Art, das die Erteilung der nach
§ 1 Abs. 1 Verwertungsgesellschaftengesetz erforderlichen
Genehmigung bis 1. Dezember 1980
beantragt, darf die von ihm bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ausgeübte Tätigkeit bis zur
Entscheidung über diesen Antrag auch ohne Genehmigung
weiter ausüben.
(2) Die Betriebsgenehmigungen der „Gesellschaft
der Autorten, Komponisten und Musikverleger
(A.K.M.), registrierte Genossenschaft mit
beschränkter Haftung" und der „Staatlich genehmigten
literarischen Verwertungsgesellschaft
(L.V.G.), registrierte Genossenschaft mit beschränkter
Haftung" umfassen auch die Geltendmachung
von Ansprüchen nach Artikel II Abs. 1
Z 2, soweit sie den Rechten entsprechen, die bisher
auf Grund ihrer Betriebsgenehmigung wahrgenommen
worden sind.
{3) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des
Abs. 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung
in Kraft.
(4) Die Z 5, 8 und 10 des Art. I sowie seine
Z 9, soweit sich diese auf § 42 Abs. 5 bis 7 bezieht,
treten für Schallträger am 1. Jänner 1981,
für Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren
Wiedergabe für Gesicht und Gehör bestimmt sind
(Bild- und Schallträger) am 1. Juli 1982 in Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des Art. III §§ 5 und 8 die
Bundesregierung,
2. hinsichtlich des Art. II der Bundesminister
für Unterricht und Kunst und
3. im übrigen der Bundesminister für Justiz.