321. Verordnung: Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 87 Abs. 3 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird
verordnet
§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach
§ 52 Abs. 1 BDG über Bundeslehrer und Bundeserzieher
aus dem Bereich des Zentralausschusses
für die Bundeslehrer an allgemeinbildenden
Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und
Erzieherbildung (mit Ausnahme der Berufspädagogischen
Akademien und Berufspädagogischen
Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen,
die ausschließlich oder vorwiegend für
Schüler dieser Schulen bestimmt sind, verhängt
worden sind, hat der Bundesminister für Unterricht
und Kunst nach Anhörung dieses Zentralausschusses
zur Linderung von Notlagen zu verwenden,
in die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehende Bundeslehrer und Bundeserzieher
aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet
geraten sind.
§ 2. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52
Abs. 1 BDG über Bundeslehrer und Bundeserzieher
aus dem Bereich des Zentralausschusses
für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen,
Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen
Instituten sowie die Bundeserzieher
an Schülerheimen, die ausschließlich oder
vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt
sind, verhängt worden sind, hat der Bundesminister
für Unterricht und Kunst nach Anhörung
dieses Zentralausschusses zur Linderung
von Notlagen zu verwenden, in die im öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis stehende Bundeslehrer
und Bundeserzieher aus diesem Zentralausschußbereich
unverschuldet geraten sind.
§ 3. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52
Abs. 1 BDG über Beamte aus dem Bereich des
Zentralausschusses für die beim Bundesministerium
für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten
Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten,
ausgenommen die an Schulen und
Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und
Bundeserzieher, verhängt worden sind, hat der
Bundesminister für Unterricht und Kunst nach
Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung
von Notlagen zu verwenden, in die Beamte
aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet
geraten sind.