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321. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1980 — UrhGNov. 1980

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Änderungen des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 206/

1949, BGBl. Nr. 106/1953, BGBl. Nr. 175/1963

und BGBl. Nr. 492/1972 sowie der Kundmachung

BGBl. Nr. 142/1973 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 2 des § 17 hat zu lauten

„(2) Einer Rundfunksendung steht es gleich,

wenn ein Werk von einer im In- oder im Ausland

gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im

Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit

Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht

wird."

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Übermittlung von Rundfunksendungen

1. durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und

2. durch eine Gemeinschaftsantennenanlage,

a) wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen

nur auf zusammenhängenden

Grundstücken befinden, kein Teil der

Anlage einen öffentlichen Weg benützt

oder kreuzt und die Antenne vom

Standort der am nächsten liegenden

Empfangsanlage nicht mehr als 500 m

entfernt ist oder

b) wenn an die Anlage nicht mehr als

500 Teilnehmer angeschlossen sind,

gilt nicht als neue Rundfunksendung. Im übrigen

gilt die gleichzeitige, vollständige und unveränderte

Übermittlung von Rundfunksendungen

des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von

Leitungen im Inland als Teil der ursprünglichen

Rundfunksendung."

3. Der Abs. 1 des § 42 hat zu lauten

„(1) Jedermann darf von einem Werk einzelne

Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch

herstellen."

4. Der zweite Satz des Abs. 3 des § 42 hat zu

lauten

„Eine solche Vervielfältigung eines Werkes

der bildenden Künste oder der Filmkunst darf

jedoch nur unentgeltlich vorgenommen werden."

5. Dem § 42 werden folgende Absätze angefügt

„(5) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk

gesendet oder auf einem zu Handelszwecken

hergestellten. Bild- oder Schallträger festgehalten

worden ist, seiner Art nach zu erwarten, daß es

durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger

zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird,

so hat der Urheber, wenn unbespielte Bild- oder

Schallträger, die für solche Vervielfältigungen

geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger,

die hiefür bestimmt sind, (Trägermaterial)

im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr

kommen, Anspruch auf eine angemessene

Vergütung, es sei denn, daß das Trägermaterial

nicht im Inland oder nicht für solche Vervielfältigungen

zum eigenen Gebrauch benutzt

wird; Glaubhaftmachung genügt. Bei der Bemessung

der Vergütung ist insbesondere auf die

Spieldauer Bedacht zu nehmen. Die Vergütung

hat derjenige zu leisten, der das Trägermaterial

im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in

den Verkehr bringt.

(6) Ansprüche nach dem Abs. 5 können nur

von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht

werden.

(7) Wer Trägermaterial zu einem Preis gekauft

hat, der die angemessene Vergütung einschließt,

es jedoch für eine Vervielfältigung zum nichteigenen

Gebrauch benutzt, kann von der Verwertungsgesellschaft

die Zurückzahlung der angemessenen

Vergütung fordern, es sei denn, daß

der nichteigene Gebrauch eine freie Werknutzung

ist; Glaubhaftmachung genügt."

6. Nach dem § 59 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 59 a. (1) Ausländische Rundfunksendungen

von Werken dürfen zur gleichzeitigen, vollständigen

und unveränderten Weitersendung mit

Hilfe von Leitungen benutzt werden; jedoch gebührt

dem Urheber hiefür eine angemessene

Vergütung. Solche Ansprüche können nur von

Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

(2) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere

Bedacht zu nehmen

a) auf die wirtschaftliche Bedeutung, die die

Weitersendung für den Urheber hat,

b) auf den wirtschaftlichen Nutzen, den sie

für den Weitersendenden erbringt, dies

auch unter Berücksichtigung der Zahl der

in einem Haushalt typischerweise durch

Leitungen gleichzeitig empfangbaren Rundfunksendungen,

und

c) auf den Betrag, den Urheber für eine vergleichbare

Verwertung in dem Staat erhalten,

in dem die ursprüngliche Rundfunksendung

ausgestrahlt wird."

7. Der Abs. 2 des § 67 hat zu lauten

„(2) Die §§ 11, 12, 13, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1

und 3, §§ 23, 24, 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26,

27, 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32, 33 Abs. 2 und § 59 a

gelten entsprechend; an die Stelle der im § 31

Abs. 2 genannten Frist von fünf Jahren tritt

jedoch eine solche von einem Jahr."

8. Dem Abs. 3 des § 69 wird angefügt

„Der § 42 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend."

9. Der Abs. 7 des § 74 hat zu lauten

„(7) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2,

§ 15 Abs. 1, §§ 16, 17, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2

und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1,

3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2,

§§ 36, 37, 41, 54 Z 3 und 4, §§ 56 und 59 a sowie

die für Werke der bildenden Künste geltenden

Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7

gelten für Lichtbilder entsprechend."

10. Dem Abs. 4 des § 76 wird angefügt

„Der § 42 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend."

11. Der Abs. 6 des § 76 hat zu lauten

„(6) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2,

§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2 und 4,

§§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3,

4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2,

§§ 41, 56, 72 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten

entsprechend; im Fall der Abs. 2 und 4 gilt ferner

§ 59 a entsprechend."

12. Der Abs. 5 des § 76 a hat zu lauten

„(5) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2,

§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2,

§ 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5,

§§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32

Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 41, 56, 59 a, 72 Abs. 3

und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend."

ARTIKEL II

Anwendung des Verwertungsgesellschaftengesetzes

(1) Für Unternehmen, die darauf gerichtet

sind, Ansprüche

1. aus § 42 Abs. 5 bis 7 und in Verbindung

damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76

Abs. 4 Urheberrechtsgesetz in der Fassung

dieses Bundesgesetzes oder

2. aus § 59 a und in Verbindung damit aus

§ 67 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 und

§ 76 a Abs. 5 Urheberrechtsgesetz in der

Fassung dieses Bundesgesetzes

geltend zu machen, sind bezüglich ihres gesamten

Tätigkeitsbereiches, soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz,

BGBl. Nr. 112/

1936, nicht schon bisher anzuwenden war, das

Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der

Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung

BGBl. Nr. 188/1936 nach Maßgabe der Abs. 2

bis 6 und des Artikels III entsprechend anzuwenden.

Soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz

schon bisher gegolten hat, gilt es

nur für den im vorstehenden Satz umschriebenen

Tätigkeitsbereich dieser Unternehmen nach Maßgabe

der Abs. 2 bis 6 und des Artikels III entsprechend;

im übrigen bleibt es unberührt.

(2) Über die Abgeltung der in Abs. 1 genannten

Ansprüche können Gesamtverträge abgeschlossen

und Satzungen erlassen werden.

Die für Veranstalterorganisationen geltenden

Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes

gelten für Organisationen der Zahlungspflichtigen

entsprechend.

(3) Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller

um die gleiche Genehmigung zum Betrieb

einer Verwertungsgesellschaft (Abs. 1), so ist sie

demjenigen zu erteilen, der nach den Ergebnissen

des Ermittlungsverfahrens die größere Gewähr

für eine ordentliche und umfassende Erfüllung

der Aufgaben bietet; bieten sie alle gleich

große Gewähr, so ist sie dem Antragsteller zu

erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprüchen,

mit deren Wahrnehmung er betraut worden

ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung

zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung

gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen.

(4) Die Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft

(Abs. 1) zur Wahrnehmung

von Ansprüchen von Rundfunkunternehmern

aus § 76 a Urheberrechtsgesetz in der Fassung

dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit seinem

§ 59 a umfaßt auch die Befugnis, Ansprüche aus

§ 67 Abs. 2, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 6 Urheberrechtsgesetz

in der Fassung dieses Bundesgesetzes,

letztere drei Bestimmungen jeweils in

Verbindung mit seinem § 59 a, geltend zu machen,

soweit Berechtigter ein Rundfunkunternehmer

ist.

(5) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1) müssen

die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden

Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen

Bedingungen wahrnehmen, wenn

diese österreichische Staatsbürger sind oder ihren

ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, es sei

denn, daß die Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten

den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand

nicht decken.

(6) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1) haben

für die Bezugsberechtigten, sofern sie physische

Personen sind, und deren Angehörige soziale

Einrichtungen zu schaffen. Verwertungsgesellschaften,

die angemessene Vergütungen nach § 42

Abs. 5 bis 7 und in Verbindung damit aus § 69

Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz

in der Fassung dieses Bundesgesetzes

an die genannten Bezugsberechtigten verteilen,

haben hiebei den überwiegenden Teil dieser Vergütungen

den sozialen Einrichtungen zuzuführen.

ARTIKEL III

Schiedsstelle

§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Justiz

wird eine Schiedsstelle eingerichtet.

(2) Die Schiedsstelle entscheidet über Streitigkeiten

über die in Artikel II Abs. 1 genannten

Ansprüche.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Schiedsstelle

hat auf Antrag der Verwertungsgesellschaft oder

der Organisation der Zahlungspflichtigen eine

Satzung über die Abgeltung der in Artikel II

Abs. 1 genannten Ansprüche zu erlassen. Diese

hat die Wirkung, die einem Gesamtvertrag zukommt.

§ 2. (Verfassungsbestimmung) Die Schiedsstelle

hat eine Satzung nach § 1 Abs. 3 aufzuheben,

wenn die Verwertungsgesellschaft und die Organisation

der Zahlungspflichtigen über den

durch die Satzung geregelten Gegenstand einen

Gesamtvertrag abgeschlossen haben, der in dem

in § 3 Abs. 2 genannten Zeitpunkt in Kraft

treten soll.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Justiz hat

Verordnungen der Schiedsstelle nach § 1 Abs. 3

und § 2 unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen.

(2) Die Verordnungen treten vorbehaltlich

des Abs. 3 mit dem auf die Kundmachung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" folgenden Tag

in Kraft.

(3) Die Schiedsstelle kann bestimmen, daß

eine Satzung mit dem Tag des Einlangens des

Antrags auf ihre Erlassung bei der Schiedsstelle

in Kraft tritt, es sei denn, es ist über den Gegenstand,

der durch die Satzung geregelt werden

soll, ein Gesamtvertrag in Kraft.

§ 4. (1) Die Schiedsstelle besteht aus neun Mitgliedern.

Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder

zu ernennen. Eines der Mitglieder

und zwei der Ersatzmitglieder müssen dem Richterstand

angehören.

(2) (Verfassungsbestimmung) Alle Mitglieder

der Schiedsstelle sind in Ausübung ihres Amtes

unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge

gebunden.

§ 5. (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle bestellt

der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung

für die Dauer von fünf Jahren.

(2) Die Vorbereitung des Vorschlags der Bundesregierung

für die Bestellung der Mitglieder

der Schiedsstelle obliegt dem Bundesminister für

Justiz.

(3) Die Bundesregierung hat für ein Mitglied

und für zwei Ersatzmitglieder einen übereinstimmenden

Besetzungsvorschlag von den Verwertungsgesellschaften

einzuholen.

(4) Die Bundesregierung hat für ein Mitglied

und für zwei Ersatzmitglieder einen übereinstimmenden

Besetzungsvorschlag von den Organisationen

der Zahlungspflichtigen, denen der

Bundesminister für Unterricht und Kunst die

Gesamtvertragsfähigkeit zuerkannt hat, einzuholen.

(5) Die Bundesregierung hat für ein Mitglied

und für zwei Ersatzmitglieder einen Besetzungsvorschlag

von repräsentativen Vereinigungen

aus dem Bereich der Kunst einzuholen.

(6) Erstatten die nach den Abs. 3 bis 5 Vorschlagsberechtigten

keine oder keine übereinstimmenden

Vorschläge, so geht das Vorschlagsrecht

auf den Bundesminister für Justiz über.

(7) Für zwei Mitglieder und für vier Ersatzmitglieder

hat die Bundesregierung einen Besetzungsvorschlag

der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft einzuholen.

(8) Für zwei Mitglieder und für vier Ersatzmitglieder

hat die Bundesregierung einen Besetzungsvorschlag

des Österreichischen Arbeiterkammertages

einzuholen.

(9) Hinsichtlich des Vorsitzenden und zweier

Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung Beamte

des Bundesministeriums für Justiz vorzuschlagen.

Hinsichtlich eines weiteren Mitglieds und zweier

Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung dem

Richterstand angehörende Personen vorzuschlagen.

(10) Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt

werden, die zum Nationalrat wählbar sind.

§ 6. (1) Das Amt eines Mitglieds der Schiedsstelle

erlischt vorzeitig mit dem Tod, wenn das

Mitglied auf sein Amt verzichtet, sonst mit dem

31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied

das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Amt erlischt ferner, wenn eine in § 5

Abs. 9 und 10 genannte Voraussetzung für die

Bestellung wegfällt.

(3) Weiter erlischt das Amt, wenn ein Mitglied

der Schiedsstelle drei aufeinanderfolgenden

Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende

Entschuldigung keine Folge geleistet hat.

(4) Die Schiedsstelle hat das Erlöschen des

Amtes eines Mitglieds, im Fall der Abs. 2 und 3

nach dessen Anhörung, festzustellen.

(5) Scheidet ein Mitglied der Schiedsstelle aus,

so ist an seiner Stelle unter Bedachtnahme auf

§ 5 ein neues Mitglied zu ernennen.

§ 7. Der Bundesminister für Justiz hat der

Schiedsstelle das nötige Personal zur Verfügung

zu stellen.

§ 8. (1) Die Mitglieder und Schriftführer der

Schiedsstelle haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld,

das von der Bundesregierung auf Vorschlag

des Bundesministers für Justiz durch Verordnung

unter Bedachtnahme auf die Bedeutung

und den Umfang der von der Schiedsstelle zu

besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

(2) Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle

ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch

eine vom Bundesminister für Justiz zu erlassende

Verordnung festzulegen ist. Die Gebühren sind

so festzulegen, daß der durch die Inanspruchnahme

der Schiedsstelle und des für sie zur Verfügung

gestellten Personals verursachte Aufwand

im Durchschnitt gedeckt wird.

(3) Die Schiedsstelle hat mit Rücksicht auf

den Umfang ihrer bezüglich eines Antrags entfalteten

Tätigkeit und den dadurch verursachten

Aufwand die Gebühr nach Abs. 2 zu bestimmen

und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder

beiden von ihnen nach billigem Ermessen die

Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen.

§ 9. (1) Die Schiedsstelle verhandelt und entscheidet

unter der Leitung ihres Vorsitzenden.

Dieser hat auch die übrigen Mitglieder zu den

Sitzungen einzuberufen.

(2) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat Verordnungen

nach § 1 Abs. 3 und § 2 sowie eine

Feststellung nach § 6 Abs. 4 unverzüglich dem

Bundesminister für Justiz mitzuteilen.

§ 10. (1) Ist der Vorsitzende oder ein anderes

Mitglied der Schiedsstelle verhindert, so tritt

das für den Vorsitzenden beziehungsweise für

das Mitglied bestellte Ersatzmitglied, im Fall dessen

Verhinderung das zweite Ersatzmitglied an

dessen Stelle.

(2) Ist ein Mitglied der Schiedsstelle verhindert,

so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden

oder dem diesen vertretenden Ersatzmitglied

mitzuteilen.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben jeden

Wohnungswechsel unverzüglich dem Vorsitzenden

mitzuteilen.

§ 11. (1) Die Entscheidungen der Schiedsstelle

unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung

im Verwaltungsweg. Gegen Bescheide

der Schiedsstelle ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

zulässig.

{2) Auf das Verfahren der Schiedsstelle findet

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1950 mit Ausnahme der §§ 74 bis 79 Anwendung.

(3) Die Schiedsstelle hat binnen drei Monaten,

gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens des

Antrags, zu entscheiden.

ARTIKEL IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Ein Unternehmen der in Artikel II Abs. 1

umschriebenen Art, das die Erteilung der nach

§ 1 Abs. 1 Verwertungsgesellschaftengesetz erforderlichen

Genehmigung bis 1. Dezember 1980

beantragt, darf die von ihm bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ausgeübte Tätigkeit bis zur

Entscheidung über diesen Antrag auch ohne Genehmigung

weiter ausüben.

(2) Die Betriebsgenehmigungen der „Gesellschaft

der Autorten, Komponisten und Musikverleger

(A.K.M.), registrierte Genossenschaft mit

beschränkter Haftung" und der „Staatlich genehmigten

literarischen Verwertungsgesellschaft

(L.V.G.), registrierte Genossenschaft mit beschränkter

Haftung" umfassen auch die Geltendmachung

von Ansprüchen nach Artikel II Abs. 1

Z 2, soweit sie den Rechten entsprechen, die bisher

auf Grund ihrer Betriebsgenehmigung wahrgenommen

worden sind.

{3) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des

Abs. 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung

in Kraft.

(4) Die Z 5, 8 und 10 des Art. I sowie seine

Z 9, soweit sich diese auf § 42 Abs. 5 bis 7 bezieht,

treten für Schallträger am 1. Jänner 1981,

für Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren

Wiedergabe für Gesicht und Gehör bestimmt sind

(Bild- und Schallträger) am 1. Juli 1982 in Kraft.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des Art. III §§ 5 und 8 die

Bundesregierung,

2. hinsichtlich des Art. II der Bundesminister

für Unterricht und Kunst und

3. im übrigen der Bundesminister für Justiz.

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