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321_1973 AT

321. Bundesgesetz: 5. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Bundesgesetz: 5. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 466/1969, 227/1970, 169/1972 und

217/1972 wird wie folgt geändert

1. An die Stelle der Abs. 2 und 3 des § 12

tritt folgende Bestimmung

„(2) Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere

für den ausschließlichen Bürodienst, gilt für das

Ausmaß der Wochendienstzeit der Bediensteten

§ 28 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,

in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle

1972, BGBl. Nr. 213/1972, sinngemäß."

2. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt

und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen,

Verwendungszulagen mit allfälligen Zuschlägen,

Dienstzulagen, Leistungszulagen, Haushaltszulage,

Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen)."

3. Nach § 25 a wird eingefügt

„Leistungszulage und Leistungsabgeltung

§ 25 b. (1) Dem Bediensteten gebührt — sofern

er nicht Anspruch auf einen Zuschlag zur

Verwendungszulage oder auf eine Dienstzulage

hat — eine Leistungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet,

die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen

sind, oder

2. ein besonderes Maß an Verantwortung für

die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu

tragen hat und diese Verantwortung über

dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das

Bedienstete in gleicher besoldungsrechtlicher

Stellung tragen.

(2) Die Leistungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen

oder halben Vorrückungsbeträgen zu

bemessen; sie darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1

drei Vorrückungsbeträge, in den Fällen des

Abs. 1 Z. 2 vier Vorrückungsbeträge des Gehaltes

nicht übersteigen. Einem solchem Vorrückungsbetrag

sind hiebei jeweils 5 v. H. einer

dem Bediensteten in seiner Verwendungsgruppe

gebührenden Verwendungszulage zuzuzählen.

Die Leistungszulage nach Abs. 1 Z. 2 kann auch

in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V (einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage) der Beamten der Allgemeinen

Verwaltung bemessen werden, wenn dies im

Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung

erforderlich ist; sie darf in diesem Fall

50 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb

dieser Grenzen ist die Leistungszulage nach

Abs. 1 Z. 1 nach der Höherwertigkeit der Leistung,

die Leistungszulage nach Abs. 1 Z. 2 nach

dem Grad der höheren Verantwortung und unter

entsprechender Bedachtnahme auf die vom Bediensteten

in zeitlicher oder mengenmäßiger

Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

Die Bemessung bedarf der Zustimmung

des Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen.

(3) Durch die Leistungszulage nach Abs. 1 Z. 2

gelten alle Mehrleistungen des Bediensteten in

zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(4) Die Leistungszulage ist neu zu bemessen,

wenn der Bedienstete überstellt oder auf einen

anderen Dienstposten versetzt wird.

(5) Leistet der Bedienstete die im Abs. 1 erwähnten

Dienste nicht dauernd, aber mindestens

während eines Kalendermonates, so gebührt ihm

hiefür eine Leistungsabgeltung, für deren Bemessung

Abs. 2 maßgebend ist. Die Leistungsabgeltung

gebührt dem Bediensteten nur, wenn

er keinen Anspruch auf einen Zuschlag zur Verwendungszulage

oder auf eine Dienstzulage

hat."

4. § 31 erhält folgende Fassung

„Nebengebühren

§ 31. Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen für die

Bundesbeamten sinngemäß."

5. § 53 erhält folgende Fassung

„Abfertigung

§ 53. (1) Dem Bediensteten gebührt beim

Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht

nicht,

1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte

Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und

durch Zeitablauf geendet hat;

2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion

nach § 50 Abs. 2 lit. a, c oder f

oder nach § 50 Abs. 3 lit. c gekündigt

wurde;

3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer

gekündigt wurde;

4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden

an der Entlassung trifft (§ 52 Abs. 2);

5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im

§ 52 Abs. 4 angeführten Grund endet;

6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund

vorzeitig austritt (§ 52 Abs. 5);

7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich

aufgelöst wird und keine Vereinbarung

über die Abfertigung zustande kommt;

8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 48

Abs. 1 lit. c oder d endet;

9. wenn innerhalb der im § 67 Abs. 3 und 4

festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen

nach Abschnitt VII geltend gemacht

wird.

(3) Abweichend vom Abs. 2 Z. 3 gebührt eine

Abfertigung auch dann,

1. wenn eine weibliche Bedienstete innerhalb

von sechs Monaten, nachdem sie sich verehelicht

oder ein lebendes Kind geboren

hat, das Dienstverhältnis kündigt;

2. wenn das Dienstverhältnis bei Männern

nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei

Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres

durch den Dienstnehmer gekündigt

wird und das Dienstverhältnis mindestens

zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.

(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer

des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Bediensteten für den letzten Monat des

Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.

(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu

einer inländischen Gebietskörperschaft sind der

Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen.

Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1. soweit die Dienstzeit in einem anderen

Dienstverhältnis für die Bemessung des

Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus

diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft

oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß

besteht;

2. wenn das Dienstverhältnis noch andauert

oder wenn es in einer Weise beendet wurde,

durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch

oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis

anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;

3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des

Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten

hat, soweit diese Abfertigung nicht

rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung

ist die Dienstzeit in einem entsprechenden

Teilausmaß zuzurechnen.

(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod

des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der

Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt,

wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei

Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten

für den letzten Monat des Dienstverhältnisses

gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen

Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der

Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen

Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich

verpflichtet war. Sind solche gesetzliche

Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag

ganz oder zum Teil den Personen

gewährt werden, die die Begräbniskosten aus

eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen

in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt

haben."

6. § 59 erhält folgende Fassung:"

§ 59. (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen

der §§ 60 bis 64 a gebühren folgende Leistungen

a) Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung für den Bediensteten,

die Witwe und die Waisen;

b) Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag

und Pflegekostenbeitrag;

c) Sonderzahlungen;

d) Abfindung für die wiederverehelichte

Witwe.

(2) Vorschüsse und Geldaushilfen können

unter sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte

geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften

gewährt werden."

7. § 61 erhält folgende Fassung

„§ 61. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten

gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die

Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem

nach § 62 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich

einer allfälligen Haushaltszulage, einer

allfälligen nach § 62 a ermittelten Nebengebührenzulage

zum Vergleichsruhegenuß und einer

allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt. Pensionsleistungen

auf Grund einer freiwilligen

Höherversicherung bleiben hiebei außer Betracht.

(2) Der Zuschuß für die Witwe gebührt in der

Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der

gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem

nach § 62 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß

zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage,

einer allfälligen nach § 62 a ermittelten

Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß

und einer allfälligen Teuerungszulage

zurückbleibt.

(3) Der Zuschuß für die Waise gebührt in der

Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus

der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem

nach § 62 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß

zuzüglich einer allfälligen für die Waise

in Betracht kommenden Zulage, einer allfälligen

nach § 62 a ermittelten Nebengebührenzulage

zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen

Teuerungszulage zurückbleibt."

8. § 62 Abs. 2 erster Satz erhält folgende

Fassung

„Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses

(Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im

Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis

gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage,

Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag,

Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage

als ruhegenußfähiger Monatsbezug."

9. Nach § 62 wird folgender § 62 a eingefügt

„Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes

§ 62 a. (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung

von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung

des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 61 sind die

für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils

geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes,

BGBl. Nr. 485/1971, mit

den sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus § 65 ergebenden

Abänderungen sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des

Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.

(3) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 5

des Nebengebührenzulagengesetzes sind mit der

Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage

zum Ruhegenuß auf der Grundlage des

Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen

! Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen

im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden

Nebengebühren zu ermitteln

ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren

ist in der Weise zu ermitteln, daß die von

den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen

im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme

von anspruchsbegründenden Nebengebühren

durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird,

die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche

Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der

sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf

einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag

aufzurunden.

(4) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und des

§ 17 Abs. 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes

sind nicht anzuwenden."

10. Nach § 64 wird folgender § 64 a eingefügt

„Abfindung für die wiederverehelichte Witwe,

Wiederaufleben des Versorgungsanspruches

§ 64 a. Die für Witwen nach Bundesbeamten

geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die

Abfindung bei Wiederverehelichung und das

Wiederaufleben des Versorgungsanspruches sind

sinngemäß anzuwenden."

11. An die Stelle des § 65 Abs. 2 treten folgende

Bestimmungen

„(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt

zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage

mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage,

Ergänzungszulage, Teuerungszulage und

allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes

anspruchsbegründende Nebengebühren.

(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,2 v. H.

der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe

der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der

gesetzlichen Pensionsversicherung und 5 v. H.

des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden

Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung

beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung

der Nebengebühren ergebenden monatlichen

Beitrages."

12. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 65 erhalten

die Bezeichnung „(4)" bis „(6)".

13. § 68 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Für die Ermittlung der Höhe der Beiträge

von den Sonderzahlungen und die Art der

Beitragsentrichtung gelten die Bestimmungen des

§ 65 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 zweiter

Satz in der vor dem 1. Jänner 1972 geltenden

Fassung."

Artikel II

(1) Es treten in Kraft

a) Art. I Z. 6, 7, 9, 10, 11 (soweit diese Bestimmung

nicht die Berücksichtigung der

Leistungszulage betrifft), 12 und 13 mit

1. Jänner 1972;

b) Art. I Z. 1 bis 5, 8 und 11 (soweit diese

Bestimmung die Berücksichtigung der Leistungszulage

betrifft) mit 1. Dezember

1972.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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