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321_1978 AT

321. Verordnung: Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Verordnung: Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

Auf Grund des § 87 Abs. 3 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird

verordnet

§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach

§ 52 Abs. 1 BDG über Bundeslehrer und Bundeserzieher

aus dem Bereich des Zentralausschusses

für die Bundeslehrer an allgemeinbildenden

Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und

Erzieherbildung (mit Ausnahme der Berufspädagogischen

Akademien und Berufspädagogischen

Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen,

die ausschließlich oder vorwiegend für

Schüler dieser Schulen bestimmt sind, verhängt

worden sind, hat der Bundesminister für Unterricht

und Kunst nach Anhörung dieses Zentralausschusses

zur Linderung von Notlagen zu verwenden,

in die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehende Bundeslehrer und Bundeserzieher

aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet

geraten sind.

§ 2. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52

Abs. 1 BDG über Bundeslehrer und Bundeserzieher

aus dem Bereich des Zentralausschusses

für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen,

Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen

Instituten sowie die Bundeserzieher

an Schülerheimen, die ausschließlich oder

vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt

sind, verhängt worden sind, hat der Bundesminister

für Unterricht und Kunst nach Anhörung

dieses Zentralausschusses zur Linderung

von Notlagen zu verwenden, in die im öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis stehende Bundeslehrer

und Bundeserzieher aus diesem Zentralausschußbereich

unverschuldet geraten sind.

§ 3. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52

Abs. 1 BDG über Beamte aus dem Bereich des

Zentralausschusses für die beim Bundesministerium

für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten

Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten,

ausgenommen die an Schulen und

Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und

Bundeserzieher, verhängt worden sind, hat der

Bundesminister für Unterricht und Kunst nach

Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung

von Notlagen zu verwenden, in die Beamte

aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet

geraten sind.

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