321. Verordnung: Vereinfachter Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels IV § 15 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 27. Juni 1968, BGBl.
Nr. 302, über Maßnahmen auf dem Gebiete
des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches,
der einen vereinfachten Nachweis der
Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von
alkoholischen Getränken gestattet, wird verordnet
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen
Unternehmen auf Grund des Wareneinsatzes
erworbener oder hergestellter alkoholischer
Getränke
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe
von alkoholischen Getränken kann für
den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)
auf Grund des Wareneinsatzes für die
bewirkten abgabepflichtigen Vorgänge unter Heranziehung
der in dem Unternehmen für die einzelnen
Getränke angewendeten Rohaufschläge
oder der auf die einzelnen Getränkearten (Bier,
Wein, Schaumwein, Wermutwein, Obstwein,
Spirituosen) angewendeten durchschnittlichen
Rohaufschäge (gewogener Rohaufschlag) errechnet
werden.
(2) Bei der Ermittlung des Wareneinsatzes
kann ein Schwundsatz von 2 v. H. berücksichtigt
werden; dies schließt nicht aus, die durch außergewöhnliche
Umstände eingetretenen Verluste
(zum Beispiel Verluste durch Diebstahl oder
höhere Gewalt) gesondert geltend zu machen.
(3) Der Eigenverbrauch ist zum Teilwert (Anschaffungs-
oder Herstellungskosten) anzusetzen.
(4) Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte
Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und monatlich
aufzurechnen.
§ 2
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen
Unternehmen auf Grund des Wareneinganges
oder der vom Unternehmer selbst hergestellten
alkoholischen Getränke
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe
von alkoholischen Getränken kann für
den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)
auch auf Grund des Wareneinganges und
der allenfalls im Unternehmen hergestellten Mengen
an alkoholischen Getränken wie folgt errechnet
werden
1. a) Bei erworbenen alkoholischen Getränken
ist die Bemessungsgrundlage auf Grund der
Einkaufsfakturen unter Heranziehung der
in dem Unternehmen auf die Einkaufspreise
für die einzelnen Getränke üblichen Rohaufschläge
oder der für die einzelnen Getränkearten
(Bier, Wein, Schaumwein, Wermutwein,
Obstwein, Spirituosen) üblichen
durchschnittlichen Rohaufschläge (gewogener
Rohaufschlag) zu errechnen. Bei dieser
Berechnung kann ein Schwundsatz von
2 v. H. des Wareneinganges berücksichtigt
werden; dies schließt nicht aus, die durch
außergewöhnliche Umstände eingetretenen
Verluste (zum Beispiel Verluste durch Diebstahl
oder höhere Gewalt) gesondert geltend
zu machen.
Die so errechnete Bemessungsgrundlage
ist in einer gesonderten Spalte des Wareneingangsbuches
fortlaufend einzutragen und
monatlich aufzurechnen. Ist der Unternehmer
zur Führung eines Wareneingangsbuches
nicht verpflichtet und führt er ein
solches auch nicht freiwillig, so ist die Bemessungsgrundlage
ebenfalls fortlaufend
aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen.
Von dieser Bemessungsgrundlage ist ohne
Berücksichtigung einer Bestandsveränderung
die Sonderabgabe abzuführen,
b Anstelle der Berechnung auf Grund der
Einkaufsfakturen kann die Bemessungsgrundlage
unter Heranziehung der im
Unternehmen auf die Einkaufspreise für
die einzelnen Getränke jeweils angewendeten
Rohaufschläge oder der auf die einzelnen
Getränkearten (Bier, Wein, Schaumwein,
Wermutwein, Obstwein, Spirituosen)
angewendeten durchschnittlichen Rohaufschläge
(gewogener Rohaufschlag) auch für
die gesamte im Vorauszahlungszeitraum
(Veranlagungszeitraum) eingekaufte Menge
an alkoholischen Getränken ermittelt werden.
Die so ermittelten Entgelte sind aufzuzeichnen
und monatlich aufzurechnen.
2. a) Die Bemessungsgrundlage für alkoholische
Getränke, die der Unternehmer selbst hergestellt
hat, ist unter Zugrundelegung der
hergestellten Menge und der in dem Unternehmen
für diese Getränke üblichen Verkaufspreise
zu errechnen. Hiebei kann ein
Schwundsatz von 2 v. H. der hergestellten
Menge berücksichtigt werden; dies schließt
nicht aus, die durch außergewöhnliche Umstände
eingetretenen Verluste (zum Beispiel
Verluste durch Diebstahl oder höhere Gewalt)
gesondert geltend zu machen. Die so
ermittelten Entgelte sind fortlaufend aufzuzeichnen
und monatlich aufzurechnen.
Die Sonderabgabe ist ohne Berücksichtigung
einer Bestandsveränderung jeweils für den
Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)
zu entrichten, in dem die Getränke
hergestellt worden sind.
b) Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage
kann unter Zugrundelegung der in
dem Unternehmen für diese Getränke
üblichen Verkaufspreise auch von der ge-
samten im Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)
hergestellten Menge
an alkoholischen Getränken ausgegangen
werden.
(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die Sonderabgabe für den Vorauszahlungszeitraum
(Veranlagungszeitraum) können
jene erworbenen oder hergestellten alkoholischen
Getränke außer Ansatz gelassen werden,
die in diesem Zeitraum zur Bewirkung von
nicht der Sonderabgabe unterliegenden oder von
der Abgabepflicht befreiten Lieferungen verwendet
worden sind; hiebei ist es gleichgültig, ob der
Erwerb oder die Herstellung in demselben oder
in einem früheren Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)
erfolgt ist. Die für den Eigenverbrauch
bestimmten alkoholischen Getränke
sind mit dem Teilwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten)
anzusetzen.
(3) Die Berechnungsart nach Abs. 1 für erworbene
und hergestellte alkoholische Getränke ist
nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die
am 1. September 1968 vorhandenen Bestände an
alkoholischen Getränken als Wareneingang für
den Monat September 1968 behandelt werden.
Der auf den Warenbestand zum 1. September
1968 entfallende Sonderabgabebetrag kann in vier
gleichen aufeinanderfolgenden Monatsraten, beginnend
ab dem ersten Vorauszahlungstermin
(10. Oktober 1968), entrichtet werden.
Wird erst zu einem späteren Zeitpunkt auf
diese Berechnungsart übergegangen, so ist der im
Zeitpunkt des Überganges vorhandene Bestand
an alkoholischen Getränken als Wareneingang
des ersten Monates nach dem Übergang zu behandeln.
Wird von dieser Berechnungsart wieder abgegangen,
kann die Versteuerung der Bestände dadurch
rückgängig gemacht werden, daß die im
Zeitpunkt des Überganges vorhandenen Bestände
an alkoholischen Getränken vom Wareneingang
des vorangegangenen Kalenderjahres abgezogen
werden. Die bei Außerkrafttreten der Bestimmungen
des Artikels IV des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 302/1968 (31. Dezember 1971) vorhandenen
Bestände an alkoholischen Getränken können bei
Anwendung der Berechnungsart nach § 2 dieser
Verordnung vom Wareneingang des Kalenderjahres
1971 abgezogen werden.
§ 3
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen
Unternehmen in Anlehnung an die
Getränkesteuerbemessungsgrundlage
(1) Der Nachweis der Bemessungsgrundlage
für die Sonderabgabe kann auch in der Weise geführt
werden, daß von der für die Getränkesteuer
im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes 1967
ermittelten Bemessungsgrundlage ausgegangen
wird. Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß die
Getränkesteuer nach den vereinnahmten Entgelten
(Kleinhandelspreisen) und nicht im Wege
eines Pauschalverfahrens (Abfindungsverfahrens)
entrichtet wird.
(2) Aus dieser Bemessungsgrundlage sind jene
Beträge auszuscheiden, die nicht der Sonderabgabe
unterliegen.
(3) Der Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer
ist das Entgelt für jene alkoholabgabepflichtigen
Vorgänge hinzuzurechnen, für die
keine Getränkesteuer entrichtet wird. Außerdem
ist der Eigenverbrauch durch Hinzurechnung des
Teilwertes der entnommenen Getränke zu berücksichtigen.
(4) Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte
Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und monatlich
aufzurechnen.
(5) Die Berechnung der Kürzungs- und Hinzurechnungsbeträge
nach Abs. 2 und 3 kann auf
eine der in den §§ 1 und 2 angeführten Arten
erfolgen.
§ 4
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichen
Betrieben
(1) Für alkoholische Getränke, die der Weinsteuer
unterliegen, kann die Bemessungsgrundlage
für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)
wie folgt ermittelt werden
1. Bei Verkäufen von weinsteuerpflichtigen Getränken,
die der Landwirt selbst hergestellt
hat, ist der Aufzeichnungspflicht genügt, wenn
bei Wegbringungen von mehr als 100 Liter auf
einmal die Zahlungsquittungen für die Weinsteuer
(Juxten) und bei Wegbringungen bis
100 Liter Durchschriften der für Zwecke der
Weinsteuer geführten Hilfsaufschreibungen
aufbewahrt werden. Aus den angeführten
Unterlagen müssen auch der Preis der weinsteuerpflichtigen
Getränke und — soweit eine
Lieferung an einen Unternehmer erfolgt —
der Name, die Anschrift und der Beruf des
Abnehmers ersichtlich sein.
2. Bei Lieferungen oder dem Eigenverbrauch von
erworbenen weinsteüerpflichtigen Getränken,
die bereits der Weinsteuer unterzogen worden
sind, kann die Bemessungsgrundlage für die
Sonderabgabe anstelle der gesetzlich vorgesehenen
Aufzeichnungen auf eine der in den
§§ 1 und 2 angeführten Arten nachgewiesen
werden.
3. Der Eigenverbrauch an weinsteuerpflichtigen
Getränken, die der Landwirt selbst hergestellt
hat und für die noch keine Weinsteuer entrichtet
wurde, kann aus den Abgängen er-
mittelt werden, die bei der amtlichen Aufnahme
von Beständen für Zwecke der Weinsteuererhebung
festgestellt werden. Solche Abgänge
gelten, soweit sie nicht auf Schwund
oder auf Naturalleistungen im Sinne des § 11
Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968
entfallen, im Zweifel als Eigenverbrauch. Wird
in einem Kalenderjahr keine amtliche Bestandsaufnahme
vorgenommen oder handelt es sich
um selbst hergestellte weinsteuerpflichtige Getränke,
für die bereits Weinsteuer entrichtet
wurde, kann der Eigenverbrauch glaubhaft gemacht
werden.
Bei der Bewertung des Eigenverbrauches
sind die von den Finanzlandesdirektionen nach
Anhörung der Landwirtschaftskammern für
Zwecke der Eigenverbrauchsbesteuerung im
Rahmen der Einkommen- und Umsatzsteuerveranlagung
festgesetzten Werte für den Eigenverbrauch
an Wein anzuwenden.
(2) Für alkoholische Getränke, die nicht der
Weinsteuer unterliegen, kann die Bemessungsgrundlage
für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)
auf folgende Weise ermittelt
werden
1. Bei Verkäufen von nicht der Weinsteuer unterliegenden
Getränken (zum Beispiel Obstwein,
Branntwein) kann die Bemessungsgrundlage
für die Sonderabgabe anstelle der gesetzlich
vorgesehenen Aufzeichnungen auf eine der in
den §§ 1 und 2 angeführten Arten erfolgen.
2. Der Eigenverbrauch der nicht der Weinsteuer
unterliegenden Getränke kann glaubhaft gemacht
werden. Hiezu genügt für den Eigenverbrauch
von Branntwein, der monopolabgabefrei
für den Hausbedarf hergestellt
wurde, die beim Finanzamt abgegebene Hausbrandanmeldung.
Als Eigenverbrauch von
Branntwein, der unter Abfindung hergestellt
wurde, gilt die Differenz zwischen der vom
Finanzamt auf Grund der Abfindungsanmeldung
errechneten (§ 114 der Brennereiordnung)
und der verkauften Branntweinmenge.
(3) Ist der Landwirt auch Inhaber eines Gewerbebetriebes,
so kann hinsichtlich dieses Betriebes
nur eine der in den §§ 1, 2 und 3 angeführten
Ermittlungsarten in Betracht kommen.
§ 5
Wechsel der Berechnungsart
Der Unternehmer kann wählen, ob er die
Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von
alkoholischen Getränken nach § 15 Abs. 1 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968 oder nach
einer der vorangeführten Berechnungsarten nachweisen
will. Der Wechsel der einmal gewählten
Berechnungsart ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres
zulässig und dem Finanzamt bis spätestens
15. Jänner des Jahres, für das der Wechsel der
Berechnungsart begehrt wird, anzuzeigen.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. September 1968
in Kraft.