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321_1977 AT

321. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundespräsident oder ein von ihm

hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich bei der

Asiatischen Entwicklungsbank 1687 zusätzliche

Kapitalanteile in Höhe von je 10000 US-Dollar

mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner

1966 zu zeichnen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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