321. Bundesgesetz: 5. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 466/1969, 227/1970, 169/1972 und
217/1972 wird wie folgt geändert
1. An die Stelle der Abs. 2 und 3 des § 12
tritt folgende Bestimmung
„(2) Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere
für den ausschließlichen Bürodienst, gilt für das
Ausmaß der Wochendienstzeit der Bediensteten
§ 28 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,
in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle
1972, BGBl. Nr. 213/1972, sinngemäß."
2. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt
und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen,
Verwendungszulagen mit allfälligen Zuschlägen,
Dienstzulagen, Leistungszulagen, Haushaltszulage,
Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen)."
3. Nach § 25 a wird eingefügt
„Leistungszulage und Leistungsabgeltung
§ 25 b. (1) Dem Bediensteten gebührt — sofern
er nicht Anspruch auf einen Zuschlag zur
Verwendungszulage oder auf eine Dienstzulage
hat — eine Leistungszulage, wenn er dauernd
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet,
die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen
sind, oder
2. ein besonderes Maß an Verantwortung für
die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu
tragen hat und diese Verantwortung über
dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das
Bedienstete in gleicher besoldungsrechtlicher
Stellung tragen.
(2) Die Leistungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen
oder halben Vorrückungsbeträgen zu
bemessen; sie darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1
drei Vorrückungsbeträge, in den Fällen des
Abs. 1 Z. 2 vier Vorrückungsbeträge des Gehaltes
nicht übersteigen. Einem solchem Vorrückungsbetrag
sind hiebei jeweils 5 v. H. einer
dem Bediensteten in seiner Verwendungsgruppe
gebührenden Verwendungszulage zuzuzählen.
Die Leistungszulage nach Abs. 1 Z. 2 kann auch
in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V (einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage) der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung bemessen werden, wenn dies im
Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung
erforderlich ist; sie darf in diesem Fall
50 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb
dieser Grenzen ist die Leistungszulage nach
Abs. 1 Z. 1 nach der Höherwertigkeit der Leistung,
die Leistungszulage nach Abs. 1 Z. 2 nach
dem Grad der höheren Verantwortung und unter
entsprechender Bedachtnahme auf die vom Bediensteten
in zeitlicher oder mengenmäßiger
Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
Die Bemessung bedarf der Zustimmung
des Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen.
(3) Durch die Leistungszulage nach Abs. 1 Z. 2
gelten alle Mehrleistungen des Bediensteten in
zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(4) Die Leistungszulage ist neu zu bemessen,
wenn der Bedienstete überstellt oder auf einen
anderen Dienstposten versetzt wird.
(5) Leistet der Bedienstete die im Abs. 1 erwähnten
Dienste nicht dauernd, aber mindestens
während eines Kalendermonates, so gebührt ihm
hiefür eine Leistungsabgeltung, für deren Bemessung
Abs. 2 maßgebend ist. Die Leistungsabgeltung
gebührt dem Bediensteten nur, wenn
er keinen Anspruch auf einen Zuschlag zur Verwendungszulage
oder auf eine Dienstzulage
hat."
4. § 31 erhält folgende Fassung
„Nebengebühren
§ 31. Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen für die
Bundesbeamten sinngemäß."
5. § 53 erhält folgende Fassung
„Abfertigung
§ 53. (1) Dem Bediensteten gebührt beim
Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht
nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte
Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und
durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion
nach § 50 Abs. 2 lit. a, c oder f
oder nach § 50 Abs. 3 lit. c gekündigt
wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer
gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden
an der Entlassung trifft (§ 52 Abs. 2);
5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im
§ 52 Abs. 4 angeführten Grund endet;
6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund
vorzeitig austritt (§ 52 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich
aufgelöst wird und keine Vereinbarung
über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 48
Abs. 1 lit. c oder d endet;
9. wenn innerhalb der im § 67 Abs. 3 und 4
festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen
nach Abschnitt VII geltend gemacht
wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 Z. 3 gebührt eine
Abfertigung auch dann,
1. wenn eine weibliche Bedienstete innerhalb
von sechs Monaten, nachdem sie sich verehelicht
oder ein lebendes Kind geboren
hat, das Dienstverhältnis kündigt;
2. wenn das Dienstverhältnis bei Männern
nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei
Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres
durch den Dienstnehmer gekündigt
wird und das Dienstverhältnis mindestens
zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer
des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des
Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu
einer inländischen Gebietskörperschaft sind der
Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen.
Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen
Dienstverhältnis für die Bemessung des
Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus
diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft
oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß
besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis noch andauert
oder wenn es in einer Weise beendet wurde,
durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch
oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis
anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des
Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten
hat, soweit diese Abfertigung nicht
rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung
ist die Dienstzeit in einem entsprechenden
Teilausmaß zuzurechnen.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod
des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der
Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt,
wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei
Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten
für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen
Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der
Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen
Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich
verpflichtet war. Sind solche gesetzliche
Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag
ganz oder zum Teil den Personen
gewährt werden, die die Begräbniskosten aus
eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen
in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt
haben."
6. § 59 erhält folgende Fassung:"
§ 59. (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 60 bis 64 a gebühren folgende Leistungen
a) Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung für den Bediensteten,
die Witwe und die Waisen;
b) Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag
und Pflegekostenbeitrag;
c) Sonderzahlungen;
d) Abfindung für die wiederverehelichte
Witwe.
(2) Vorschüsse und Geldaushilfen können
unter sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte
geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften
gewährt werden."
7. § 61 erhält folgende Fassung
„§ 61. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten
gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die
Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem
nach § 62 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich
einer allfälligen Haushaltszulage, einer
allfälligen nach § 62 a ermittelten Nebengebührenzulage
zum Vergleichsruhegenuß und einer
allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt. Pensionsleistungen
auf Grund einer freiwilligen
Höherversicherung bleiben hiebei außer Betracht.
(2) Der Zuschuß für die Witwe gebührt in der
Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem
nach § 62 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß
zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage,
einer allfälligen nach § 62 a ermittelten
Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß
und einer allfälligen Teuerungszulage
zurückbleibt.
(3) Der Zuschuß für die Waise gebührt in der
Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus
der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem
nach § 62 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß
zuzüglich einer allfälligen für die Waise
in Betracht kommenden Zulage, einer allfälligen
nach § 62 a ermittelten Nebengebührenzulage
zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen
Teuerungszulage zurückbleibt."
8. § 62 Abs. 2 erster Satz erhält folgende
Fassung
„Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses
(Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im
Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis
gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage,
Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag,
Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage
als ruhegenußfähiger Monatsbezug."
9. Nach § 62 wird folgender § 62 a eingefügt
„Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes
§ 62 a. (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung
von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung
des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 61 sind die
für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils
geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes,
BGBl. Nr. 485/1971, mit
den sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus § 65 ergebenden
Abänderungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des
Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.
(3) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 5
des Nebengebührenzulagengesetzes sind mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß auf der Grundlage des
Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen
! Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen
im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden
Nebengebühren zu ermitteln
ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren
ist in der Weise zu ermitteln, daß die von
den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen
im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme
von anspruchsbegründenden Nebengebühren
durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird,
die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche
Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der
sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf
einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag
aufzurunden.
(4) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und des
§ 17 Abs. 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes
sind nicht anzuwenden."
10. Nach § 64 wird folgender § 64 a eingefügt
„Abfindung für die wiederverehelichte Witwe,
Wiederaufleben des Versorgungsanspruches
§ 64 a. Die für Witwen nach Bundesbeamten
geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die
Abfindung bei Wiederverehelichung und das
Wiederaufleben des Versorgungsanspruches sind
sinngemäß anzuwenden."
11. An die Stelle des § 65 Abs. 2 treten folgende
Bestimmungen
„(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt
zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage
mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage,
Ergänzungszulage, Teuerungszulage und
allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes
anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,2 v. H.
der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe
der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der
gesetzlichen Pensionsversicherung und 5 v. H.
des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden
Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung
beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung
der Nebengebühren ergebenden monatlichen
Beitrages."
12. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 65 erhalten
die Bezeichnung „(4)" bis „(6)".
13. § 68 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Für die Ermittlung der Höhe der Beiträge
von den Sonderzahlungen und die Art der
Beitragsentrichtung gelten die Bestimmungen des
§ 65 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 zweiter
Satz in der vor dem 1. Jänner 1972 geltenden
Fassung."
Artikel II
(1) Es treten in Kraft
a) Art. I Z. 6, 7, 9, 10, 11 (soweit diese Bestimmung
nicht die Berücksichtigung der
Leistungszulage betrifft), 12 und 13 mit
1. Jänner 1972;
b) Art. I Z. 1 bis 5, 8 und 11 (soweit diese
Bestimmung die Berücksichtigung der Leistungszulage
betrifft) mit 1. Dezember
1972.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.