321_1977
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321. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 321. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
1977_321_0 321. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundespräsident oder ein von ihm
hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich bei der
Asiatischen Entwicklungsbank 1687 zusätzliche
Kapitalanteile in Höhe von je 10000 US-Dollar
mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner
1966 zu zeichnen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.