321. Verordnung: Prüfung für den höheren Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehr- und Versuchsanstalten, an wasserbaulichen Bundesversuchsanstalten, am Agrarwirtschaftlichen Institut und bei der Verwaltung der Bundesgärten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den höheren Dienst an
land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehr- und
Versuchsanstalten, an wasserbaulichen Bundesversuchsanstalten,
am Agrarwirtschaftlichen Institut
und bei der Verwaltung der Bundesgärten ist
schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
eine schriftliche Arbeit aus einem der im § 3
Abs. 2 angeführten Fachgebiete zu verfassen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden dauern.
§ 3. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus
einem allgemeinen und einem besonderen Teil.
(2) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt die Grundzüge des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes und einen der
folgenden Gegenstände, der je nach der dienstlichen
Verwendung des Kandidaten von der
Dienstbehörde zu bestimmen ist
1. Bodenkunde,
2. Botanik und Pflanzensoziologie,
3. Landwirtschaftliche Mikrobiologie,
4. Landwirtschaftliche Chemie,
5. Pflanzenproduktion,
6. Pflanzenzüchtung,
7. Pflanzenschutz,
8. Tierproduktion,
9. Milch-, Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
10. Landtechnik,
11. Landwirtschaftliches Versuchswesen,
12. Agrarökonomik,
13. Obstbau,
14. Weinbau und Kellerwirtschaft,
15. Gartenbau,
16. Obst- und Gemüseverwertung,
17. Grünraum- und Landschaftsgestaltung,
18. Bienenkunde,
19. Fischereibiologie,
20. Gewässerkunde,
21. Wasserbau,
22. Wasserhaushalt und Gewässergüte,
23. Kulturtechnik und technische Bodenkunde,
24. Karst- und Höhlenkunde,
25. Forstwirtschaftliches Versuchswesen.
§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz beim Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes oder
einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bestellt
werden. Sind geeignete Beamte nicht vorhanden,
können auch in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich
tätige Personen zu Mitgliedern der
Prüfungskommission ernannt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei bis vier weiteren Mitgliedern.
Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung und für die
Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
müssen rechtskundig sein.
§ 5. (1) Die Prüfungsvorschrift tritt mit 1. Juli
1974 in Kraft.
(2) Gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 243/1970 ist die Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft
vom 15. Mai 1956, BGBl. Nr. 125, die auf Grund
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1965 als Bundesgesetz
gilt, ab 1. Juli 1974 nicht mehr anzuwenden.