321. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1964, BGBl. Nr. 200, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1970
werden mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates nachstehende Richtlinien erlassen,
nach denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2
des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964 übernommen
werden können.
Grundgeschäfte, für die Haftungen übernommen
werden können, und deren Gegenstand
§ 1. (1) Haftungen können für Ausfuhrgeschäfte,
gebundene Finanzkredite sowie für
Beteiligungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
an Unternehmen im Ausland übernommen
werden.
(2) Ausfuhrgeschäfte sind bestimmte Kauf-,
Werk- oder gemischte Verträge (Exportverträge)
zwischen einem Unternehmen mit Sitz im Inland
(Exporteur) und einem Vertragspartner mit Sitz
im Ausland, die die Herstellung oder die Lieferung
von Gütern oder die Erbringung von Leistungen
zum Gegenstand haben. Reine Leistungsverträge
(Werkverträge) gelten nur dann als Ausfuhrgeschäfte
im Sinne dieser Bestimmungen,
wenn die vereinbarte Leistung im Ausland
erbracht wird. Als Ausfuhrgeschäft gilt auch ein
Exportvertrag, der zwischen einem Unternehmen
mit Sitz im Ausland (Zweitexporteur) und
einem anderen Unternehmen mit Sitz im Ausland
geschlossen wird, in dem Umfang, in dem
ein österreichischer Exporteur an der Erbringung
der Lieferung oder Leistung beteiligt ist (Zweitexportvertrag).
Die Rechte und Pflichten des
Garantienehmers aus dem Exportvertrag finden
auf den Zweitexportvertrag sinngemäß Anwendung.
(3) Die im Rahmen von Ausfuhrgeschäften
nach Abs. 2 zu liefernden Güter haben inländischen
Ursprungs zu sein. Als inländisch im
Sinne dieser Bestimmungen gelten Güter, wenn
sie im Inland hergestellt oder die wesentliche
Veränderung im Inland erfahren haben oder
wenn der Wert der im Inland nicht weiter be-
oder verarbeiteten ausländischen Zulieferungen
50% des Wertes des zu liefernden Gutes nicht
überschreitet.
(4) Gebundene Finanzkredite im Sinne des
Abs. 1 sind Kredite von Kreditunternehmungen
mit Sitz im Inland oder im Ausland an Unternehmen
mit Sitz im Ausland, deren Gegenwert
zur Bezahlung von Ausfuhrgeschäften verwendet
wird.
(5) Beteiligungen im Sinne des Abs. 1 sind
kapitalmäßig begründete Rechte an Unternehmen
mit Sitz im Ausland, die bestimmt sind,
dauernd im Vermögen des Unternehmens zu
verbleiben, das die Beteiligung erworben hat,
oder partiarische Darlehen. Mit der Übernahme
der Beteiligung muß kein aktivierbarer Vermögenszuwachs
bei dem Unternehmen verbunden
sein, an dem Rechte erworben werden.
(6) Exportverträge, gebundene Finanzkredite
oder Beteiligungen dürfen auf österreichische
Schilling oder auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
frei konvertierbare Währung
oder auf eine Verrechnungswährung oder auf
eine nicht frei konvertierbare Währung lauten.
Lautet ein Exportvertrag, ein gebundener
Finanzkredit oder eine Beteiligung auf eine im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht frei konvertierbare
Währung, ist das Risiko der Konvertierung
einer solchen Währung in frei konvertierbare
Währung auszuschließen.
Haftungsarten
§ 2. (1) Haftungen gemäß § 1 können übernommen
werden als
1. Garantien zur Deckung von Risken aus direkten
Lieferungen und Leistungen österreichischer
Exporteure an ausländische Abnehmer
(Garantien für direkte Lieferungen und Leistungen);
2. Garantien zur Deckung von Risken aus
indirekten Lieferungen und Leistungen österreichischer
Exporteure an ausländische Abnehmer
(Garantien für indirekte Lieferungen
und Leistungen);
3. Garantien zur Deckung von Risken aus Krediten
in- und ausländischer Kreditunternehmungen
für Kapital und Zinsen, deren
Gegenwert zur Bezahlung von Lieferungen
und Leistungen österreichischer Exporteure
verwendet wird (Garantien für gebundene
Finanzkredite) ;
4. Garantien zur Deckung von politischen Risken
aus Beteiligungen von Unternehmen mit
Sitz im Inland an Unternehmen mit Sitz
im Ausland (Beteiligungsgarantien);
5. Garantien zur Deckung von Risken aus
einem Saldorahmen für direkte Lieferungen
und Leistungen österreichischer Exporteure
an einen bestimmten ausländischen Abnehmer
(Rahmengarantien) ;
6. Garantien zur Deckung von Risken aus
einem Saldorahmen für direkte Lieferungen
und Leistungen österreichischer Exporteure
an mehrere ausländische Abnehmer (Länderrahmengarantien);
7. Garantien zur Deckung von politischen Risken
aus der Errichtung von Kommissionslagern
im Ausland (Kommissionslagergarantien);
für Verkäufe aus Kommissionslagern
können Garantien gemäß Z. 1, 5 und 6
übernommen werden;
8. Garantien zur Deckung von Risken, die Exportkreditgarantieinstitutionen
im Ausland
für Exporteure mit Sitz im Ausland eingegangen
sind, in dem Ausmaß, als an dem
Ausfuhrgeschäft im Ausland österreichische
Exporteure durch Ausfuhrgeschäfte beteiligt
sind (Rückgarantien);
9. Garantien zur Deckung von Risken aus dem
Ankauf von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften
durch in- oder ausländische Kreditunternehmungen
(Garantien für Forderungsankäufe);
10. Bürgschaftszusage für Wechsel, die zur Finanzierung
von Ausfuhrgeschäften österreichischer
Exporteure ausgestellt werden (Wechselbürgschaft);
Bürgschaftszusagen können
nur erteilt werden, wenn das Grundgeschäft
durch eine Haftung nach Z. 1, 5 und 6
gedeckt wurde.
(2) Bei Haftungen aus Garantien gemäß Abs. 1
Z. 1 kann auf besonderen Antrag des Exporteurs
der Belassung des Exporterlöses im Lande
des Abnehmers unter Aufrechterhaltung der
Haftungen aus politischen Tatbeständen zugestimmt
werden, wenn die dem Exporteur zustehenden
Exporterlöse in der Währung des
Landes des Abnehmers bei einer Kreditunternehmung
im Lande des Abnehmers mit der
Zweckbestimmung hinterlegt werden, diese zum
Erwerb von Gütern oder Bezahlung von Leistungen
im Lande des Abnehmers zu verwenden.
(3) Für Garantien können Promessen erteilt
werden.
Haftungsfälle
§ 3. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die den Haftungen aus Garantien gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3, 5 bis 6 und 9 (Garantien
für direkte Lieferungen und Leistungen, Garan-
tien für indirekte Lieferungen und Leistungen,
Garantien für gebundene Finanzkredite, Rahmengarantien,
Länderrahmengarantien und Garantien
für Forderungsankäufe) zugrunde gelegt
werden, haben vorzusehen, daß Haftungsfälle
gegeben sind
a) bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen
durch den ausländischen Vertragspartner
und
b) bei Eintritt eines der in Abs. 2 genannten
wirtschaftlichen oder eines der in Abs. 3
genannten politischen Tatbestände.
(2) Wirtschaftliche Tatbestände im Sinne des
Abs. 1 sind
a) Unmöglichkeit der Erfüllung durch den
ausländischen Vertragspartner;
b) schriftliche Aufforderung durch den Garantienehmer
an den Vertragspartner zur Vertragserfüllung
unter Setzung einer Nachfrist;
c) Eröffnung eines Konkurs-, Ausgleichs-,
Auflösungs- oder Liquidationsverfahrens
über das Vermögen des ausländischen Vertragspartners;
d) gerichtliche Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens
gegen das Vermögen
des ausländischen Vertragspartners;
e) Unmöglichkeit der Erfüllung durch den
Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen
aus Umständen, die von ihnen nicht
zu vertreten und die im Ausland eingetreten
sind; hiedurch werden die Bestimmungen
des § 8 nicht berührt.
(3) Politische Tatbestände im Sinne des Abs. 1
sind
a) Krieg oder kriegerische Ereignisse;
b) Aufruhr oder Revolution;
c) behördliche Maßnahmen, durch die der
Transfer oder die freie Verfügung über
die dem Garantienehmer zustehende
Gegenleistung beschränkt oder gehindert
wird;
d) behördliche Maßnahmen, durch die im
Falle einer Beschränkung oder Verhinderung
des Transfers eine Wertminderung
der dem Garantienehmer zustehenden und
vom ausländischen Vertragspartner mit
schuldbefreiender Wirkung bereits erbrachten
Gegenleistung verursacht wird;
e) Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen
politischen Ereignissen.
(4) Wird die Garantie gemäß § 2 Abs. 2
unter Aufrechterhaltung der Haftung für politische
Tatbestände erteilt und wurde der dem
Exporteur zustehende Exporterlös bei einer Kreditunternehmung
im Lande des Abnehmers eingezahlt,
haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorzusehen, daß nach Erlag des Exporterlöses
ein politischer Tatbestand im Sinne des
Abs. 3 dann gegeben ist, wenn von der zuständigen
Behörde des Landes, in dem die dem
Garantienehmer zustehende Gegenleistung hinterlegt
wurde, die vertraglich vereinbarte Verfügung
beschränkt oder gehindert wird.
§ 4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die den Haftungen aus Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z. 4 (Beteiligungsgarantien) zugrunde
gelegt werden, haben vorzusehen, daß Haftungsfälle
gegeben sind
a) wenn Beteiligungsrechte direkt oder
indirekt ganz oder teilweise entzogen werden;
b) wenn Vermögenswerte des ausländischen
Unternehmens aus direktem oder indirektem
politischen Anlaß zerstört oder entzogen
werden; einer solchen Zerstörung
oder Entziehung ist gleichzusetzen, wenn
ein so wesentlicher Teil der Vermögenswerte
zerstört oder entzogen wird, daß
das Unternehmen ohne Verlust nicht mehr
weitergeführt werden kann.
§ 5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die den Haftungen aus Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z. 7 (Kommissionslagergarantien) zugrunde
gelegt werden, haben vorzusehen, daß
Haftungsfälle gegeben sind, wenn die in einem
Kommissionslager im Ausland gehaltenen Güter
des Exporteurs aus direktem oder indirektem
politischen Anlaß zerstört oder entzogen werden
oder deren Rückbringung nach Österreich durch
behördliche Maßnahmen in dem Lande, in dem
sich das Kommissionslager befindet, beschränkt
oder gehindert wird.
§ 6. Die Verträge, die mit ausländischen Exportkreditgarantieinstitutionen
geschlossen werden,
haben vorzusehen, daß Haftungsfälle aus
Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 (Rückgarantien)
gegeben sind, wenn ausländische Exportkreditgarantieinstitutionen
aus übernommenen
Haftungen und Rückgarantien eine Leistung
erbringen.
Selbstbehalt
§ 7. (1) Bei Übernahme von Garantien gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1, 2, 4 bis 7 ist ein Selbstbehalt
des Garantienehmers vorzusehen, bei Übernahme
von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 und 9
kann ein Selbstbehalt vorgesehen werden. Dieser
hat nicht weniger als 10%, höchstens 50%
vom Wert des Geschäftsfalles zu betragen.
(2) Mit Ausnahme der Garantie gemäß § 2
Abs. 1 Z. 3 und 9 darf der Garantienehmer
von dem durch die Garantie nicht gedeckten
Teil des Geschäftsfalles (Selbstbehalt) mindestens
10% des Wertes des Geschäftsfalles auch anderwärts
nicht absichern.
(3) Das unterschiedliche Risiko in wirtschaftlicher
und politischer Hinsicht beim ausländischen
Vertragspartner ist bei Festsetzung des Selbstbehaltes
zu berücksichtigen.
Ausschluß der Haftung
§ 8. (1) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist die Haftung aus den Garantien gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 bis 7 und 9 auszuschließen
a) wenn Schäden eingetreten sind, die der
Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen
zu vertreten haben;
b) wenn der Garantienehmer eine Bestimmung
des Garantievertrages vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt;
c) wenn der Garantienehmer bei Abschluß des
der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes
sonstige gesetzliche Bestimmungen
im In- oder Ausland vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt;
d) wenn dem Garantienehmer zur Zeit der
Antragstellung bereits bekannt war, daß
1. die vertragliche Erfüllung durch den ausländischen
Vertragspartner unmöglich
ist;
2. aus einer anderen vertraglichen Vereinbarung
des Garantienehmers mit dem
ausländischen Vertragspartner durch
letzteren eine Vertragsverletzung erfolgt
ist;
3. über das Vermögen des ausländischen
Vertragspartners ein Konkurs-, Ausgleichs-,
Auflösungs- oder Liquidationsverfahren
oder ein Zwangsvollstreckungsverfahren
gegen das Vermögen des
ausländischen Vertragspartners gerichtlich
eröffnet wurde;
4. im Land des ausländischen Vertragspartners
Krieg, kriegerische Ereignisse,
Aufruhr oder Revolution die Erfüllung
der vertraglichen Verpflichtungen des
ausländischen Vertragspartners unmöglich
machen;
e) wenn der Eintritt eines Haftungsfalles nicht
innerhalb eines Monats schriftlich gemeldet
wurde;
f) wenn der Garantienehmer im Antrag auf
Erteilung einer Garantie vorsätzlich oder
grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht
hat;
g) wenn Schäden eingetreten sind, für die vom
Garantienehmer handelsüblicherweise bei
Versicherungsunternehmungen mit Sitz im
Inland — ausgenommen die Versicherung
des Zahlungsausfalles — Versicherungen
eingegangen werden können.
(2) Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 können
gegenüber der ausländischen Exportkreditgarantieinstitution
unbedingt übernommen werden.
Fälligkeit des Haftungsbetrages
§ 9. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
haben für Garantien gemäß § 2 Abs. 1
Z. 1 bis 6 und 9 vorzusehen, daß der dem
Garantienehmer im Haftungsfall zustehende Betrag
mit Ausnahme der Haftungsfälle, die nach
Eintritt eines wirtschaftlichen Tatbestandes
gemäß § 3 Abs. 2 lit. b oder eines politischen
Tatbestandes gemäß § 3 Abs. 3 lit. c und d
und § 3 Abs. 4 gegeben sind, zur Zahlung fällig
ist
a) für garantierte Rechte des Garantienehmers,
die vor Anerkennung des Haftungsfalles
vertragsgemäß fällig waren oder für
die keine Fälligkeit besteht, gleichzeitig mit
der Anerkennung des Haftungsfalles;
b) für garantierte Rechte des Garantienehmers,
die nach Anerkennung des Haftungsfalles
vertragsgemäß fällig gewesen wären,
zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen, zu
welchen sie ordnungsgemäß hätten erfüllt
werden sollen; ein zwischen dem Garantienehmer
und dem ausländischen Vertragspartner
vereinbarter Terminverlust kann
dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht
werden.
(2) Der dem Garantienehmer für Garantien
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 6 und 9 im Haftungsfall
zustehende Betrag ist in Haftungsfällen,
a) die nach Eintritt eines wirtschaftlichen
Tatbestandes gemäß § 3 Abs. 2 lit. b gegeben
sind, sechs Monate nach dem in Abs. 1
lit. a genannten Fälligkeitstermin, im übrigen
jedoch zu dem in Abs. 1 lit. b genannten
Fälligkeitstermin, zur Zahlung
fällig;
b) die nach Eintritt eines politischen Tatbestandes
gemäß § 3 Abs. 3 lit. c und d
sowie § 3 Abs. 4 gegeben sind, jeweils
sechs Monate nach den in Abs. 1 lit. a
und b genannten Fälligkeitsterminen zur
Zahlung fällig.
(3) Der dem Garantienehmer für Garantien
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 im Haftungsfall zustehende
Betrag ist nach Eintritt eines Tatbestandes gemäß
§ 5 zwölf Monate nach dem in Abs. 1 lit. a
genannten Fälligkeitstermin zur Zahlung fällig.
(4) Lautet der Haftungsvertrag auf österreichische
Schilling, der Exportvertrag, der gebundene
Finanzkredit oder die Beteiligung, für die
gehaftet wird, auf eine fremde Währung, ist in
den Haftungsverträgen vorzusehen, daß das
Kursrisiko ausgeschlossen wird.
§ 10. Die vertraglichen Vereinbarungen mit
ausländischen Exportkreditgarantieinstitutionen
haben vorzusehen, daß der garantierte Betrag
in dem Zeitpunkt zur Zahlung fällig ist, zu dem
die ausländische Exportkreditgarantieinstitution
zur Leistung einer Schadensvergütung verpflichtet
ist.
Abtretung der Forderungen nach Eintritt des
Haftungsfalles und Kostenersatz
§ 11. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder Verträge haben vorzusehen, daß in
dem Umfang, in dem der Bund den Haftungsfall
anerkennt, der Garantienehmer den dem
Garantiebetrag entsprechenden Anteil der Forderungen
gegen den ausländischen Vertragspartner
an den Bund abzutreten und alle zu diesem
Zweck erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen
hat. Hat der Garantienehmer Sicherheiten
bedungen, sind auch diese Rechte anteilig
und gleichrangig auf den Bund zu übertragen.
(2) Der Garantienehmer hat alle zur Durchsetzung
der vertraglichen Rechte gegen den ausländischen
Vertragspartner notwendigen Maßnahmen
im eigenen Namen, jedoch mit Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen, für anteilige
Rechnung des Bundes vorzunehmen. Die
Zustimmung ist zu erteilen, wenn das zu erwartende
Ergebnis der notwendigen Maßnahmen in
einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zu
den mit Setzung der Maßnahmen verbundenen
Kosten steht. Sind Güter zur Erfüllung der
Lieferverpflichtungen des Garantienehmers bereits
hergestellt und befinden sie sich noch in
der Verfügungsgewalt des Garantienehmers, sind
diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen bestmöglich zu verwerten.
(3) Alle Eingänge sind zwischen dem Bund
und dem Garantienehmer im Verhältnis der
Forderungen des Bundes und des Garantienehmers
gegen den ausländischen Vertragspartner
aufzuteilen. Übersteigen die abgeführten Beträge
den vom Bund ausbezahlten Garantiebetrag, ist
der Mehrerlös dem Garantienehmer rückzuvergüten.
(4) Entstehen im Zusammenhang mit Maßnahmen
gemäß Abs. 2 Kosten, sind diese dem
Garantienehmer anteilig von dem Zeitpunkt an
zu ersetzen, an dem ein Tatbestand gemäß
§§ 3 bis 6 eingetreten ist.
Haftungs-, Promessen- und Bearbeitungsentgelte
§ 12. (1) Für die Übernahme von Garantien
und Promessen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 7
und 9 ist ein Entgelt zu entrichten. Für die
Übernahme von Garantien und Promessen gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 8 ist mit der betreffenden ausländischen
Exportkreditgarantieinstitution eine
vertragliche Regelung wegen Entgeltteilung zu
treffen. Bei der Einreichung der Anträge ist ein
einmaliges Bearbeitungsentgelt zu bezahlen. Für
Haftungen, bei denen keine Anrechnung auf den
Rahmen gemäß § 3 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1964 erfolgt, ist kein Entgelt zu entrichten.
(2) Das Garantieentgelt für Garantien gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und 9 beträgt % für
jedes begonnene Quartal der Garantielaufzeit.
Der Berechnung des Garantieentgeltes wird der
jeweils am Beginn eines Quartals noch als unter
Garantie stehend angenommene Wert des Geschäftsfalles
(einschließlich des Selbstbehaltes)
zugrunde gelegt. Bei Garantielaufzeiten von mehr
als zwölf Monaten können der Berechnung am
Anfang und am Ende der Garantielaufzeit längere
und kürzere Zeitabschnitte als ein Quartal
zugrunde gelegt werden, jedoch darf ein Zeitabschnitt
von zwei Quartalen nicht überschritten
werden; in diesen Fällen ist das Garantieentgelt
in Höhe von ½% p. a. anteilig zu berechnen.
Das Garantieentgelt für die Gesamtlaufzeit ist
für Laufzeiten von weniger als zwölf Monaten
bei Garantieerteilung, für Laufzeiten von mehr
als zwölf Monaten in entsprechenden Jahresteilbeträgen
im vorhinein zur Zahlung fällig.
(3) Das Garantieentgelt für Garantien gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 5 und 7 beträgt ½% p. a. vom
eingeräumten Rahmen und ist jeweils für ein
Kalenderquartal im voraus zu entrichten.
(4) Das Garantieentgelt für Garantien gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 6 beträgt ¼% p. a. vom eingeräumten
Rahmen sowie ¼% p. a. vom jeweiligen
garantierten Forderungssaldo und ist monatlich
im nachhinein zu entrichten.
(5) Werden die zwischen dem Garantienehmer
und seinem ausländischen Vertragspartner vereinbarten
Zinsen in eine Garantie eingeschlossen,
ist zu dem gemäß Abs. 2 bis 4 berechneten Entgelt
ein prozentueller Zuschlag in Höhe des
gedeckten Zinssatzes zu berechnen.
(6) Wird der Garantievertrag ohne Verschulden
des Garantienehmers aufgelöst, sind bereits
geleistete Garantieentgelte vom Tag der Auflösung
an rückzuvergüten.
(7) Wird bei Abwicklung eines bestimmten
Ausfuhrgeschäftes eine Garantie in eine andere
Garantieart übergeleitet, ist das für die Zeit
ab Überleitung entrichtete Garantieentgelt für
die abgelöste Garantie rückzuvergüten.
(8) Das Entgelt für Promessen beträgt für
jedes begonnene Quartal ‰ vom Wert des
Geschäftsfalles. Wird eine Promesse in eine
Garantie umgewandelt, ist das Promessenentgelt
bei erster Umwandlung auf das Garantieentgelt
zur Gänze anzurechnen.
(9) Das Bearbeitungsentgelt beträgt 1‰ vom
Wert des Geschäftsfalles, mindestens 50 S, höchstens
aber 2000 S.
(10) Werden Entgelte, die während der Laufzeit
der Garantie zur Zahlung fällig sind, innerhalb
von zehn Tagen nach Fälligkeit und trotz
schriftlicher Mahnung innerhalb einer Nachfrist
von 14 Tagen nicht entrichtet, ist die Haftung
aus der Garantie erloschen, es sei denn, daß der
Garantienehmer eine der Zahlung entgegenstehende
höhere Gewalt nachweist.
Schlußbestimmung
§ 13. Die Ausfuhrförderungsverordnung 1967,
BGBl. Nr. 204, tritt außer Kraft.