321. Verordnung: Abänderung der Försterschulen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 60, 63, 64, 65 und 71 des
Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/
1962, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
Die Försterschulen-Verordnung, BGBl. Nr. 34/
1963, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1 erhält die bisherige Bezeichnung
„Bundesförsterschule Ort in Ort bei Gmunden"
die Bezeichnung „Bundesförsterschule Ort in
Gmunden".
2. § 4 Abs. 1 lit. c erhält folgende Fassung
„c) bei Bewerbern, die bei Vorlage des Antrages
das 14. Lebensjahr überschritten haben,
ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht
älter als drei Monate sein darf,".
3. § 6 Abs. 1 lit. b Z. 6 erhält folgende Fassung
„6. den Stoff des Gegenstandes, der anläßlich
der Jahresabschluß-Konferenz mit
der Note nicht genügend beurteilt
wurde, sowie den Stoff des Gegenstandes
gemäß lit. a, falls das Ergebnis der
schriftlichen Prüfung auf nicht genügend
lautet."
4. Im § 6 Abs. 2 hat der erste Klammerausdruck
zu lauten
„(§ 64 Abs. 2 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes)".
5. Im § 8 Abs. 7 hat der letzte Satz zu lauten
„Erfolg
wenn die Leistung weder mit sehr gut noch mit
gut und kein Prüfungsgegenstand mit der Note
nicht genügend beurteilt wurde."
6. Im § 10 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Der Schülerheimbeitrag beträgt 8000 S für das
Schuljahr und ist in 10 gleichen Monatsraten zu
entrichten."