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321_1979 AT

321. Verordnung: Grundausbildung für Musikoffiziere

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Verordnung: Grundausbildung für Musikoffiziere

Auf Grund der §§ 14 bis 21 und 143 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/

1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Die Ausbildung der Musikoffiziere ist

im Wege einer mit einem Ausbildungslehrgang

und Selbststudium verbundenen praktischen Verwendung

durchzuführen.

(2) Im Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten

die zur Führung einer Teileinheit erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln,

(3) Die praktische Verwendung hat in der

Dauer von drei Jähren bei einer Militärmusik

stattzufinden, wobei der Kandidat als Registerführer

sowie in erheblichem Ausmaß als Leiter

von Teilproben zu verwenden ist.

(4) Die für seine Verwendung erforderlichen

Kenntnisse des österreichischen Verfassungsrechtes

und der Behördenorganisation, des Dienst- und

Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich

des Vertretungsrechtes, des Verfahrensrechtes

sowie des Wehrrechtes hat der Kandidat

im Selbststudium zu erwerben.

§ 2. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel des

für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt,

so ist die Zuweisung (Zulassung) zum

Lehrgang zu widerrufen.

Dienstprüfung

§ 3. (1) Nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges

(§ 1 Abs. 2) und der praktischen Verwendung

(§ 1 Abs. 3) sind die Kandidaten zur

Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Kandidaten, die den Ausbildungslehrgang

(§ 1 Abs. 2) nicht absolviert, jedoch

1. die Ausbildung zum Reserveoffizier erfolgreich

abgeschlossen halben oder

2. einen Präsenzdienst in der Dauer von drei

Jahren geleistet und die Grundausbildung

für die Verwendungsgruppe H 3 erfolgreich

abgeschlossen haben,

sind nach Absolvierung der praktischen Verwendung

(§ 1 Abs. 3) zur Dienstprüfung zuzulassen.

§ 4. Die Dienstprüfung ist schriftlich, mündlich

und praktisch abzulegen.

§ 5. (1) Die schriftliche Prüfung ist in zwei

Teilprüfungen abzulegen, von denen die erste

Teilprüfung als Hausarbeit und die zweite Teilprüfung

als Klausurarbeit abzuhalten ist.

(2) Die Hausarbeit hat in der Ausarbeitung

einer eigenhändig für großes Blasorchester instrumentierten

Ouvertüre oder eines anderen, dem

Umfang einer Ouvertüre entsprechenden Musikstückes

nach freier Wahl zu bestehen.

(3) Die Klausurarbeit hat aus dem Harmonisieren

einer gegebenen Melodie, wie insbesondere

eines Chlorales, und deren Instrumentation für

eine vorgeschriebene Besetzung zu bestehen. Ihre

Dauer darf zwei Stunden nicht überschreiten.

§ 6. Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände

zu umfassen

1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation;

2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten

(einschließlich das Vertretungsrechtes);

3. Verfahrensrecht;

4.die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Wehrrechtes;

5. Aufbau und Organisation des Bundesheeres;

6. Grundlagen des Gefechtsdienstes auf der

Ebene der Teileinheit, Geländekunde, Kartenkunde

und Meldewesen;

7. die für den Dienst der Musikoffiziere erforderlichen

militärischen Dienstvorschriften;

8. Geschichte der österreichischen Militärmusik.

§ 7. Die praktische Prüfung hat zu umfassen

1. Vortrag eines selbstgewählten Klavierstückes;

2. Einstudieren von Bläserkammermusik;

3. Einstudieren (Probenpraxis) eines Musikstückes

mit einem Blasorchester;

4. Dirigieren eines Streich- und Blasorchesters.

§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundesministerium für

Landesverteidigung zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A

und Berufsoffiziere bestellt werden.

(3) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden

und drei weiteren Mitgliedern zu bestehen.

Die Prüfer der im § 6 Z. 1 bis 4 angeführten

Gegenstände müssen rechtskundig sein.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1979

in Kraft.

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