321. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 7/1964 des Gemeinsamen Rates über Abänderung der Anhänge I und II des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 7/64
2 Anlagen
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN
RATES Nr. 7/1964
(In der 20. Sitzung am 27. Oktober 1964
gefaßt)
ABÄNDERUNG DER ANHÄNGE I UND II
DES FINNLAND-EFTA ASSOZIIERUNGSÜBEREINKOMMENS
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 lit. b) und
Absatz 3 des Assoziierungs-Übereinkommens,
unter Bedachtnahme auf die Abänderungen der
Brüsseler Konvention über das Zolltarifschema
für die Einreihung der Waren in die Zolltarife,
die am 1. Jänner 1965 in Kraft treten,
BESCHLOSSEN
1. Die Anhänge I und II des Assoziierungs-
Übereinkommens werden gemäß den Ablagen I
und II zu diesem Beschluß abgeändert.
2. Dieser Beschluß tritt spätestens am 1. Jänner
1965 in Kraft.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
Anlage I zu
FINEFTA/DJC 7/64
ABÄNDERUNG DES ANHANGS I DES
ASSOZIIERUNGS-ÜBEREINKOMMENS
Der Wortlaut der Warenbezeichnung der folgenden
Nummern ist zu ersetzen durch
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
Anlage II zu
FINEFTA/DJC 7/64
ABÄNDERUNG DES ANHANGS II DES
ASSOZIIERUNGS-ÜBEREINKOMMENS
Der Wortlaut der Warenbezeichnung der folgenden
Nummern ist zu ersetzen durch