Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321_1967 AT

321. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

Gemäß § 3 Abs. 6 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 167/1966, wird auf Grund des Ergebnisses

der gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit

§ 144 dieses Bundesgesetzes durchgeführten Abstimmungen

verordnet

Die im § 2 Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten

Mitglieder der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Kärnten und die in § 2 Abs. 1

Z. 2 dieses Bundesgesetzes bezeichneten Gesellschafter

werden in die Gewerbliche Selbstandigenkrankenversicherung

einbezogen, sofern

sie beziehungsweise die Gesellschaften den nachstehend

angeführten Fachgruppen angehören

Landesinnung Kärnten der Baugewerbe

Landesinnung Kärnten der Bauhilfsgewerbe

Landesinnung Kärnten der Tischler

Landesinnung Kärnten der Binder, Korb- und

Möbelflechter

Landesinnung Kärnten der Bürsten- und Pinselmacher,

Kammacher und Haarschmuckerzeuger

Landesinnung Kärnten der Elektrotechniker

und Radiomechaniker

Landesinnung Kärnten der Metallgießer, Gürtler,

Graveure, Metalldrucker, Metallschleifer

und Galvaniseure

Landesinnung Kärnten der Schuhmacher

Landesinnung Kärnten der Sticker, Stricker,

Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler

Landesinnung Kärnten der Zuckerbäcker

Landesinnung Kärnten der Fleischer

Fachvertretung Kärnten der Molkereien, Käsereien,

Schmelzwerke und Eierkennzeichnungsstellen

Landesinnung Kärnten der Nahrungs- und

Genußmittelgewerbe

Landesinnung Kärnten der Gärtner und Blumenbinder

Landesinnung Kärnten der Photographen

Allgemeine Landesinnung Kärnten des Gewerbes

Landesgremium Kärnten des Radio- und

Elektrohandels

Landesgremium Kärnten des Handels mit

Möbeln, Waren der Raumausstattung und

Tapeten

Fachvertretung Kärnten der Spediteure

Fachvertretung Kärnten der Kraftfahrschulen

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →