321. Verordnung: Grundausbildung für Musikoffiziere
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14 bis 21 und 143 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/
1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Die Ausbildung der Musikoffiziere ist
im Wege einer mit einem Ausbildungslehrgang
und Selbststudium verbundenen praktischen Verwendung
durchzuführen.
(2) Im Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten
die zur Führung einer Teileinheit erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln,
(3) Die praktische Verwendung hat in der
Dauer von drei Jähren bei einer Militärmusik
stattzufinden, wobei der Kandidat als Registerführer
sowie in erheblichem Ausmaß als Leiter
von Teilproben zu verwenden ist.
(4) Die für seine Verwendung erforderlichen
Kenntnisse des österreichischen Verfassungsrechtes
und der Behördenorganisation, des Dienst- und
Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich
des Vertretungsrechtes, des Verfahrensrechtes
sowie des Wehrrechtes hat der Kandidat
im Selbststudium zu erwerben.
§ 2. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel des
für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist die Zuweisung (Zulassung) zum
Lehrgang zu widerrufen.
Dienstprüfung
§ 3. (1) Nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges
(§ 1 Abs. 2) und der praktischen Verwendung
(§ 1 Abs. 3) sind die Kandidaten zur
Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Kandidaten, die den Ausbildungslehrgang
(§ 1 Abs. 2) nicht absolviert, jedoch
1. die Ausbildung zum Reserveoffizier erfolgreich
abgeschlossen halben oder
2. einen Präsenzdienst in der Dauer von drei
Jahren geleistet und die Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe H 3 erfolgreich
abgeschlossen haben,
sind nach Absolvierung der praktischen Verwendung
(§ 1 Abs. 3) zur Dienstprüfung zuzulassen.
§ 4. Die Dienstprüfung ist schriftlich, mündlich
und praktisch abzulegen.
§ 5. (1) Die schriftliche Prüfung ist in zwei
Teilprüfungen abzulegen, von denen die erste
Teilprüfung als Hausarbeit und die zweite Teilprüfung
als Klausurarbeit abzuhalten ist.
(2) Die Hausarbeit hat in der Ausarbeitung
einer eigenhändig für großes Blasorchester instrumentierten
Ouvertüre oder eines anderen, dem
Umfang einer Ouvertüre entsprechenden Musikstückes
nach freier Wahl zu bestehen.
(3) Die Klausurarbeit hat aus dem Harmonisieren
einer gegebenen Melodie, wie insbesondere
eines Chlorales, und deren Instrumentation für
eine vorgeschriebene Besetzung zu bestehen. Ihre
Dauer darf zwei Stunden nicht überschreiten.
§ 6. Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände
zu umfassen
1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation;
2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten
(einschließlich das Vertretungsrechtes);
3. Verfahrensrecht;
4.die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Wehrrechtes;
5. Aufbau und Organisation des Bundesheeres;
6. Grundlagen des Gefechtsdienstes auf der
Ebene der Teileinheit, Geländekunde, Kartenkunde
und Meldewesen;
7. die für den Dienst der Musikoffiziere erforderlichen
militärischen Dienstvorschriften;
8. Geschichte der österreichischen Militärmusik.
§ 7. Die praktische Prüfung hat zu umfassen
1. Vortrag eines selbstgewählten Klavierstückes;
2. Einstudieren von Bläserkammermusik;
3. Einstudieren (Probenpraxis) eines Musikstückes
mit einem Blasorchester;
4. Dirigieren eines Streich- und Blasorchesters.
§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundesministerium für
Landesverteidigung zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A
und Berufsoffiziere bestellt werden.
(3) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden
und drei weiteren Mitgliedern zu bestehen.
Die Prüfer der im § 6 Z. 1 bis 4 angeführten
Gegenstände müssen rechtskundig sein.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1979
in Kraft.