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321. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1970

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1964, BGBl. Nr. 200, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1970

werden mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates nachstehende Richtlinien erlassen,

nach denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2

des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964 übernommen

werden können.

Grundgeschäfte, für die Haftungen übernommen

werden können, und deren Gegenstand

§ 1. (1) Haftungen können für Ausfuhrgeschäfte,

gebundene Finanzkredite sowie für

Beteiligungen von Unternehmen mit Sitz im Inland

an Unternehmen im Ausland übernommen

werden.

(2) Ausfuhrgeschäfte sind bestimmte Kauf-,

Werk- oder gemischte Verträge (Exportverträge)

zwischen einem Unternehmen mit Sitz im Inland

(Exporteur) und einem Vertragspartner mit Sitz

im Ausland, die die Herstellung oder die Lieferung

von Gütern oder die Erbringung von Leistungen

zum Gegenstand haben. Reine Leistungsverträge

(Werkverträge) gelten nur dann als Ausfuhrgeschäfte

im Sinne dieser Bestimmungen,

wenn die vereinbarte Leistung im Ausland

erbracht wird. Als Ausfuhrgeschäft gilt auch ein

Exportvertrag, der zwischen einem Unternehmen

mit Sitz im Ausland (Zweitexporteur) und

einem anderen Unternehmen mit Sitz im Ausland

geschlossen wird, in dem Umfang, in dem

ein österreichischer Exporteur an der Erbringung

der Lieferung oder Leistung beteiligt ist (Zweitexportvertrag).

Die Rechte und Pflichten des

Garantienehmers aus dem Exportvertrag finden

auf den Zweitexportvertrag sinngemäß Anwendung.

(3) Die im Rahmen von Ausfuhrgeschäften

nach Abs. 2 zu liefernden Güter haben inländischen

Ursprungs zu sein. Als inländisch im

Sinne dieser Bestimmungen gelten Güter, wenn

sie im Inland hergestellt oder die wesentliche

Veränderung im Inland erfahren haben oder

wenn der Wert der im Inland nicht weiter be-

oder verarbeiteten ausländischen Zulieferungen

50% des Wertes des zu liefernden Gutes nicht

überschreitet.

(4) Gebundene Finanzkredite im Sinne des

Abs. 1 sind Kredite von Kreditunternehmungen

mit Sitz im Inland oder im Ausland an Unternehmen

mit Sitz im Ausland, deren Gegenwert

zur Bezahlung von Ausfuhrgeschäften verwendet

wird.

(5) Beteiligungen im Sinne des Abs. 1 sind

kapitalmäßig begründete Rechte an Unternehmen

mit Sitz im Ausland, die bestimmt sind,

dauernd im Vermögen des Unternehmens zu

verbleiben, das die Beteiligung erworben hat,

oder partiarische Darlehen. Mit der Übernahme

der Beteiligung muß kein aktivierbarer Vermögenszuwachs

bei dem Unternehmen verbunden

sein, an dem Rechte erworben werden.

(6) Exportverträge, gebundene Finanzkredite

oder Beteiligungen dürfen auf österreichische

Schilling oder auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

frei konvertierbare Währung

oder auf eine Verrechnungswährung oder auf

eine nicht frei konvertierbare Währung lauten.

Lautet ein Exportvertrag, ein gebundener

Finanzkredit oder eine Beteiligung auf eine im

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht frei konvertierbare

Währung, ist das Risiko der Konvertierung

einer solchen Währung in frei konvertierbare

Währung auszuschließen.

Haftungsarten

§ 2. (1) Haftungen gemäß § 1 können übernommen

werden als

1. Garantien zur Deckung von Risken aus direkten

Lieferungen und Leistungen österreichischer

Exporteure an ausländische Abnehmer

(Garantien für direkte Lieferungen und Leistungen);

2. Garantien zur Deckung von Risken aus

indirekten Lieferungen und Leistungen österreichischer

Exporteure an ausländische Abnehmer

(Garantien für indirekte Lieferungen

und Leistungen);

3. Garantien zur Deckung von Risken aus Krediten

in- und ausländischer Kreditunternehmungen

für Kapital und Zinsen, deren

Gegenwert zur Bezahlung von Lieferungen

und Leistungen österreichischer Exporteure

verwendet wird (Garantien für gebundene

Finanzkredite) ;

4. Garantien zur Deckung von politischen Risken

aus Beteiligungen von Unternehmen mit

Sitz im Inland an Unternehmen mit Sitz

im Ausland (Beteiligungsgarantien);

5. Garantien zur Deckung von Risken aus

einem Saldorahmen für direkte Lieferungen

und Leistungen österreichischer Exporteure

an einen bestimmten ausländischen Abnehmer

(Rahmengarantien) ;

6. Garantien zur Deckung von Risken aus

einem Saldorahmen für direkte Lieferungen

und Leistungen österreichischer Exporteure

an mehrere ausländische Abnehmer (Länderrahmengarantien);

7. Garantien zur Deckung von politischen Risken

aus der Errichtung von Kommissionslagern

im Ausland (Kommissionslagergarantien);

für Verkäufe aus Kommissionslagern

können Garantien gemäß Z. 1, 5 und 6

übernommen werden;

8. Garantien zur Deckung von Risken, die Exportkreditgarantieinstitutionen

im Ausland

für Exporteure mit Sitz im Ausland eingegangen

sind, in dem Ausmaß, als an dem

Ausfuhrgeschäft im Ausland österreichische

Exporteure durch Ausfuhrgeschäfte beteiligt

sind (Rückgarantien);

9. Garantien zur Deckung von Risken aus dem

Ankauf von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften

durch in- oder ausländische Kreditunternehmungen

(Garantien für Forderungsankäufe);

10. Bürgschaftszusage für Wechsel, die zur Finanzierung

von Ausfuhrgeschäften österreichischer

Exporteure ausgestellt werden (Wechselbürgschaft);

Bürgschaftszusagen können

nur erteilt werden, wenn das Grundgeschäft

durch eine Haftung nach Z. 1, 5 und 6

gedeckt wurde.

(2) Bei Haftungen aus Garantien gemäß Abs. 1

Z. 1 kann auf besonderen Antrag des Exporteurs

der Belassung des Exporterlöses im Lande

des Abnehmers unter Aufrechterhaltung der

Haftungen aus politischen Tatbeständen zugestimmt

werden, wenn die dem Exporteur zustehenden

Exporterlöse in der Währung des

Landes des Abnehmers bei einer Kreditunternehmung

im Lande des Abnehmers mit der

Zweckbestimmung hinterlegt werden, diese zum

Erwerb von Gütern oder Bezahlung von Leistungen

im Lande des Abnehmers zu verwenden.

(3) Für Garantien können Promessen erteilt

werden.

Haftungsfälle

§ 3. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

die den Haftungen aus Garantien gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3, 5 bis 6 und 9 (Garantien

für direkte Lieferungen und Leistungen, Garan-

tien für indirekte Lieferungen und Leistungen,

Garantien für gebundene Finanzkredite, Rahmengarantien,

Länderrahmengarantien und Garantien

für Forderungsankäufe) zugrunde gelegt

werden, haben vorzusehen, daß Haftungsfälle

gegeben sind

a) bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen

durch den ausländischen Vertragspartner

und

b) bei Eintritt eines der in Abs. 2 genannten

wirtschaftlichen oder eines der in Abs. 3

genannten politischen Tatbestände.

(2) Wirtschaftliche Tatbestände im Sinne des

Abs. 1 sind

a) Unmöglichkeit der Erfüllung durch den

ausländischen Vertragspartner;

b) schriftliche Aufforderung durch den Garantienehmer

an den Vertragspartner zur Vertragserfüllung

unter Setzung einer Nachfrist;

c) Eröffnung eines Konkurs-, Ausgleichs-,

Auflösungs- oder Liquidationsverfahrens

über das Vermögen des ausländischen Vertragspartners;

d) gerichtliche Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens

gegen das Vermögen

des ausländischen Vertragspartners;

e) Unmöglichkeit der Erfüllung durch den

Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen

aus Umständen, die von ihnen nicht

zu vertreten und die im Ausland eingetreten

sind; hiedurch werden die Bestimmungen

des § 8 nicht berührt.

(3) Politische Tatbestände im Sinne des Abs. 1

sind

a) Krieg oder kriegerische Ereignisse;

b) Aufruhr oder Revolution;

c) behördliche Maßnahmen, durch die der

Transfer oder die freie Verfügung über

die dem Garantienehmer zustehende

Gegenleistung beschränkt oder gehindert

wird;

d) behördliche Maßnahmen, durch die im

Falle einer Beschränkung oder Verhinderung

des Transfers eine Wertminderung

der dem Garantienehmer zustehenden und

vom ausländischen Vertragspartner mit

schuldbefreiender Wirkung bereits erbrachten

Gegenleistung verursacht wird;

e) Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen

politischen Ereignissen.

(4) Wird die Garantie gemäß § 2 Abs. 2

unter Aufrechterhaltung der Haftung für politische

Tatbestände erteilt und wurde der dem

Exporteur zustehende Exporterlös bei einer Kreditunternehmung

im Lande des Abnehmers eingezahlt,

haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

vorzusehen, daß nach Erlag des Exporterlöses

ein politischer Tatbestand im Sinne des

Abs. 3 dann gegeben ist, wenn von der zuständigen

Behörde des Landes, in dem die dem

Garantienehmer zustehende Gegenleistung hinterlegt

wurde, die vertraglich vereinbarte Verfügung

beschränkt oder gehindert wird.

§ 4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

die den Haftungen aus Garantien gemäß § 2

Abs. 1 Z. 4 (Beteiligungsgarantien) zugrunde

gelegt werden, haben vorzusehen, daß Haftungsfälle

gegeben sind

a) wenn Beteiligungsrechte direkt oder

indirekt ganz oder teilweise entzogen werden;

b) wenn Vermögenswerte des ausländischen

Unternehmens aus direktem oder indirektem

politischen Anlaß zerstört oder entzogen

werden; einer solchen Zerstörung

oder Entziehung ist gleichzusetzen, wenn

ein so wesentlicher Teil der Vermögenswerte

zerstört oder entzogen wird, daß

das Unternehmen ohne Verlust nicht mehr

weitergeführt werden kann.

§ 5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

die den Haftungen aus Garantien gemäß § 2

Abs. 1 Z. 7 (Kommissionslagergarantien) zugrunde

gelegt werden, haben vorzusehen, daß

Haftungsfälle gegeben sind, wenn die in einem

Kommissionslager im Ausland gehaltenen Güter

des Exporteurs aus direktem oder indirektem

politischen Anlaß zerstört oder entzogen werden

oder deren Rückbringung nach Österreich durch

behördliche Maßnahmen in dem Lande, in dem

sich das Kommissionslager befindet, beschränkt

oder gehindert wird.

§ 6. Die Verträge, die mit ausländischen Exportkreditgarantieinstitutionen

geschlossen werden,

haben vorzusehen, daß Haftungsfälle aus

Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 (Rückgarantien)

gegeben sind, wenn ausländische Exportkreditgarantieinstitutionen

aus übernommenen

Haftungen und Rückgarantien eine Leistung

erbringen.

Selbstbehalt

§ 7. (1) Bei Übernahme von Garantien gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 1, 2, 4 bis 7 ist ein Selbstbehalt

des Garantienehmers vorzusehen, bei Übernahme

von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 und 9

kann ein Selbstbehalt vorgesehen werden. Dieser

hat nicht weniger als 10%, höchstens 50%

vom Wert des Geschäftsfalles zu betragen.

(2) Mit Ausnahme der Garantie gemäß § 2

Abs. 1 Z. 3 und 9 darf der Garantienehmer

von dem durch die Garantie nicht gedeckten

Teil des Geschäftsfalles (Selbstbehalt) mindestens

10% des Wertes des Geschäftsfalles auch anderwärts

nicht absichern.

(3) Das unterschiedliche Risiko in wirtschaftlicher

und politischer Hinsicht beim ausländischen

Vertragspartner ist bei Festsetzung des Selbstbehaltes

zu berücksichtigen.

Ausschluß der Haftung

§ 8. (1) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

ist die Haftung aus den Garantien gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 1 bis 7 und 9 auszuschließen

a) wenn Schäden eingetreten sind, die der

Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen

zu vertreten haben;

b) wenn der Garantienehmer eine Bestimmung

des Garantievertrages vorsätzlich

oder grob fahrlässig verletzt;

c) wenn der Garantienehmer bei Abschluß des

der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes

sonstige gesetzliche Bestimmungen

im In- oder Ausland vorsätzlich oder

grob fahrlässig verletzt;

d) wenn dem Garantienehmer zur Zeit der

Antragstellung bereits bekannt war, daß

1. die vertragliche Erfüllung durch den ausländischen

Vertragspartner unmöglich

ist;

2. aus einer anderen vertraglichen Vereinbarung

des Garantienehmers mit dem

ausländischen Vertragspartner durch

letzteren eine Vertragsverletzung erfolgt

ist;

3. über das Vermögen des ausländischen

Vertragspartners ein Konkurs-, Ausgleichs-,

Auflösungs- oder Liquidationsverfahren

oder ein Zwangsvollstreckungsverfahren

gegen das Vermögen des

ausländischen Vertragspartners gerichtlich

eröffnet wurde;

4. im Land des ausländischen Vertragspartners

Krieg, kriegerische Ereignisse,

Aufruhr oder Revolution die Erfüllung

der vertraglichen Verpflichtungen des

ausländischen Vertragspartners unmöglich

machen;

e) wenn der Eintritt eines Haftungsfalles nicht

innerhalb eines Monats schriftlich gemeldet

wurde;

f) wenn der Garantienehmer im Antrag auf

Erteilung einer Garantie vorsätzlich oder

grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht

hat;

g) wenn Schäden eingetreten sind, für die vom

Garantienehmer handelsüblicherweise bei

Versicherungsunternehmungen mit Sitz im

Inland — ausgenommen die Versicherung

des Zahlungsausfalles — Versicherungen

eingegangen werden können.

(2) Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 können

gegenüber der ausländischen Exportkreditgarantieinstitution

unbedingt übernommen werden.

Fälligkeit des Haftungsbetrages

§ 9. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

haben für Garantien gemäß § 2 Abs. 1

Z. 1 bis 6 und 9 vorzusehen, daß der dem

Garantienehmer im Haftungsfall zustehende Betrag

mit Ausnahme der Haftungsfälle, die nach

Eintritt eines wirtschaftlichen Tatbestandes

gemäß § 3 Abs. 2 lit. b oder eines politischen

Tatbestandes gemäß § 3 Abs. 3 lit. c und d

und § 3 Abs. 4 gegeben sind, zur Zahlung fällig

ist

a) für garantierte Rechte des Garantienehmers,

die vor Anerkennung des Haftungsfalles

vertragsgemäß fällig waren oder für

die keine Fälligkeit besteht, gleichzeitig mit

der Anerkennung des Haftungsfalles;

b) für garantierte Rechte des Garantienehmers,

die nach Anerkennung des Haftungsfalles

vertragsgemäß fällig gewesen wären,

zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen, zu

welchen sie ordnungsgemäß hätten erfüllt

werden sollen; ein zwischen dem Garantienehmer

und dem ausländischen Vertragspartner

vereinbarter Terminverlust kann

dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht

werden.

(2) Der dem Garantienehmer für Garantien

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 6 und 9 im Haftungsfall

zustehende Betrag ist in Haftungsfällen,

a) die nach Eintritt eines wirtschaftlichen

Tatbestandes gemäß § 3 Abs. 2 lit. b gegeben

sind, sechs Monate nach dem in Abs. 1

lit. a genannten Fälligkeitstermin, im übrigen

jedoch zu dem in Abs. 1 lit. b genannten

Fälligkeitstermin, zur Zahlung

fällig;

b) die nach Eintritt eines politischen Tatbestandes

gemäß § 3 Abs. 3 lit. c und d

sowie § 3 Abs. 4 gegeben sind, jeweils

sechs Monate nach den in Abs. 1 lit. a

und b genannten Fälligkeitsterminen zur

Zahlung fällig.

(3) Der dem Garantienehmer für Garantien

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 im Haftungsfall zustehende

Betrag ist nach Eintritt eines Tatbestandes gemäß

§ 5 zwölf Monate nach dem in Abs. 1 lit. a

genannten Fälligkeitstermin zur Zahlung fällig.

(4) Lautet der Haftungsvertrag auf österreichische

Schilling, der Exportvertrag, der gebundene

Finanzkredit oder die Beteiligung, für die

gehaftet wird, auf eine fremde Währung, ist in

den Haftungsverträgen vorzusehen, daß das

Kursrisiko ausgeschlossen wird.

§ 10. Die vertraglichen Vereinbarungen mit

ausländischen Exportkreditgarantieinstitutionen

haben vorzusehen, daß der garantierte Betrag

in dem Zeitpunkt zur Zahlung fällig ist, zu dem

die ausländische Exportkreditgarantieinstitution

zur Leistung einer Schadensvergütung verpflichtet

ist.

Abtretung der Forderungen nach Eintritt des

Haftungsfalles und Kostenersatz

§ 11. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

oder Verträge haben vorzusehen, daß in

dem Umfang, in dem der Bund den Haftungsfall

anerkennt, der Garantienehmer den dem

Garantiebetrag entsprechenden Anteil der Forderungen

gegen den ausländischen Vertragspartner

an den Bund abzutreten und alle zu diesem

Zweck erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen

hat. Hat der Garantienehmer Sicherheiten

bedungen, sind auch diese Rechte anteilig

und gleichrangig auf den Bund zu übertragen.

(2) Der Garantienehmer hat alle zur Durchsetzung

der vertraglichen Rechte gegen den ausländischen

Vertragspartner notwendigen Maßnahmen

im eigenen Namen, jedoch mit Zustimmung

des Bundesministers für Finanzen, für anteilige

Rechnung des Bundes vorzunehmen. Die

Zustimmung ist zu erteilen, wenn das zu erwartende

Ergebnis der notwendigen Maßnahmen in

einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zu

den mit Setzung der Maßnahmen verbundenen

Kosten steht. Sind Güter zur Erfüllung der

Lieferverpflichtungen des Garantienehmers bereits

hergestellt und befinden sie sich noch in

der Verfügungsgewalt des Garantienehmers, sind

diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen bestmöglich zu verwerten.

(3) Alle Eingänge sind zwischen dem Bund

und dem Garantienehmer im Verhältnis der

Forderungen des Bundes und des Garantienehmers

gegen den ausländischen Vertragspartner

aufzuteilen. Übersteigen die abgeführten Beträge

den vom Bund ausbezahlten Garantiebetrag, ist

der Mehrerlös dem Garantienehmer rückzuvergüten.

(4) Entstehen im Zusammenhang mit Maßnahmen

gemäß Abs. 2 Kosten, sind diese dem

Garantienehmer anteilig von dem Zeitpunkt an

zu ersetzen, an dem ein Tatbestand gemäß

§§ 3 bis 6 eingetreten ist.

Haftungs-, Promessen- und Bearbeitungsentgelte

§ 12. (1) Für die Übernahme von Garantien

und Promessen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 7

und 9 ist ein Entgelt zu entrichten. Für die

Übernahme von Garantien und Promessen gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 8 ist mit der betreffenden ausländischen

Exportkreditgarantieinstitution eine

vertragliche Regelung wegen Entgeltteilung zu

treffen. Bei der Einreichung der Anträge ist ein

einmaliges Bearbeitungsentgelt zu bezahlen. Für

Haftungen, bei denen keine Anrechnung auf den

Rahmen gemäß § 3 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1964 erfolgt, ist kein Entgelt zu entrichten.

(2) Das Garantieentgelt für Garantien gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und 9 beträgt % für

jedes begonnene Quartal der Garantielaufzeit.

Der Berechnung des Garantieentgeltes wird der

jeweils am Beginn eines Quartals noch als unter

Garantie stehend angenommene Wert des Geschäftsfalles

(einschließlich des Selbstbehaltes)

zugrunde gelegt. Bei Garantielaufzeiten von mehr

als zwölf Monaten können der Berechnung am

Anfang und am Ende der Garantielaufzeit längere

und kürzere Zeitabschnitte als ein Quartal

zugrunde gelegt werden, jedoch darf ein Zeitabschnitt

von zwei Quartalen nicht überschritten

werden; in diesen Fällen ist das Garantieentgelt

in Höhe von ½% p. a. anteilig zu berechnen.

Das Garantieentgelt für die Gesamtlaufzeit ist

für Laufzeiten von weniger als zwölf Monaten

bei Garantieerteilung, für Laufzeiten von mehr

als zwölf Monaten in entsprechenden Jahresteilbeträgen

im vorhinein zur Zahlung fällig.

(3) Das Garantieentgelt für Garantien gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 5 und 7 beträgt ½% p. a. vom

eingeräumten Rahmen und ist jeweils für ein

Kalenderquartal im voraus zu entrichten.

(4) Das Garantieentgelt für Garantien gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 6 beträgt ¼% p. a. vom eingeräumten

Rahmen sowie ¼% p. a. vom jeweiligen

garantierten Forderungssaldo und ist monatlich

im nachhinein zu entrichten.

(5) Werden die zwischen dem Garantienehmer

und seinem ausländischen Vertragspartner vereinbarten

Zinsen in eine Garantie eingeschlossen,

ist zu dem gemäß Abs. 2 bis 4 berechneten Entgelt

ein prozentueller Zuschlag in Höhe des

gedeckten Zinssatzes zu berechnen.

(6) Wird der Garantievertrag ohne Verschulden

des Garantienehmers aufgelöst, sind bereits

geleistete Garantieentgelte vom Tag der Auflösung

an rückzuvergüten.

(7) Wird bei Abwicklung eines bestimmten

Ausfuhrgeschäftes eine Garantie in eine andere

Garantieart übergeleitet, ist das für die Zeit

ab Überleitung entrichtete Garantieentgelt für

die abgelöste Garantie rückzuvergüten.

(8) Das Entgelt für Promessen beträgt für

jedes begonnene Quartal ‰ vom Wert des

Geschäftsfalles. Wird eine Promesse in eine

Garantie umgewandelt, ist das Promessenentgelt

bei erster Umwandlung auf das Garantieentgelt

zur Gänze anzurechnen.

(9) Das Bearbeitungsentgelt beträgt 1‰ vom

Wert des Geschäftsfalles, mindestens 50 S, höchstens

aber 2000 S.

(10) Werden Entgelte, die während der Laufzeit

der Garantie zur Zahlung fällig sind, innerhalb

von zehn Tagen nach Fälligkeit und trotz

schriftlicher Mahnung innerhalb einer Nachfrist

von 14 Tagen nicht entrichtet, ist die Haftung

aus der Garantie erloschen, es sei denn, daß der

Garantienehmer eine der Zahlung entgegenstehende

höhere Gewalt nachweist.

Schlußbestimmung

§ 13. Die Ausfuhrförderungsverordnung 1967,

BGBl. Nr. 204, tritt außer Kraft.

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