321. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl.
Nr. 240/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 70/1966 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zum Schulwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes
zählt auch das Erziehungswesen in den
Angelegenheiten der Schülerheime, nicht jedoch
das Hochschulwesen einschließlich der Studentenheime
und das land- und forstwirtschaftliche
Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen
Erziehungswesens in den Angelegenheiten
der Schülerheime."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Die Schulverwaltung und Schulaufsicht
des Bundes wird vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst, den ihm unterstehenden Landesschulräten
und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten
besorgt."
3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes
ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist
1. in erster Instanz
a) der Bezirksschulrat für die allgemeinbildenden
Pflichtschulen,
b) der Landesschulrat für die Berufsschulen,
für die mittleren und höheren Schulen
— ausgenommen die Zentrallehranstalten
—, für die Akademien für Sozialarbeit
und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen
Institute,
c) der Bundesminister für Unterricht und
Kunst für die Zentrallehranstalten sowie
für die Pädagogischen und Berufspädagogischen
Akademien;
2. in zweiter Instanz
a) der Landesschulrat für die allgemeinbildenden
Pflichtschulen,
b) der Bundesminister für Unterricht und
Kunst für die Berufsschulen, für die mittleren
und höheren Schulen — ausgenommen
die Zentrallehranstalten —, für die
Akademien für Sozialarbeit und für die
Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute;
3. in oberster Instanz
der Bundesminister für Unterricht und Kunst
für das gesamte Schulwesen im Sinne des § 1
Abs. 2."
4. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Erachtet der Präsident des Landesschulrates
einen Beschluß des Kollegiums (einer Sektion
oder Untersektion) des Landesschulrates für
gesetzwidrig, so hat er vor Durchführung des
Beschlusses unverzüglich eine Weisung des Bundesministers
für Unterricht und Kunst einzuholen.
Untersagt der Bundesminister für Unter-
richt und Kunst hierauf oder von Amts wegen
die Durchführung eines solchen Beschlusses wegen
Gesetzwidrigkeit, so hat die Durchführung des
Beschlusses zu unterbleiben. Ordnet der Bundesminister
für Unterricht und Kunst die Aufhebung
einer Verordnung des Landesschulrates
wegen Gesetzwidrigkeit an, so hat der Präsident
des Landesschulrates diese Verordnung unverzüglich
aufzuheben und die Aufhebung in gleicher
Weise wie die Verordnung kundzumachen."
5. Im § 8 Abs. 2 lit. b hat die Grundsatzbestimmung
der Z. 2 zu lauten
„2. Der Amtsdirektor des Landesschulrates,
die Landesschulinspektoren und der schulärztliche
Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);"
6. § 8 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Beim Stadtschulrat für Wien haben der
für die allgemeinbildenden Pflichtschulen zuständigen
Sektion oder Untersektion auch die Bezirksschulinspektoren
mit beratender Stimme anzugehören."
7. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Verordnung über die Geschäftsordnung
darf nur mit Zustimmung des Bundesministers
für Unterricht und Kunst kundgemacht
werden; die Zustimmung darf nur verweigert
werden, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt
werden."
8. Im § 11 haben die Abs. 2 bis 4 zu lauten
„(2) Das erforderliche Personal des Amtes des
Landesschulrates wird, soweit es sich nicht um
Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer,
die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind,
handelt, dem Landesschulrat auf Antrag seines
Präsidenten vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst zugewiesen. Die Bestellung der Beamten
des Schulaufsichtsdienstes und der Lehrer,
die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind,
richtet sich nach den hiefür geltenden besonderen
Vorschriften.
(3) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes
des Landesschulrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter
als Amtsdirektor des Landesschulrates
zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem
Bundespräsidenten. Der Vorschlag an den Bundespräsidenten
(Art. 67 Abs. 1 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)
hat auf Grund eines Dreiervorschlages des Kollegiums
des Landesschulrates zu erfolgen. Vorschriften
über die Ernennung werden hiedurch
nicht berührt.
(4) Das Kollegium des Landesschulrates hat
einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen,
demzufolge die Geschäfte des Landesschulrates
nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen
Zusammenhang aufzuteilen sind. Erforderlichenfalls
kann die Einteilung des Amtes des Landesschulrates
in Abteilungen und auch in Unterabteilungen
vorgesehen werden. Mit der Leitung
der Abteilungen und Unterabteilungen sind vom
Präsidenten des Landesschulrates je nach dem
Gegenstand der zu erledigenden Angelegenheiten
Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die
mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, rechtskundige
Verwaltungsbeamte, der schulärztliche
Referent des Landesschulrates, Beamte des schulpsychologischen
Dienstes oder andere fachkundige
Beamte zu betrauen. Der Geschäftsverteilungsplan
bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung
des Bundesministers für Unterricht
und Kunst, die nur verweigert werden darf, wenn
gesetzliche Vorschriften verletzt werden."
9. Dem § 11 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Im Amt des Landesschulrates ist für die
pädagogisch-psychologische Beratung in den
Schulen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten.
Als Außenstellen des Amtes des Landesschulrates
können Beratungsstellen des schulpsychologischen
Dienstes auch außerhalb des
Sitzes des Landesschulrates eingerichtet werden."
10. § 13 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bezüglich der Aufgaben des Vorsitzenden
des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen
des § 7 sinngemäß Anwendung; hiebei tritt im
Fälle der sinngemäßen Anwendung des § 7 Abs. 2
an die Stelle des Bundesministers für Unterricht
und Kunst der Präsident des Landesschulrates."
11. § 16 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Das erforderliche Personal des Amtes des
Bezirksschulrates wird, soweit es sich nicht um
Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer,
die mit„ Schulaufsichtsfunktionen betraut sind,
handelt, dem Bezirksschulrat auf Antrag seines
Vorsitzenden, der der Zustimmung des Präsidenten
des Landesschulrates bedarf, vom Bundesminister
für Unterricht und Kunst zugewiesen.
Die Bestellung der Beamten des Schulaufsichtsdienstes
und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen
betraut sind, richtet sich nach den hiefür
geltenden besonderen Vorschriften.
(3) In Städten mit eigenem Statut ist zur
Leitung des inneren Dienstes des Amtes des
Bezirksschulrates ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter
als Amtsdirektor des Bezirksschulrates
zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst auf Grund
eines Vorschlages des Kollegiums des Bezirksschulrates,
der der Zustimmung des Kollegiums
des Landesschulrates bedarf; hiedurch werden
Vorschriften über die Ernennung nicht berührt."
12. § 18 hat zu lauten
„(1) Die Schulinspektion ist von den Landesschulräten
und Bezirksschulräten durch die Beamten
des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die
mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.
(2) Andere Organe der Landesschulräte und
Bezirksschulräte dürfen, abgesehen vom Präsidenten
des Landesschulrates, dem Unterricht an
einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten
des Schulaufsichtsdienstes oder eines Lehrers, der
mit Schulaufsichtsfunktionen betraut ist, beiwohnen.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat — soweit Angelegenheiten des Geschäftsverteilungsplanes
nicht berührt werden —
durch allgemeine Weisung nähere Bestimmungen
über die Durchführung der Schulinspektion nach
den Erfordernissen einer möglichst wirksamen
Aufsicht über die betreffenden Schulen und einer
entsprechenden Beratung der Lehrer (insbesondere
in den ersten Jahren ihrer Lehrtätigkeit) zu
erlassen."
13. § 25 hat zu lauten
„§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in den Wirkungsbereich des
Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der
Rechte des Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 ist der Bundesminister für Unterricht
und Kunst betraut."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den
folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird,
mit 1. September 1976 in Kraft.
(2) Art. I Z. 5 tritt mit dem Tage der Kundmachung
in Kraft. Die Ausführungsgesetze der
Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tage
der Kundmachung dieses Gesetzes an gerechnet,
zu erlassen.
(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können schon vom
Tage der Kundmachung an erlassen werden, doch
dürfen sie frühestens mit 1. September 1976 in
Kraft gesetzt werden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,
sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist der Bundesminister für Unterricht
und Kunst betraut.