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321_1974 AT

321. Verordnung: Prüfung für den höheren Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehr- und Versuchsanstalten, an wasserbaulichen Bundesversuchsanstalten, am Agrarwirtschaftlichen Institut und bei der Verwaltung der Bundesgärten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Verordnung: Prüfung für den höheren Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehr- und Versuchsanstalten, an wasserbaulichen Bundesversuchsanstalten, am Agrarwirtschaftlichen Institut und bei der Verwaltung der Bundesgärten

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den höheren Dienst an

land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehr- und

Versuchsanstalten, an wasserbaulichen Bundesversuchsanstalten,

am Agrarwirtschaftlichen Institut

und bei der Verwaltung der Bundesgärten ist

schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

eine schriftliche Arbeit aus einem der im § 3

Abs. 2 angeführten Fachgebiete zu verfassen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden dauern.

§ 3. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus

einem allgemeinen und einem besonderen Teil.

(2) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt die Grundzüge des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes und einen der

folgenden Gegenstände, der je nach der dienstlichen

Verwendung des Kandidaten von der

Dienstbehörde zu bestimmen ist

1. Bodenkunde,

2. Botanik und Pflanzensoziologie,

3. Landwirtschaftliche Mikrobiologie,

4. Landwirtschaftliche Chemie,

5. Pflanzenproduktion,

6. Pflanzenzüchtung,

7. Pflanzenschutz,

8. Tierproduktion,

9. Milch-, Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

10. Landtechnik,

11. Landwirtschaftliches Versuchswesen,

12. Agrarökonomik,

13. Obstbau,

14. Weinbau und Kellerwirtschaft,

15. Gartenbau,

16. Obst- und Gemüseverwertung,

17. Grünraum- und Landschaftsgestaltung,

18. Bienenkunde,

19. Fischereibiologie,

20. Gewässerkunde,

21. Wasserbau,

22. Wasserhaushalt und Gewässergüte,

23. Kulturtechnik und technische Bodenkunde,

24. Karst- und Höhlenkunde,

25. Forstwirtschaftliches Versuchswesen.

§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz beim Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes oder

einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bestellt

werden. Sind geeignete Beamte nicht vorhanden,

können auch in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich

tätige Personen zu Mitgliedern der

Prüfungskommission ernannt werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei bis vier weiteren Mitgliedern.

Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung und für die

Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

müssen rechtskundig sein.

§ 5. (1) Die Prüfungsvorschrift tritt mit 1. Juli

1974 in Kraft.

(2) Gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 243/1970 ist die Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft

vom 15. Mai 1956, BGBl. Nr. 125, die auf Grund

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1965 als Bundesgesetz

gilt, ab 1. Juli 1974 nicht mehr anzuwenden.

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