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321_1971 AT

321. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Informatik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Informatik

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 11

und 18 bis 21 des Bundesgesetzes vom 10. Juli

1969, BGBl. Nr. 290, über technische Studienrichtungen

in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Unterricht und Kunst

verordnet

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Informatik ist an der

Technischen Hochschule in Wien gemeinsam mit

der Universität in Wien und an der Hochschule

für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in

Linz unter Bedachtnahme auf die im § 1 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten

Grundsätze und Ziele einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium der Informatik besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit die Inskription von

zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt

vier Semester, der zweite Studienabschnitt

umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die Grundlagen für die wissenschaftliche

Berufsvorbildung in der Informatik zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

der Bildung und Ausbildung auf den

Gebieten der Informatik.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Albs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 70

und 80 Wochenstunden aus Prüfungsfächern und

5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 10 zu betragen;

doch kann eine geringere Zahl von Wochenstunden

in einem Semester durch Inskription

einer größeren Zahl von Wochenstunden in

einem anderen Semester des ersten Studienabschnittes

ausgeglichen werden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

Sofern dies aus persönlichen oder räumlichen

Gründen notwendig ist, sind einzelne Lehrveranstaltungen,

die die Fächer der zweiten Diplomprüfung

erfassen, nach Maßgabe des Studienplanes

erst im zweiten Studienabschnitt innerhalb

der im § 6 Abs. 1 und 2 genannten Stundenrahmen

zu inskribieren.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 5 Abs. 2 lit. a)

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 5 Abs. 4) setzt die gültige Inskription

und den Abschluß der für die betreffende

Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen)

sowie die positive Beurteilung bestimmter

Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe

der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5

des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)

voraus.

(2) Im Falle des § 5 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung

zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung setzt weiters die positive

Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und

die gültige Inskription der Freifächer voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Algebra;

b) Analysis;

c) Physikalische und elektronische Grundlagen

der Informatik;

d) Grundzüge der Informatik.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern;

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei,

höchstens aber drei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der

ersten Diplomprüfung. Die übrigen

Prüfungsfächer (das übrige Prüfungsfach)

der ersten Diplomprüfung sind

(ist) im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer, beziehungsweise

diejenigen Prüfungsteile

derselben, die den im ersten Studienjahr

inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die übrigen

Prüfungsfächer, beziehungsweise

Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung nach

erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die

kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,

so zerfällt diese Teilprüfung in so

viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt wurde

(§ 29 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur

dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen

(Abs. 2 lit. b), nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die

kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;

sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon zweimal erfolglos abgelegt, so

gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung

und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal

ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann

nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung

des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder

Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese

schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche

Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen

derselben vor Einzelprüfern wegen der zu

großen Zahl der Kandidaten und der geringen

Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß

der zuständigen akademischen Behörde

schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.

Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen

Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten

Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles

hat zusätzlich eine mündliche Prüfung stattzufinden.

Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich

auch dann stattzufinden, wenn der Kandidat eine

solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes), sofern die schriftliche

Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit einer

positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6. Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) kann jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester

bewilligen.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) In den sechs Semestern des zweiten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen

70 und 90 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern

und 5 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat im ersten bis vierten Semester

des zweiten Studienabschnittes mindestens

je 10, im fünften und sechsten Semester des zweiten

Studienabschnittes mindestens je 5 zu betragen;

doch kann eine geringere Zahl von Wochenstunden

in einem Semester durch Inskription

einer größeren Zahl von Wochenstunden in

einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes

ausgeglichen werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind in den Prüfungsfächern zu inskribieren

Sofern dies aus persönlichen oder räumlichen

Gründen notwendig ist, sind einzelne Lehrveranstaltungen,

die die Fächer der zweiten Diplomprüfung

erfassen, nach Maßgabe des Studienplanes

bereits im ersten Studienabschnitt innerhalb

des im § 3 Abs. 2 lit. e angeführten Stundenrahmens

zu inskribieren.

(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2

oder als Freifächer anzubieten.

Diplomarbeit

§ 7. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem

der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen

(§ 8 Abs. 1 Bundesgesetz über technische

Studienrichtungen und § 25 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der Ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,

welcher das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung der

Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat

nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen

mit dem Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,

ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit

oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der

zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 4 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen

Zahl von Semestern, die allenfalls

gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen herabzusetzen

ist;

c) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

d) die Approbation der Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Mathematische Grundlagen der Informatik;

b) Logische Grundlagen der Informatik;

c) Entwurf von Datenverarbeitungssystemen;

d) Organisation und Betrieb von Datenverarbeitungssystemen;

e) Programmierung.

Die angeführten Prüfungsfächer sind um jene

Teilgebiete zu erweitern, die der Kandidat gemäß

§ 6 Abs. 2 lit. f gewählt hat.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in

der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern

oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

gemäß Abs. 1 abzulegen. Der

zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten

und besteht aus zwei Fächern

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem

das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen

ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das

als ein Schwerpunkt der Studienrichtung

anzusehen ist. Dieses ist unter Berücksichtigung

der Prüfung gemäß lit. a vom Präses

der Prüfungskommission zur Abhaltung

der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung

des Kandidaten zu bestimmen. Der

Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu

machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach erfolgreicher Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

hat sich die kommissionelle Prüfung auf die

restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 4

bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der

zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Für die Wiederholung des zweiten Teiles

der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige

akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und

18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß

Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete

derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer

anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,

die an der betreffenden Hochschule oder an einer

anderen Hochschule durchgeführt werden, ersetzt

werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge oder eine Ergänzung

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll

erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes

der zweiten Diplomprüfung, gemessen

an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes

zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern

sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß

der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen

Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.

Verleihung des akademischen Grades

„Diplom-Ingenieur"

§ 10. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Informatik wird der akademische Grad

„Diplom-Ingenieur" abgekürzt „Dipl.-Ing." verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen

Grades ist bei der zuständigen akademischen Behörde

mittels des in der 1. Durchführungsverordnung

zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

vorgesehenen Formulares anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch

einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich

zu machen, daß es sich um einen Absolventen

der Studienrichtung Informatik handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Informatik

sind nach Maßgabe einer besonderen

Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates

der technischen Wissenschaften zuzulassen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Die in den Studienjahren 1969/70 und

1970/71 inskribierten Lehrveranstaltungen bedürfen

keiner weiteren Ergänzung.

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