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321_1968 AT

321. Verordnung: Vereinfachter Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Verordnung: Vereinfachter Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken

Auf Grund des Artikels IV § 15 Abs. 4 des

Bundesgesetzes vom 27. Juni 1968, BGBl.

Nr. 302, über Maßnahmen auf dem Gebiete

des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches,

der einen vereinfachten Nachweis der

Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von

alkoholischen Getränken gestattet, wird verordnet

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen

Unternehmen auf Grund des Wareneinsatzes

erworbener oder hergestellter alkoholischer

Getränke

(1) Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe

von alkoholischen Getränken kann für

den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)

auf Grund des Wareneinsatzes für die

bewirkten abgabepflichtigen Vorgänge unter Heranziehung

der in dem Unternehmen für die einzelnen

Getränke angewendeten Rohaufschläge

oder der auf die einzelnen Getränkearten (Bier,

Wein, Schaumwein, Wermutwein, Obstwein,

Spirituosen) angewendeten durchschnittlichen

Rohaufschäge (gewogener Rohaufschlag) errechnet

werden.

(2) Bei der Ermittlung des Wareneinsatzes

kann ein Schwundsatz von 2 v. H. berücksichtigt

werden; dies schließt nicht aus, die durch außergewöhnliche

Umstände eingetretenen Verluste

(zum Beispiel Verluste durch Diebstahl oder

höhere Gewalt) gesondert geltend zu machen.

(3) Der Eigenverbrauch ist zum Teilwert (Anschaffungs-

oder Herstellungskosten) anzusetzen.

(4) Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte

Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und monatlich

aufzurechnen.

§ 2

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen

Unternehmen auf Grund des Wareneinganges

oder der vom Unternehmer selbst hergestellten

alkoholischen Getränke

(1) Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe

von alkoholischen Getränken kann für

den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)

auch auf Grund des Wareneinganges und

der allenfalls im Unternehmen hergestellten Mengen

an alkoholischen Getränken wie folgt errechnet

werden

1. a) Bei erworbenen alkoholischen Getränken

ist die Bemessungsgrundlage auf Grund der

Einkaufsfakturen unter Heranziehung der

in dem Unternehmen auf die Einkaufspreise

für die einzelnen Getränke üblichen Rohaufschläge

oder der für die einzelnen Getränkearten

(Bier, Wein, Schaumwein, Wermutwein,

Obstwein, Spirituosen) üblichen

durchschnittlichen Rohaufschläge (gewogener

Rohaufschlag) zu errechnen. Bei dieser

Berechnung kann ein Schwundsatz von

2 v. H. des Wareneinganges berücksichtigt

werden; dies schließt nicht aus, die durch

außergewöhnliche Umstände eingetretenen

Verluste (zum Beispiel Verluste durch Diebstahl

oder höhere Gewalt) gesondert geltend

zu machen.

Die so errechnete Bemessungsgrundlage

ist in einer gesonderten Spalte des Wareneingangsbuches

fortlaufend einzutragen und

monatlich aufzurechnen. Ist der Unternehmer

zur Führung eines Wareneingangsbuches

nicht verpflichtet und führt er ein

solches auch nicht freiwillig, so ist die Bemessungsgrundlage

ebenfalls fortlaufend

aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen.

Von dieser Bemessungsgrundlage ist ohne

Berücksichtigung einer Bestandsveränderung

die Sonderabgabe abzuführen,

b Anstelle der Berechnung auf Grund der

Einkaufsfakturen kann die Bemessungsgrundlage

unter Heranziehung der im

Unternehmen auf die Einkaufspreise für

die einzelnen Getränke jeweils angewendeten

Rohaufschläge oder der auf die einzelnen

Getränkearten (Bier, Wein, Schaumwein,

Wermutwein, Obstwein, Spirituosen)

angewendeten durchschnittlichen Rohaufschläge

(gewogener Rohaufschlag) auch für

die gesamte im Vorauszahlungszeitraum

(Veranlagungszeitraum) eingekaufte Menge

an alkoholischen Getränken ermittelt werden.

Die so ermittelten Entgelte sind aufzuzeichnen

und monatlich aufzurechnen.

2. a) Die Bemessungsgrundlage für alkoholische

Getränke, die der Unternehmer selbst hergestellt

hat, ist unter Zugrundelegung der

hergestellten Menge und der in dem Unternehmen

für diese Getränke üblichen Verkaufspreise

zu errechnen. Hiebei kann ein

Schwundsatz von 2 v. H. der hergestellten

Menge berücksichtigt werden; dies schließt

nicht aus, die durch außergewöhnliche Umstände

eingetretenen Verluste (zum Beispiel

Verluste durch Diebstahl oder höhere Gewalt)

gesondert geltend zu machen. Die so

ermittelten Entgelte sind fortlaufend aufzuzeichnen

und monatlich aufzurechnen.

Die Sonderabgabe ist ohne Berücksichtigung

einer Bestandsveränderung jeweils für den

Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)

zu entrichten, in dem die Getränke

hergestellt worden sind.

b) Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage

kann unter Zugrundelegung der in

dem Unternehmen für diese Getränke

üblichen Verkaufspreise auch von der ge-

samten im Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)

hergestellten Menge

an alkoholischen Getränken ausgegangen

werden.

(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

für die Sonderabgabe für den Vorauszahlungszeitraum

(Veranlagungszeitraum) können

jene erworbenen oder hergestellten alkoholischen

Getränke außer Ansatz gelassen werden,

die in diesem Zeitraum zur Bewirkung von

nicht der Sonderabgabe unterliegenden oder von

der Abgabepflicht befreiten Lieferungen verwendet

worden sind; hiebei ist es gleichgültig, ob der

Erwerb oder die Herstellung in demselben oder

in einem früheren Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)

erfolgt ist. Die für den Eigenverbrauch

bestimmten alkoholischen Getränke

sind mit dem Teilwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten)

anzusetzen.

(3) Die Berechnungsart nach Abs. 1 für erworbene

und hergestellte alkoholische Getränke ist

nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die

am 1. September 1968 vorhandenen Bestände an

alkoholischen Getränken als Wareneingang für

den Monat September 1968 behandelt werden.

Der auf den Warenbestand zum 1. September

1968 entfallende Sonderabgabebetrag kann in vier

gleichen aufeinanderfolgenden Monatsraten, beginnend

ab dem ersten Vorauszahlungstermin

(10. Oktober 1968), entrichtet werden.

Wird erst zu einem späteren Zeitpunkt auf

diese Berechnungsart übergegangen, so ist der im

Zeitpunkt des Überganges vorhandene Bestand

an alkoholischen Getränken als Wareneingang

des ersten Monates nach dem Übergang zu behandeln.

Wird von dieser Berechnungsart wieder abgegangen,

kann die Versteuerung der Bestände dadurch

rückgängig gemacht werden, daß die im

Zeitpunkt des Überganges vorhandenen Bestände

an alkoholischen Getränken vom Wareneingang

des vorangegangenen Kalenderjahres abgezogen

werden. Die bei Außerkrafttreten der Bestimmungen

des Artikels IV des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 302/1968 (31. Dezember 1971) vorhandenen

Bestände an alkoholischen Getränken können bei

Anwendung der Berechnungsart nach § 2 dieser

Verordnung vom Wareneingang des Kalenderjahres

1971 abgezogen werden.

§ 3

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen

Unternehmen in Anlehnung an die

Getränkesteuerbemessungsgrundlage

(1) Der Nachweis der Bemessungsgrundlage

für die Sonderabgabe kann auch in der Weise geführt

werden, daß von der für die Getränkesteuer

im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes 1967

ermittelten Bemessungsgrundlage ausgegangen

wird. Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß die

Getränkesteuer nach den vereinnahmten Entgelten

(Kleinhandelspreisen) und nicht im Wege

eines Pauschalverfahrens (Abfindungsverfahrens)

entrichtet wird.

(2) Aus dieser Bemessungsgrundlage sind jene

Beträge auszuscheiden, die nicht der Sonderabgabe

unterliegen.

(3) Der Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer

ist das Entgelt für jene alkoholabgabepflichtigen

Vorgänge hinzuzurechnen, für die

keine Getränkesteuer entrichtet wird. Außerdem

ist der Eigenverbrauch durch Hinzurechnung des

Teilwertes der entnommenen Getränke zu berücksichtigen.

(4) Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte

Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und monatlich

aufzurechnen.

(5) Die Berechnung der Kürzungs- und Hinzurechnungsbeträge

nach Abs. 2 und 3 kann auf

eine der in den §§ 1 und 2 angeführten Arten

erfolgen.

§ 4

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichen

Betrieben

(1) Für alkoholische Getränke, die der Weinsteuer

unterliegen, kann die Bemessungsgrundlage

für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)

wie folgt ermittelt werden

1. Bei Verkäufen von weinsteuerpflichtigen Getränken,

die der Landwirt selbst hergestellt

hat, ist der Aufzeichnungspflicht genügt, wenn

bei Wegbringungen von mehr als 100 Liter auf

einmal die Zahlungsquittungen für die Weinsteuer

(Juxten) und bei Wegbringungen bis

100 Liter Durchschriften der für Zwecke der

Weinsteuer geführten Hilfsaufschreibungen

aufbewahrt werden. Aus den angeführten

Unterlagen müssen auch der Preis der weinsteuerpflichtigen

Getränke und — soweit eine

Lieferung an einen Unternehmer erfolgt —

der Name, die Anschrift und der Beruf des

Abnehmers ersichtlich sein.

2. Bei Lieferungen oder dem Eigenverbrauch von

erworbenen weinsteüerpflichtigen Getränken,

die bereits der Weinsteuer unterzogen worden

sind, kann die Bemessungsgrundlage für die

Sonderabgabe anstelle der gesetzlich vorgesehenen

Aufzeichnungen auf eine der in den

§§ 1 und 2 angeführten Arten nachgewiesen

werden.

3. Der Eigenverbrauch an weinsteuerpflichtigen

Getränken, die der Landwirt selbst hergestellt

hat und für die noch keine Weinsteuer entrichtet

wurde, kann aus den Abgängen er-

mittelt werden, die bei der amtlichen Aufnahme

von Beständen für Zwecke der Weinsteuererhebung

festgestellt werden. Solche Abgänge

gelten, soweit sie nicht auf Schwund

oder auf Naturalleistungen im Sinne des § 11

Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968

entfallen, im Zweifel als Eigenverbrauch. Wird

in einem Kalenderjahr keine amtliche Bestandsaufnahme

vorgenommen oder handelt es sich

um selbst hergestellte weinsteuerpflichtige Getränke,

für die bereits Weinsteuer entrichtet

wurde, kann der Eigenverbrauch glaubhaft gemacht

werden.

Bei der Bewertung des Eigenverbrauches

sind die von den Finanzlandesdirektionen nach

Anhörung der Landwirtschaftskammern für

Zwecke der Eigenverbrauchsbesteuerung im

Rahmen der Einkommen- und Umsatzsteuerveranlagung

festgesetzten Werte für den Eigenverbrauch

an Wein anzuwenden.

(2) Für alkoholische Getränke, die nicht der

Weinsteuer unterliegen, kann die Bemessungsgrundlage

für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)

auf folgende Weise ermittelt

werden

1. Bei Verkäufen von nicht der Weinsteuer unterliegenden

Getränken (zum Beispiel Obstwein,

Branntwein) kann die Bemessungsgrundlage

für die Sonderabgabe anstelle der gesetzlich

vorgesehenen Aufzeichnungen auf eine der in

den §§ 1 und 2 angeführten Arten erfolgen.

2. Der Eigenverbrauch der nicht der Weinsteuer

unterliegenden Getränke kann glaubhaft gemacht

werden. Hiezu genügt für den Eigenverbrauch

von Branntwein, der monopolabgabefrei

für den Hausbedarf hergestellt

wurde, die beim Finanzamt abgegebene Hausbrandanmeldung.

Als Eigenverbrauch von

Branntwein, der unter Abfindung hergestellt

wurde, gilt die Differenz zwischen der vom

Finanzamt auf Grund der Abfindungsanmeldung

errechneten (§ 114 der Brennereiordnung)

und der verkauften Branntweinmenge.

(3) Ist der Landwirt auch Inhaber eines Gewerbebetriebes,

so kann hinsichtlich dieses Betriebes

nur eine der in den §§ 1, 2 und 3 angeführten

Ermittlungsarten in Betracht kommen.

§ 5

Wechsel der Berechnungsart

Der Unternehmer kann wählen, ob er die

Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von

alkoholischen Getränken nach § 15 Abs. 1 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968 oder nach

einer der vorangeführten Berechnungsarten nachweisen

will. Der Wechsel der einmal gewählten

Berechnungsart ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres

zulässig und dem Finanzamt bis spätestens

15. Jänner des Jahres, für das der Wechsel der

Berechnungsart begehrt wird, anzuzeigen.

§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. September 1968

in Kraft.

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