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321_1975 AT

321. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl.

Nr. 240/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 70/1966 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zum Schulwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes

zählt auch das Erziehungswesen in den

Angelegenheiten der Schülerheime, nicht jedoch

das Hochschulwesen einschließlich der Studentenheime

und das land- und forstwirtschaftliche

Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen

Erziehungswesens in den Angelegenheiten

der Schülerheime."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Die Schulverwaltung und Schulaufsicht

des Bundes wird vom Bundesminister für Unterricht

und Kunst, den ihm unterstehenden Landesschulräten

und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten

besorgt."

3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes

ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist

1. in erster Instanz

a) der Bezirksschulrat für die allgemeinbildenden

Pflichtschulen,

b) der Landesschulrat für die Berufsschulen,

für die mittleren und höheren Schulen

— ausgenommen die Zentrallehranstalten

—, für die Akademien für Sozialarbeit

und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen

Institute,

c) der Bundesminister für Unterricht und

Kunst für die Zentrallehranstalten sowie

für die Pädagogischen und Berufspädagogischen

Akademien;

2. in zweiter Instanz

a) der Landesschulrat für die allgemeinbildenden

Pflichtschulen,

b) der Bundesminister für Unterricht und

Kunst für die Berufsschulen, für die mittleren

und höheren Schulen — ausgenommen

die Zentrallehranstalten —, für die

Akademien für Sozialarbeit und für die

Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute;

3. in oberster Instanz

der Bundesminister für Unterricht und Kunst

für das gesamte Schulwesen im Sinne des § 1

Abs. 2."

4. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Erachtet der Präsident des Landesschulrates

einen Beschluß des Kollegiums (einer Sektion

oder Untersektion) des Landesschulrates für

gesetzwidrig, so hat er vor Durchführung des

Beschlusses unverzüglich eine Weisung des Bundesministers

für Unterricht und Kunst einzuholen.

Untersagt der Bundesminister für Unter-

richt und Kunst hierauf oder von Amts wegen

die Durchführung eines solchen Beschlusses wegen

Gesetzwidrigkeit, so hat die Durchführung des

Beschlusses zu unterbleiben. Ordnet der Bundesminister

für Unterricht und Kunst die Aufhebung

einer Verordnung des Landesschulrates

wegen Gesetzwidrigkeit an, so hat der Präsident

des Landesschulrates diese Verordnung unverzüglich

aufzuheben und die Aufhebung in gleicher

Weise wie die Verordnung kundzumachen."

5. Im § 8 Abs. 2 lit. b hat die Grundsatzbestimmung

der Z. 2 zu lauten

„2. Der Amtsdirektor des Landesschulrates,

die Landesschulinspektoren und der schulärztliche

Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);"

6. § 8 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Beim Stadtschulrat für Wien haben der

für die allgemeinbildenden Pflichtschulen zuständigen

Sektion oder Untersektion auch die Bezirksschulinspektoren

mit beratender Stimme anzugehören."

7. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Verordnung über die Geschäftsordnung

darf nur mit Zustimmung des Bundesministers

für Unterricht und Kunst kundgemacht

werden; die Zustimmung darf nur verweigert

werden, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt

werden."

8. Im § 11 haben die Abs. 2 bis 4 zu lauten

„(2) Das erforderliche Personal des Amtes des

Landesschulrates wird, soweit es sich nicht um

Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer,

die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind,

handelt, dem Landesschulrat auf Antrag seines

Präsidenten vom Bundesminister für Unterricht

und Kunst zugewiesen. Die Bestellung der Beamten

des Schulaufsichtsdienstes und der Lehrer,

die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind,

richtet sich nach den hiefür geltenden besonderen

Vorschriften.

(3) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes

des Landesschulrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter

als Amtsdirektor des Landesschulrates

zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem

Bundespräsidenten. Der Vorschlag an den Bundespräsidenten

(Art. 67 Abs. 1 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)

hat auf Grund eines Dreiervorschlages des Kollegiums

des Landesschulrates zu erfolgen. Vorschriften

über die Ernennung werden hiedurch

nicht berührt.

(4) Das Kollegium des Landesschulrates hat

einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen,

demzufolge die Geschäfte des Landesschulrates

nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen

Zusammenhang aufzuteilen sind. Erforderlichenfalls

kann die Einteilung des Amtes des Landesschulrates

in Abteilungen und auch in Unterabteilungen

vorgesehen werden. Mit der Leitung

der Abteilungen und Unterabteilungen sind vom

Präsidenten des Landesschulrates je nach dem

Gegenstand der zu erledigenden Angelegenheiten

Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die

mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, rechtskundige

Verwaltungsbeamte, der schulärztliche

Referent des Landesschulrates, Beamte des schulpsychologischen

Dienstes oder andere fachkundige

Beamte zu betrauen. Der Geschäftsverteilungsplan

bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung

des Bundesministers für Unterricht

und Kunst, die nur verweigert werden darf, wenn

gesetzliche Vorschriften verletzt werden."

9. Dem § 11 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Im Amt des Landesschulrates ist für die

pädagogisch-psychologische Beratung in den

Schulen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten.

Als Außenstellen des Amtes des Landesschulrates

können Beratungsstellen des schulpsychologischen

Dienstes auch außerhalb des

Sitzes des Landesschulrates eingerichtet werden."

10. § 13 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bezüglich der Aufgaben des Vorsitzenden

des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen

des § 7 sinngemäß Anwendung; hiebei tritt im

Fälle der sinngemäßen Anwendung des § 7 Abs. 2

an die Stelle des Bundesministers für Unterricht

und Kunst der Präsident des Landesschulrates."

11. § 16 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Das erforderliche Personal des Amtes des

Bezirksschulrates wird, soweit es sich nicht um

Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer,

die mit„ Schulaufsichtsfunktionen betraut sind,

handelt, dem Bezirksschulrat auf Antrag seines

Vorsitzenden, der der Zustimmung des Präsidenten

des Landesschulrates bedarf, vom Bundesminister

für Unterricht und Kunst zugewiesen.

Die Bestellung der Beamten des Schulaufsichtsdienstes

und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen

betraut sind, richtet sich nach den hiefür

geltenden besonderen Vorschriften.

(3) In Städten mit eigenem Statut ist zur

Leitung des inneren Dienstes des Amtes des

Bezirksschulrates ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter

als Amtsdirektor des Bezirksschulrates

zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst auf Grund

eines Vorschlages des Kollegiums des Bezirksschulrates,

der der Zustimmung des Kollegiums

des Landesschulrates bedarf; hiedurch werden

Vorschriften über die Ernennung nicht berührt."

12. § 18 hat zu lauten

„(1) Die Schulinspektion ist von den Landesschulräten

und Bezirksschulräten durch die Beamten

des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die

mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.

(2) Andere Organe der Landesschulräte und

Bezirksschulräte dürfen, abgesehen vom Präsidenten

des Landesschulrates, dem Unterricht an

einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten

des Schulaufsichtsdienstes oder eines Lehrers, der

mit Schulaufsichtsfunktionen betraut ist, beiwohnen.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat — soweit Angelegenheiten des Geschäftsverteilungsplanes

nicht berührt werden —

durch allgemeine Weisung nähere Bestimmungen

über die Durchführung der Schulinspektion nach

den Erfordernissen einer möglichst wirksamen

Aufsicht über die betreffenden Schulen und einer

entsprechenden Beratung der Lehrer (insbesondere

in den ersten Jahren ihrer Lehrtätigkeit) zu

erlassen."

13. § 25 hat zu lauten

„§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in den Wirkungsbereich des

Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der

Rechte des Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 ist der Bundesminister für Unterricht

und Kunst betraut."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den

folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird,

mit 1. September 1976 in Kraft.

(2) Art. I Z. 5 tritt mit dem Tage der Kundmachung

in Kraft. Die Ausführungsgesetze der

Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tage

der Kundmachung dieses Gesetzes an gerechnet,

zu erlassen.

(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können schon vom

Tage der Kundmachung an erlassen werden, doch

dürfen sie frühestens mit 1. September 1976 in

Kraft gesetzt werden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,

sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist der Bundesminister für Unterricht

und Kunst betraut.

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