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321_1965 AT

321. Verordnung: Abänderung der Försterschulen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Verordnung: Abänderung der Försterschulen-Verordnung

Auf Grund der §§ 60, 63, 64, 65 und 71 des

Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/

1962, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Die Försterschulen-Verordnung, BGBl. Nr. 34/

1963, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 1 erhält die bisherige Bezeichnung

„Bundesförsterschule Ort in Ort bei Gmunden"

die Bezeichnung „Bundesförsterschule Ort in

Gmunden".

2. § 4 Abs. 1 lit. c erhält folgende Fassung

„c) bei Bewerbern, die bei Vorlage des Antrages

das 14. Lebensjahr überschritten haben,

ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht

älter als drei Monate sein darf,".

3. § 6 Abs. 1 lit. b Z. 6 erhält folgende Fassung

„6. den Stoff des Gegenstandes, der anläßlich

der Jahresabschluß-Konferenz mit

der Note nicht genügend beurteilt

wurde, sowie den Stoff des Gegenstandes

gemäß lit. a, falls das Ergebnis der

schriftlichen Prüfung auf nicht genügend

lautet."

4. Im § 6 Abs. 2 hat der erste Klammerausdruck

zu lauten

„(§ 64 Abs. 2 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes)".

5. Im § 8 Abs. 7 hat der letzte Satz zu lauten

„Erfolg

wenn die Leistung weder mit sehr gut noch mit

gut und kein Prüfungsgegenstand mit der Note

nicht genügend beurteilt wurde."

6. Im § 10 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Der Schülerheimbeitrag beträgt 8000 S für das

Schuljahr und ist in 10 gleichen Monatsraten zu

entrichten."

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